Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom
§ 1
Gegenstand der Abgabe
(1) Zur Deckung der Abwasserabgabe für Einleiter, die im Jahresdurchschnitt weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser unmittelbar in ein Gewässer oder in den Untergrund einleiten, erhebt die Gemeinde Flintbek eine Abgabe.
(2) Als Einleiten gilt nicht das im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung erfolgende Verbringen des Schmutzwassers in den Untergrund.
§ 2
Abgabemaßstab und Abgabesatz
(1) Die Abgabe wird nach der Zahl der auf dem Grundstück wohnenden Einwohner berechnet; sie gelten nach Maßgabe des § 1 als ein Einleiter.
(2) Die Abgabe beträgt je Einwohner
ab
ab
im Jahr.
§ 3
Entstehung und Beendigung der Abgabepflicht
(1) Die Abgabepflicht entsteht jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, frühestens jedoch mit Beginn des Kalenderjahres, das auf den Beginn der Einleitung folgt.
(2) Die Abgabepflicht endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Einleitung entfällt und dies der Gemeinde schriftlich mitgeteilt wird.
§ 4
Abgabepflichtige
Abgabepflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Zustellung des Abgabenbescheides nach den grundsteuerrechtlichen Vorschriften Schuldner der Grundsteuer ist oder sein würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre. Mehrere Abgabepflichtige sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil abgabepflichtig.
§ 5
Heranziehung und Fälligkeit
(1) Die Heranziehung erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der mit einem Bescheid über andere Abgaben verbunden werden kann.
(2) Die Abgabe ist am 15. Februar fällig.
§ 6
Pflichten des Abgabepflichtigen
Der Abgabepflichtige hat die für die Prüfung und Berechnung der Abgabenansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen und nötigenfalls Zutritt zum Grundstück zu gewähren.
§ 7
Ordnungswidrigkeit
Ordnungswidrig handelt, wer erforderliche Auskünfte nicht erteilt oder den nötigen Zutritt zum Grundstück nicht gewährt (§ 6).
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom
Flintbek, den
(LS) gez. W. Reichhelm
Bürgermeister