Beitrags- und Gebührensatzung für die zentrale Abwasserbeseitigung
S a t z u n g über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde Flintbek (Beitrags- und Gebührensatzung)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-Holst.2003 S. 57), zuletzt geändert durch Art. 13 (Ges. v. 26.03.2009, GVOBl. Schl.-Holst. S. 93) und der §§ 1, 2, 4, 6, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-Holst. S.27), wird gemäß Beschluss der Gemeindevertretung vom 16. Dezember 2010 folgende Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde Flintbek (Beitrags- und Gebührensatzung) erlassen:
Inhaltsübersicht
I. Abschnitt
§ 1 Allgemeines
II. Abschnitt
Abwasserbeitrag
§ 2 Grundsatz
§ 3 Gegenstand der Beitragspflicht
§ 4 Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung
§ 5 Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung
§ 6 Beitragssatz
§ 7 Beitragspflichtige
§ 8 Entstehung der Beitragspflicht
§ 9 Vorauszahlungen
§ 10 Veranlagung, Fälligkeit
§ 11 Ablösung
III. Abschnitt
Erstattung der Kosten zusätzlicher Grundstücksanschlüsse
§ 12 Entstehung des Erstattungsanspruchs
IV. Abschnitt
Abwassergebühr
§ 13 Grundsatz
§ 14 Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung
§ 15 Gebührenmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung
§ 16 Gebührensatz
§ 17 Gebührenpflichtige
§ 18 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
§ 19 Erhebungszeitraum
§ 20 Veranlagung und Fälligkeit
V. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 21 Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht
§ 22 Datenverarbeitung
§ 23 Ordnungswidrigkeiten
§ 24 Inkrafttreten
I. Abschnitt
§ 1
Allgemeines
(1) Die Gemeinde Flintbek betreibt die Abwasserbeseitigung nach Maßgabe der Satzung über die Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungssatzung vom 24. Mai 1985) als jeweils eine selbständige öffentliche Einrichtung zur zentralen
a) Schmutzwasserbeseitigung,
b) Niederschlagswasserbeseitigung.
(2) Die Gemeinde erhebt nach Maßgabe dieser Satzung
a) Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung der jeweiligen zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage einschließlich der Kosten für den ersten Grundstücksanschluss (Abwasserbeiträge),
b) Kostenerstattungen für zusätzliche Grundstücksanschlüsse (Aufwendungsersatz),
c) Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasser-beseitigungsanlagen (Abwassergebühren).
(3) Grundstücksanschluss im Sinne des Abs. 2 Buchstabe a) und b) ist die Anschlussleitung von dem Straßenkanal (Sammler), bis zur Grenze des zu entwässernden Grundstücks, ohne Kontrollschacht und Leitungen auf dem Grundstück.
II. Abschnitt
Abwasserbeitrag
§ 2
Grundsatz
(1) Die Gemeinde erhebt, soweit der Aufwand nicht durch Zuschüsse, Abwassergebühren oder auf andere Weise gedeckt wird, für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen einschließlich des jeweils ersten Grundstücksanschlusses Abwasserbeiträge zur Abgeltung der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme erwachsenden Vorteile.
(2) Die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau und Umbau zentraler öffentlicher Abwasserbeseitigungsanlagen wird in einer besonderen Satzung geregelt.
§ 3
Gegenstand der Beitragspflicht
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an eine zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden können und für die
a) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen,
b) eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung in der Gemeinde zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen.
(2) Wird ein Grundstück an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraus-setzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind.
(3) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne.
§ 4
Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung
(1) Der Abwasserbeitrag für die Schmutzwasserbeseitigung wird als nutzungsbezogener Flächenbeitrag erhoben.
(2) Bei der Ermittlung des nutzungsbezogenen Flächenbeitrags werden je Vollgeschoss 100% und für jedes weitere Vollgeschoss 25% der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht (Vollgeschossmaßstab).
Als Vollgeschoss gelten alle Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Voll-geschosse sind. Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden bei industriell genutzten Grundstücken je angefangene 3,50 m und bei allen in anderer Weise baulich oder gewerblich genutzten Grundstücken je ange-fangene 2,40 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet.
(3) Als Grundstücksfläche nach Abs. 2 gilt
a) bei Grundstücken, die im Bereich eines Bebauungsplanes liegen, die gesamte Fläche, wenn für das Grundstück im Bebauungsplan bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist,
b) bei Grundstücken, die über die Grenzen des Bebauungsplanes hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes, wenn für diese darin bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist,
c) bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan besteht und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 34 BauGB), die Gesamtfläche des Grundstückes, höchstens jedoch die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze und einer im Abstand von 20 m dazu verlaufenden Parallelen; bei Grundstücken, die nicht an eine Straße angrenzen oder nur durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit einer Straße verbunden sind, die Fläche zwischen der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer im Abstand von 20 m dazu verlaufenden Parallelen,
d) bei Grundstücken, die über die sich nach Buchstaben a) - c) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der jeweiligen Straßengrenze bzw. im Falle von Buchstabe c) der der Straße zugewandten Grund-stücksseite und einer Parallelen hierzu, die in einer der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung entsprechenden Tiefe verläuft,
e) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung ohne oder mit nur untergeordneter Bebauung festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammen-hang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden (z.B. Schwimmbäder und Festplätze - nicht aber Sportplätze und Friedhöfe), 75 % der Grundstücksfläche, bei Campingplätzen jedoch 100 % der Grundstücksfläche,
f) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz oder als Friedhof festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen oder anschließbaren Baulichkeiten, geteilt durch die Grundflächenzahl GRZ 0,2, höchstens jedoch die Fläche des Buchgrundstückes. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt,
g) bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen oder anschließbaren Baulichkeiten, geteilt durch die GRZ 0,2, höchstens jedoch die Fläche des Buchgrundstückes. Die so ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulich-keiten verlaufen, wobei bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück erfolgt,
h) bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z.B. Abfalldeponie), die Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung bezieht.
(4) Als Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 2 gilt
a) soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse,
b) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse nicht festgesetzt, sondern nur eine Baumassenzahl oder nur die Höhe der baulichen Anlagen angegeben ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl bzw. die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe, wobei Bruchzahlen über 0,5 auf volle Zahlen aufgerundet werden. Bruchzahlen bis 0,5 finden keine Berücksichtigung,
c) bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss,
d) die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung ergebenden Voll-geschosse, wenn aufgrund der tatsächlich vorhandenen Bebauung die Zahl der Vollgeschosse nach Buchstabe a) oder die Baumassenzahl bzw. die Gebäudehöhe nach Buchstabe b) überschritten werden,
e) soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan die Zahl der Voll-geschosse nicht bestimmt ist und durch die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans die Zahl der zulässigen Vollgeschosse nicht abzuleiten ist,
aa) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,
bb) bei bebauten Grundstücken, deren Gebäude ausschließlich Geschosshöhen aufweisen, die die nach landesrechtlichen Vorschriften geltende Mindesthöhe nicht erreichen, die Zahl von einem Vollgeschoss,
cc) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse,
dd) bei Grundstücken, die mit einem Kirchengebäude bebaut sind, die Zahl von einem Vollgeschoss,
f) bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z.B. Sport-, Fest- und Campingplätze, Schwimmbäder, Friedhöfe), wird ein Vollgeschoss angesetzt,
g) bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB), für die durch Planfestellungsbe-schluss eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist, wird - bezogen auf die Fläche nach Abs. 3 Buchstabe
h) - ein Vollgeschoss angesetzt.
(5) Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nach § 12 BauGB liegen, sind zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend anzuwenden, wie sie bestehen für
a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,
b) die im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.
§ 5
Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung
(1) Der Abwasserbeitrag für die Niederschlagswasserbeseitigung wird als nutzungsbe-zogener Flächenbeitrag erhoben.
(2) Bei der Ermittlung des nutzungsbezogenen Flächenbeitrages wird die Grundstücksfläche mit der Grundflächenzahl vervielfacht.
(3) Die Grundstücksfläche ist nach § 4 Abs. 3 zu ermitteln.
(4) Als Grundflächenzahl nach Abs. 2 gelten,
a) soweit ein Bebauungsplan besteht, die darin festgesetzte höchstzulässige Grundflächenzahl,
b) soweit kein Bebauungsplan besteht oder in einem Bebauungsplan eine Grundflächenzahl nicht bestimmt ist, die folgenden Werte:
Kleinsiedlungs-, Wochenendhaus- und Campingplatzgebiete 0,2
Wohn-, Dorf-, Misch- und Ferienhausgebiete 0,4
Gewerbe-, Industrie- und Sondergebiete i.S. von § 11 BauNVO 0,8
Kerngebiete 1,0
c) für Sport- und Festplätze sowie für selbständige Garagen- und Ein-
stellplatzgrundstücke 1,0
d) für Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) sowie bei Friedhofs-
grundstücken und Schwimmbädern 0,2
e) für Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB), bei denen durch
Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung
zugelassen ist 1,0
Die Gebietseinordnung gemäß Buchstabe b) richtet sich für Grundstücke,
aa) die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, nach der Festsetzung im Bebauungsplan,
bb) die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 34 BauGB), nach der vorhandenen Bebauung in der näheren Umgebung.
(5) Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nach § 12 BauGB liegen, sind zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend anzuwenden, wie sie bestehen für
a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,
b) die im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält, wobei dann einheitlich die Grundflächen-zahl von 0,4 gilt.
§ 6
Beitragssatz
Die Beitragssätze für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen betragen bei der
a) Schmutzwasserbeseitigung 2,78 €
b) Niederschlagswasserbeseitigung 3,40 €
je m² beitragspflichtiger Fläche.
§ 7
Beitragspflichtige
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner.
§ 8
Entstehung der Beitragspflicht
(1) Die Beitragspflicht entsteht jeweils mit der betriebsfertigen Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage vor dem Grundstück einschließlich des ersten Grundstücksanschlusses.
(2) Im Falle des § 3 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit der Genehmigung des Anschlusses.
§ 9
Vorauszahlungen
Auf Beiträge können angemessene Vorauszahlungen gefordert werden, sobald mit der Ausführung der Maßnahme begonnen wird. § 7 gilt entsprechend. Eine geleistete Vorauszahlung ist bei der Erhebung des endgültigen Beitrages gegenüber dem Schuldner des endgültigen Beitrags zu verrechnen.
§ 10
Veranlagung, Fälligkeit
Der Abwasserbeitrag wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekannt-gabe des Bescheides fällig. Das gleiche gilt für die Erhebung einer Vorauszahlung.
§ 11
Ablösung
Vor Entstehung der Beitragspflicht kann der Beitragsanspruch im Ganzen durch Vertrag zwischen dem Beitragspflichtigen und der Gemeinde in Höhe des voraussichtlich entstehenden Anspruches abgelöst werden. Für die Berechnung des Ablösebetrages gelten die Bestimmungen dieser Satzung.
III. Abschnitt
Erstattung der Kosten zusätzlicher Grundstücksanschlüsse
§ 12
Entstehung des Erstattungsanspruchs
Stellt die Gemeinde auf Antrag des Grundstückseigentümers für ein Grundstück einen weiteren Grundstücksanschluss oder für eine von einem Grundstück, für das die Beitrags-pflicht bereits entstanden ist, abgeteilte und zu einem Grundstück verselbständigte Teilfläche einen eigenen Grundstücksanschluss an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungs-anlage her (zusätzliche Grundstücksanschlüsse), so sind der Gemeinde die Aufwendungen für die Herstellung solcher zusätzlicher Grundstücksanschlüsse in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Der Erstattungsanspruch entsteht mit der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses. §§ 7 und 10 Satz 1 gelten entsprechend.
IV. Abschnitt
Abwassergebühr
§ 13
Grundsatz
Für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen und für die nach § 9 Abwasserabgabengesetz zu entrichtende Abwasserabgabe werden Abwasser-gebühren für die Grundstücke erhoben, die an diese öffentlichen Abwasserbeseitigungsan-lagen angeschlossen sind oder in diese entwässern.
§ 14
Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung
(1) Die Abwassergebühr für die Schmutzwasserbeseitigung wird nach der Abwassermenge bemessen, die in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt. Berechnungsein-heit für die Gebühr ist 1 m³ Abwasser.
(2) Als in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt gelten
a) die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge,
b) die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge,
c) die tatsächlich eingeleitete Abwassermenge bei Bestehen einer Abwassermesseinrichtung.
(3) Hat ein Wasserzähler oder eine Abwassermesseinrichtung nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- bzw. Abwassermenge von der Gemeinde unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Einleitungsmenge des Vorjahres und unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt.
(4) Die Wassermenge nach Abs. 2 Buchstabe b) und c) hat der Gebührenpflichtige der Gemeinde für den abgelaufenen Bemessungszeitraum von einem Kalenderjahr bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres anzuzeigen. Sie sind durch Wasserzähler nachzuweisen, die der Gebührenpflichtige auf seine Kosten einbauen muss. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen. Wenn die Gemeinde auf solche Messeinrichtungen verzichtet, kann sie als Nachweis über die Wassermengen prüfbare Unterlagen verlangen. Sie ist berechtigt, die Wassermengen zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden können.
(5) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt.
Für den Nachweis gilt Abs. 4 Sätze 2 bis 4 sinngemäß. Der Gebührenpflichtige hat den Zählerstand der Messeinrichtung jeweils bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres mitzuteilen. Werden über Wasserzähler, die die Wassermenge messen, die nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangen, Wassermengen entnommen, die zunächst nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangen (z.B. für die Befüllung von Schwimmbädern), so ist diese Wassermenge gesondert mitzuteilen und von der gemessenen Wassermenge abzusetzen.
Die Gemeinde kann nach Anhörung des Antragstellers auf dessen Kosten Gutachten anfordern.
Zu viel erhobene Gebühren sind zu verrechnen oder zu erstatten.
(6) Ist der Einbau von Wasserzählern wegen der baulichen Gegebenheiten oder aus sonstigen Gründen nachgewiesenermaßen nicht möglich, wird bei der Gebührenberechnung eine Abwassermenge von 40 m³ /Jahr je Person zugrunde gelegt. Maßgebend für die Berechnung ist die am 01.01. eines jeden Jahres vorhandene Personenzahl.
§ 15
Gebührenmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung
(1) Die Abwassergebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung wird nach der überbauten und befestigten (z.B. Betondecken, bituminöse Decken, Pflasterungen und Plattenbeläge) Grundstücksfläche bemessen, von der aus Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Je 50 m² sind eine Berechnungseinheit. Flächen werden jeweils auf volle 50 m² aufgerundet.
(2) Bei Gründächern werden 50 % der überbauten Grundstücksfläche bei der Berechnung der Niederschlagswasserbeseitigungsgebühr zugrunde gelegt. Bei mit wasser- und luftdurchlässigen Pflasterungen befestigten Grundstücksflächen wird bei der Berechnung der Niederschlagswasserbeseitigungsgebühr 50 % der befestigten Grundstücksfläche zugrunde gelegt.
(3) Der Gebührenpflichtige hat der Gemeinde auf deren Aufforderung binnen eines Monats die Berechnungsgrundlagen mitzuteilen. Änderungen der überbauten und befestigten Grundstücksfläche hat der Gebührenpflichtige unaufgefordert innerhalb eines Monats nach Fertigstellung der Gemeinde mitzuteilen. Maßgebend für die Gebührenerhebung sind die am 01.01. des Erhebungszeitraumes bestehenden Verhältnisse.
(4) Kommt der Gebührenpflichtige seiner Mitteilungspflicht nach Abs. 3 nicht fristgemäß nach, so kann die Gemeinde die Berechnungsdaten schätzen.
(5) Wird aufgrund einer vorhandenen und von der Gemeinde genehmigten Brauchwasseranlage Niederschlagswasser von normalerweise an die Abwasseranlage angeschlossenen Flächen ganz oder teilweise aufgefangen , als Brauchwasser verwendet und somit nicht mehr der Abwasseranlage für Niederschlagswasser zugeführt, bleibt jährlich je 0,899 m³ verwendeter Brauchwassermenge ein Quadratmeter der angeschlossenen Flächen bei der Flächenermittlung nach Abs. 1 und 2 außer Ansatz.
Die verwendete Menge ist von den Gebührenpflichtigen nachzuweisen.
§ 16
Gebührensatz
Die Abwassergebühr beträgt
a) bei der Schmutzwasserbeseitigung 2,63 €/je m³ Schmutzwasser,
b) bei der Niederschlagswasserbeseitigung 21,03 €/je 50 m² überbauter oder befestigter Grundstücksfläche.
§ 17
Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks, bei Wohnungs- oder Teileigentum der Wohnungs- oder Teileigentümer. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers gebührenpflichtig. Die Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Gebühren. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner.
(2) Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendervierteljahres auf den neuen Pflichtigen über. Wenn der bisherige Gebührenpflichtige die Mitteilung über den Wechsel (§ 20) versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Gemeinde entfallen, neben dem neuen Pflichtigen.
§ 18
Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht, sobald das Grundstück an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen ist und/oder der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage von dem Grundstück Abwasser zugeführt wird. Sie erlischt, sobald der Grundstücksanschluss beseitigt oder die Zuführung von Abwasser endet.
§ 19
Erhebungszeitraum
(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Soweit die Gebühr nach den durch Wasserzähler ermittelten Wassermengen erhoben wird (§ 13 Abs. 2, Buchstabe a), gilt als Berechnungsgrundlage für den Erhebungszeitraum der Wasserverbrauch der Ableseperiode, die jeweils dem 31.12. des Kalenderjahres vorausgeht.
§ 20
Veranlagung und Fälligkeit
Schmutzwasserbeseitigungsgebühr
(1) Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes festzusetzende Gebühr sind viertel-jährlich Abschlagszahlungen am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. des laufenden Jahres zu leisten. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird durch Bescheid nach den Berechnungsdaten des Vorjahres festgesetzt.
(2) Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Kalenderjahres, so wird die für die Abschlagszahlung zu berücksichtigende Schmutzwassermenge unter Berücksichtigung der begründeten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt. Abschlagszahlungen können auf Antrag des Gebührenpflichtigen bei begründeten Änderungen in der Höhe der zu erwartenden Abwassermenge den neuen Verhältnissen angepasst werden.
(3) Die Schmutzwasserbeseitigungsgebühr wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das gleiche gilt für die Erhebung der Abschlagszahlungen. Die Gebühr und die Abschlagszahlung können zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden.
Niederschlagswasserbeseitigungsgebühr
(4) Beim Niederschlagswasser ist von den Grundstücksverhältnissen bei Entstehen der Gebührenpflicht auszugehen.
(5) Die Niederschlagswasserbeseitigungsgebühr wird am Jahresanfang durch Bescheid festgesetzt. Sie ist in vierteljährlichen Zahlungen am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu leisten. Die Gebühr kann zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden.
V. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 21
Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht
Die Abgabenpflichtigen haben der Gemeinde jede Auskunft zu erteilen, die für die Fest-setzung und Erhebung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlich ist. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der Gemeinde sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen (z.B. grundstückseigene Brunnen, Wasserzuführungen, Wasser- oder Abwassermessvorrichtungen), so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich der Gemeinde schriftlich anzuzeigen; dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. Beauftragte der Gemeinde dürfen nach Maßgabe der Abgabenordnung Grundstücke betreten, um Bemessungsgrundlagen für die Abgabenerhebung festzustellen oder zu überprüfen; die Abgabenpflichtigen haben dies zu ermöglichen.
§ 22
Datenverarbeitung
(1) Zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 bis 28 BauGB und § 3 WoBauErlG der Gemeinde bekannt geworden sind sowie aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes durch die Gemeinde zulässig. Die Gemeinde darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.
(2) Soweit die Gemeinde die öffentliche Wasserversorgung selbst betreibt, ist sie berechtigt, die im Zusammenhang mit der Wasserversorgung anfallenden und personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten für Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
(3) Soweit die Gemeinde sich bei der öffentlichen Wasserversorgung eines Dritten bedient oder in der Gemeinde die öffentliche Wasserversorgung durch einen Dritten erfolgt, ist die Gemeinde berechtigt, sich die zur Feststellung der Abgabenpflichtigen und zur Fest-setzung der Abgaben nach dieser Satzung erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten von diesem Dritten mitteilen zu lassen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterzuverarbeiten.
(4) Die Gemeinde ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabenpflichtigen und von nach den Absätzen 1 bis 3 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabenpflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
§ 23
Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen Pflichten nach §§ 14 Abs. 4, 15 Abs. 3 und 21 der Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes.
§ 24
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Wirkung des 01.01.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Gemeinde Flintbek vom 24.11.2000 mit den ergangenen Änderungssatzungen außer Kraft.
Flintbek, den 17. Dezember 2010
(Lorenzen)
Bürgermeister

