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Gebührensatzung der Gemeinde Flintbek für die Benutzung von Ersatzwohnraum

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789), in Verbindung mit den §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10. Januar 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 362), wird durch Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Flintbek vom 30.06.2011folgende Gebührensatzung für die Benutzung von Ersatzwohnraum erlassen:

 

§ 1
Gegenstand der Gebühr

(1) Zur vorübergehenden Unterbringung von obdachlosen Personen stellt die Gemeinde Flintbek Ersatzwohnraum als öffentliche Einrichtung zur Verfügung.

(2) Für die Benutzung des gemeindeeigenen Ersatzwohnraums „An der Bahn 28“ ist eine Benutzungsgebühr zu entrichten.

 

§ 2
Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtig ist die in dem Ersatzwohnraum untergebrachte Person.

(2) Sind mehrere Personen eines Familienverbandes untergebracht, so ist der Haushaltsvorstand gebührenpflichtig.

(3) Eheleute und volljährige Haushaltsangehörige haften als Gesamtschuldner.

 

§ 3
Gebührenmaßstab, Gebührensatz

(1) Der Gebührenmaßstab für die Benutzungsgebühr ist die zugewiesene Wohnfläche in Quadratmetern.

(2) Die Benutzungsgebühr beträgt monatlich 6,26 Euro für jeden zugewiesenen Quadratmeter Ersatzwohnraum.

 

§ 4
Entstehen der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht mit dem 1. Tage der jeweiligen Benutzung des Ersatzwohnraums und endet mit dem Tage des ordnungsgemäßen Freizugs. Vorübergehende Abwesenheit entbindet nicht von der Gebührenpflicht.

 

§ 5
Fälligkeit der Gebühr

Die Benutzungsgebühr ist bis zum 3. Tage nach Zustellung des Gebührenbescheids und später laufend ohne besondere Aufforderung bis zum 3. Tage eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig. Sie ist an die Amts- und Gemeindekasse Flintbek zu zahlen.

 

§ 6
Datenverarbeitung

(1) Die Gemeinde Flintbek ist berechtigt, die zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu erheben, zu speichern, zu verwenden und weiterzuverarbeiten.

(2) Erforderliche Daten sind insbesondere Name, Anschrift und Geburtsdatum des Gebührenpflichtigen sowie die tatsächlichen Angaben zum Grund der Gebührenpflicht.

(3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung ist die Gemeinde Flintbek berechtigt, die in Absatz 2 genannten Daten auch bei Dritten zu erheben. Dritte sind insbesondere Polizeibehörden, Ordnungsbehörden, Ausländerbehörden, Meldebehörden, Amtsgerichte und Gerichtsvollzieher.

(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes.

 

§ 7
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Flintbek, 01.07.2011

Gemeinde Flintbek

Horst-Dieter Lorenzen
Bürgermeister