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Badeordnung für das Freibad der Gemeinde Flintbek

 § 1 (Allgemeines)

(1) Das Freibad ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Flintbek.

(2) Die Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im Freibad.

(3)
Die Badeordnung ist für alle Badegäste verbindlich. Mit dem Lösen der Eintrittskarte erkennt der Besucher diese sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen an.Mit dem Betreten des Freibades ist ein Eintrittsgeld zu entrichten oder auf Verlangen eine Dauerkarte vorzulegen. Einzelheiten regelt eine gesonderte Gebührenordnung.

(4)
Die Badeeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung, schuldhafter Verunreinigung oder Beschädigung haftet der Badegast für den Schaden.

(5)
Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.

(6)
Das Rauchen ist in den Räumen, Sanitär- und Badebereich nicht gestattet.

(7)
Behälter aus Glas (Flaschen, Dosen usw.) dürfen im Umkleide-, Sanitär- und Badebereich nicht benutzt werden.

(8)
Fundgegenstände sind an das Personal abzugeben. Über Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.

(9)
Den Badegästen ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte oder Fernsehgeräte zu benutzen.

(10)
Abfälle sind in den dafür bereit
gestellten Abfallbehältern zu entsorgen.


(11)
Die Badeaufsicht oder Beauftragte der Gemeinde üben gegenüber allen Besuchern das Hausrecht aus. Besucher, die gegen einzelne Bestimmungen, Ge- und Verbote  der Badeordnung verstoßen, können vorübergehend oder dauernd vom Besuch des Bades ausgeschlossen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet

 § 2 (Öffnungszeiten und Zutritt)

Die Öffnungszeiten und der Einlassschluss werden öffentlich bekannt gegeben. 

Öffnungszeiten:

Mo – Fr.:                                                        14.00 Uhr – 21.00 Uhr (längstens)

Sa., So., feiertags und in den Ferien       09.00 Uhr – 21.00 Uhr (längstens)



(2) Die Betriebsleitung kann die Benutzung des Bades oder Teile davon einschränken.Aus zwingenden Gründen kann das Freibad vorübergehend geschlossen werden. Bei schlechtem Wetter oder geringer Besucherzahl steht es der Badeaufsicht frei, das Freibad früher als zu den angegebenen Öffnungszeiten zu schließen.

(3) Der Zutritt ist nicht gestattet:- Für Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,- für Personen, die Tiere mit sich führen,- für Personen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes (im Zweifel kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder Hautveränderungen (z. B. Schuppen oder Schorf) leiden, die sich ablösen und in das Wasser übergehen können.

(4) Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen oder an- und auskleiden können, ferner Kinder unter 6 Jahren, Blinden, Geisteskranken sowie Anfallskranken ist die Benutzung der Bäder nur zusammen mit einer Begleitperson gestattet.

(5) Gelöste Eintrittsausweise werden nicht zurückgenommen, Entgelte bzw. Gebühren nicht zurückgezahlt. Für verlorene Eintrittsausweise wird kein Ersatz geleistet. Hiervon ausgenommen sind personenbezogene Zeitkarten. Bei Nachweis des Verlustes werden diese gegen Zahlung der Bearbeitungskosten ersetzt.

 § 3 (Haftung)

(1) Die Badegäste benutzen die Bäder einschließlich ihrer Einrichtungen auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung des Betreibers, die Bäder und Einrichtungen in einem verkehrsicheren Zustand zu erhalten, Für höhere Gewalt und Zufall sowie Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht sofort erkannt werden, haftet der Betreiber nicht.

(2) Für die Zerstörung, Beschädigung oder für das Abhandenkommen der in die Einrichtung eingebrachten Sachen, wird nicht gehaftet.

(3) Der Betreiber oder seine Erfüllungsgehilfen haften für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge.

 § 4 (Benutzung)

(1) Die Becken dürfen nur nach gründlicher Körperreinigung benutzt werden.

(2) 
Die Verwendung von Seife außerhalb der Duschräume ist nicht gestattet.

(3)
Die Badegäste dürfen die Barfußgänge, Duschräume und Schwimmbecken nicht mit Straßenschuhen betreten.

(4)
Der Aufenthalt im Nassbereich der Becken ist nur in üblicher Badekleidung gestattet.

(5)
Das Springen geschieht auf eigene Gefahr. Das Wippen ist nicht gestattet.

Beim Springen ist unbedingt darauf zu achten, dass
- der Sprungbereich frei ist,
- nur eine Person das Sprungbrett betritt.

Ob eine Anlage zum Springen freigegeben wird, entscheidet das zuständige Aufsichtspersonal.

(6)
Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in das Becken sowie das Unterschwimmen des Springbereiches bei der Freigabe der Sprunganlage ist untersagt.Die Benutzung von Schwimmflossen, Taucherbrillen, Schnorchelgeräten bedarf besonderer Zustimmung.
Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf einige Gefahr. Die Verwendung von Schwimmhilfen im Schwimmbecken ist nicht gestattet.

(7)
Jeder Besucher hat sich während der Benutzung der Badeeinrichtung so zu verhalten, dass das gesunde und natürliche Empfinden anderer Personen nicht verletzt wird.

 § 5 (Bekanntmachung)

Diese Badeordnung tritt mit dem Tage nach Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Badeordnung vom 01.06.1996 außer Kraft.

 

Flintbek, den

 

                                                                        …………………………………………..

                                                                                  - Horst-Dieter Lorenzen –

                                                                                              Bürgermeister