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Benutzungsordnung für die Sporthalle (Eiderhalle) und Turnhalle der Gemeinde Flintbek

Aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 28. Februar 2002 wird folgende Benutzungsordnung erlassen:

§ 1 Benutzergruppen und Hallenbelegung

1.  Die Sporthalle und die Turnhalle der Gemeinde Flintbek dienen in erster Linie dem Schulsport. Außerhalb dieser Zweckbestimmung können die Sporthalle (Mehrzweck-halle) und die Turnhalle in der unterrichtsfreien Zeit den örtlichen sporttreibenden Vereinen, gemeinnützigen oder kulturellen Verbänden und Vereinen und den politischen Parteien zur Benutzung überlassen werden. Veranstaltungen auswärtiger Verbände und Vereine, mit Ausnahme von sportlichen Veranstaltungen, bedürfen der Genehmigung des Hauptausschusses.

2.  Da die Sporthalle sowie die Turnhalle durch die Schule und die örtlichen sporttreibenden Vereine grundsätzlich voll ausgelastet sind, sollen zusätzlich gemeinnützige, kulturelle

oder politische Veranstaltungen nur zugelassen werden, wenn anderweitig geeigneter Raum, insbesondere in den privaten Gaststätten und Sälen nicht zur Verfügung steht.

3.  Die Sporthalle sowie die Turnhalle dürfen nur entsprechend dem Benutzungsplan genutzt werden. Hierbei soll sich die Nutzung der Sporthalle grundsätzlich auf einen der vorhandenen drei Hallenbereiche beschränken, soweit es von der Sportart her möglich ist. Den einzelnen Sportgruppen kann für den Trainingsbetrieb die Halle nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn ihnen mindesten 10 Teilnehmer angehören.

§ 2 Benutzungszeiten und -plan

1.  An Schultagen stehen die Hallen bis 14.00 Uhr ausschließlich schulischen Zwecken zur Verfügung. Für die unterrichtsfreie Zeit stellt die Gemeinde nach Anhörung der örtlichen sporttreibenden Vereine einen Plan auf, der die Nutzungszeit der Hallen für außerschulische Zwecke regelt.

2.  Der Benutzungsplan für außerschulische Zwecke wird jeweils zum 01.04. und 01.10. eines jeden Jahres aufgestellt. Änderungs- und Ergänzungsanträge zum laufenden Benutzungsplan müssen spätestens 4 Wochen vorher bei der Gemeindeverwaltung schriftlich eingereicht werden. Die Nutzungsgenehmigung wird schriftlich durch die Gemeinde erteilt.

3.  Einzelveranstaltungen (Wettkämpfe, Meisterschaften, Turniere unter Beteiligung auswärtiger Mannschaften sowie Sonderveranstaltungen usw.) haben den Vorrang vor den regelmäßigen sportlichen Übungsstunden und Vereinsmeisterschaften. Sie sollen jedoch mindestens 3 Wochen vorher eingeplant werden, damit die Übungsstunden noch umgestellt werden können.

4.  Sofern Übungsstunden vorübergehend ausfallen, ist dies dem Hallenwart rechtzeitig mitzuteilen.

5.  Die Einstellung des Übungsbetriebes für eine Sportart ist der Gemeinde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

6.  Vor der Zulassung zur Benutzung haben die vertretungsberechtigten Personen der Vereine und Verbände die Benutzungsordnung schriftlich anzuerkennen und sich zur Zahlung einer Gebühr nach der Gebührensatzung für die Benutzung der Sporthalle und Turnhalle zu verpflichten.

§ 3 Allgemeiner Betrieb

1.  Sportarten, die zu einer Beschädigung der Hallen oder ihrer Einrichtungen führen können, insbesondere Hockey, Radball, Rollschuhlaufen, Inlineskater usw. sind untersagt.

2.  Die benutzenden Gruppen benennen der Gemeinde einen Gruppenleiter und mindestens einen Stellvertreter. Der Gruppenleiter ist für die Beachtung der Benutzungsordnung verantwortlich.

3.  Der Gruppenleiter und sein Stellvertreter müssen mindestens 18 Jahre alt sein.

4.  Ohne den verantwortlichen Gruppenleiter ist Mitgliedern der Gruppe das Betreten der Hallen nicht gestattet. Der Gruppenleiter hat als Erster die Hallen zu betreten und sie wieder als Letzter zu verlassen.

5.  Anfang und Ende einer jeden Übungsstunde sind in den in den Hallen befindlichen Benutzungstagebüchern einzutragen. Die Eintragung ist vom jeweiligen Gruppenleiter zu unterschreiben. Die Unterschrift gilt zugleich als Bestätigung des ordnungsgemäßen Hallenzustandes.

6.  Soweit Schäden festgestellt werden, sind diese im Benutzungstagebuch einzutragen. Außerdem ist unverzüglich der Hallenwart (möglichst schriftlich) vom festgestellten Sachverhalt zu benachrichtigen. Bei Schäden erheblicher Art ist darüber hinaus die Gemeindeverwaltung zu unterrichten.

7.  Bei Sonderveranstaltungen tritt an die Stelle des Gruppenleiters der Veranstalter.

§ 4 Betreten der Hallen

1. Jedes Betreten der Halle mit Straßenschuhen ist untersagt. Für Sonderveranstaltungen gilt § 10.

2.  Der Fußboden der Hallen darf für sportliche Veranstaltungen nur barfuss, mit Strümpfen oder mit sauberen nichtfärbenden Hallenturnschuhen betreten werden.

3.  Die Außentür des Sportlereinganges ist grundsätzlich geschlossen zu halten. Zu spät kommende Personen sind erst nach Abgabe eines Klingelzeichens einzulassen.

§ 5 Verhalten in den Hallen

1.  Bei Veranstaltungen, an denen Zuschauer teilnehmen, hat der Veranstalter das erforderliche Ordner- und Absperrpersonal zu stellen. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Zuschauer nur die Tribünen betreten und diese Benutzungsordnung einhalten. Außerdem hat der Veranstalter bei Großveranstaltungen Sanitätskräfte in so ausreichender Zahl zu stellen, dass Teilnehmern und Zuschauern bei Unfällen die notwendige Hilfe geleistet werden kann.

2.  Turngeräte und sonstige Einrichtungen der Hallen dürfen nur ihrer Bestimmung gemäß verwendet werden und sind nach Benutzung unverzüglich auf ihren Platz zurückzustellen.

3.  Turnpferde, Turnböcke, Sprungtische und Barren sind nach Benutzung tief zu stellen. Die Holme der Barren sind dabei durch Hochstellen der Hebel zu entspannen, Reckstangen sind einzufahren, bei fahrbaren Geräten sind die Rollen außer Betrieb zu setzen. Das Verknoten der Taue ist untersagt. Matten sind grundsätzlich zu tragen und dürfen nicht über den Boden geschleift werden. Schwingende Geräte wie Ringe, Schaukelreckstangen dürfen zu gleicher Zeit nicht von mehreren Personen benutzt werden.

4.  Sofern sich irgendwelche Bedenken wegen der Sicherheit einzelner Geräte oder wegen des Zustandes der Hallen ergeben, ist dies der Gemeinde unverzüglich schriftlich zu melden, damit eine Überprüfung veranlasst werden kann.

5.  Ballspiele sind so durchzuführen, dass sie nicht zu Beschädigungen der Halle oder ihrer Einrichtung führen können.

6. Die Verwendung von Haftmitteln jeglicher Art ist nicht gestattet.

§ 6 Tribüne, Trennvorhänge und Beleuchtung

1.  Die Tribüne bleibt während der Schul- und Übungsstunden generell verschlossen. Vom Unterricht befreite Kinder haben sich grundsätzlich in der Halle bei der Klasse aufzuhalten. Bei Veranstaltungen, an denen Zuschauer teilnehmen, öffnet der Verantwortliche die Tore zur Tribüne. Er ist auch dafür verantwortlich, dass die Türen nach Beendigung des Spielbetriebes wieder verschlossen werden.

2.  Die Trennvorhänge dürfen nur von den eingewiesenen Sportlehrern, Gruppenleitern und dem Hallenwart  in Betrieb gesetzt werden.

3.  Beim Verlassen der Umkleide-, Wasch- und Duschräume sowie der Halleneinheiten ist das Licht auszuschalten.

§ 7 Rauchen, Getränke und Hunde bei Sportveranstaltungen

1.  Das Rauchen ist in der gesamten Halle einschließlich Foyer nicht gestattet.

2.  Der Ausschank und der Genuss von alkoholischen Getränken in den Sporthallen und auf der Tribüne während der Sportveranstaltungen ist nicht gestattet. Alkoholfreie Getränke und Süßigkeiten können aufgrund einer besonderen Genehmigung der Gemeinde verkauft werden (siehe § 10 Abs. 4).

3.  Das Mitbringen von Tieren jeglicher Art ist untersagt.

§ 8 Hausrecht und Aufsicht

1.  Die Aufsichtspflicht für die Lehrkräfte, Übungsleiter und Veranstaltungsleiter ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften. Es ist unbedingt sicherzustellen, dass die Schul-, Sport und Veranstaltungsgruppen nur unter Aufsicht die Hallen benutzen.

2.  Der Übungsleiter, die Lehrkraft oder der sonst Verantwortliche verlässt als Letzter die Hallen, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass sich alle Räume wieder in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden.

3.  Der Hausmeister bzw. sein Vertreter üben das Hausrecht über die Hallen aus. Ihnen ist jederzeit zu allen Veranstaltungen Zutritt zu gewähren. Darüber hinaus steht den Schulleitern sowie den jeweiligen Übungsleitern und Veranstaltern während der Benutzung der Hallen im Rahmen der festgesetzten Nutzungszeiten das Hausrecht zu.

4.  Den Anordnungen dieser Personen, die sich auf Einhaltung dieser Benutzungsordnung oder auf die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung beziehen, ist unbedingt Folge zu leisten. Sie können Personen, die sich den Anordnungen nicht fügen, den weiteren Aufenthalt in den Hallen mit sofortiger Wirkung versagen.

5.  Bei wiederholten und groben Verstößen behält sich die Gemeinde den Ausschluss von der Benutzung bzw. strafrechtliche Verfolgung wegen Hausfriedensbruch gemäß § 123 Strafgesetzbuch vor.

§ 9 Haftung und Schadensersatz

1.  Die Benutzer sind verpflichtet, die Räume, Sportstätten und Geräte jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit zu prüfen. Sie haben sicherzustellen, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden.

2.  Die Benutzer stellen die Gemeinde von etwaigen Haftungsansprüchen ihrer Mitarbeiter, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher ihrer Veranstaltungen oder sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Sportstätten und Geräte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen. Die Benutzer verzichtet ihrerseits auf eigene Haftungsansprüche gegen die Gemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Gemeinde und deren Mitarbeiter.

3.  Die Benutzer haften für alle Schäden, die der Gemeinde an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen dieser Benutzungsordnung entstehen. Dem Benutzer können, im Falle einer groben Verschmutzung des Hallenbodens durch Striche, aufgrund der Nichtbeachtung des § 4 Nr.1 dieser Benutzungsordnung, die Kosten für den Mehreinsatz des Hallenwartes für die Reinigung des Hallenbodens in Rechnung gestellt werden.

§ 10 Sonderveranstaltungen

1.  Sonderveranstaltungen (Tanzveranstaltungen, Konzerte usw.), die den laufenden Veranstaltungen vorgehen, sind nur nach besonderer Genehmigung der Gemeinde zulässig. Sie müssen mindestens 4 Wochen vorher bei der Gemeinde angemeldet werden.

2.  Die Hallen dürfen nicht mit Schuhen betreten werden, die kleine Absätze (z.B. Pfennigabsätze) haben.

3.  Die Einrichtung der Hallen mit Tischen und Stühlen sowie das Ausräumen erfolgt durch die Veranstalter unter Aufsicht des Hallenwartes. Tische und Stühle stellt die Gemeinde im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Verfügung.

4. Der Verkauf von Speisen und Getränken aller Art bei Sonderveranstaltungen bedarf der Genehmigung durch die Gemeindeverwaltung. Die Bestimmungen des Gewerbe- und Gaststättenrechts bleiben von dieser Genehmigung unberührt und sind zu beachten.

5. Bei Sonderveranstaltungen können Abweichungen von dieser Benutzungsordnung durch die Bürgermeisterin/den Bürgermeister zugelassen werden.

§ 11 Ordnungsmittel

1.  Bei Verstößen gegen die Benutzungsordnung werden die Störer nach vorangegangener Ermahnung von der Benutzung der Halle ausgeschlossen.

2.  Den Ausschluss ordnet nach Anhörung des Betroffenen und des betreffenden Vereins der Hauptausschuss der Gemeinde an. Die örtlichen Verbände und Vereine sind berechtigt, Ausschlussanträge zu stellen.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

Flintbek, den 12. April 2002

 

Gemeinde Flintbek

Der Bürgermeister

 


gedruckt am  18.05.2012