Satzung
der Gemeinde Flintbek
über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen
Aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches vom 08. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 11. November 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 410), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1986 (GVOBl. Schl.-H. 1987, S. 2), wird nach Beschlußfassung durch die Gemeindevertretung vom 10. März 1988 folgende Satzung für die Gemeinde Flintbek erlassen:
§ 1
Erhebung des Erschließungsbeitrages
Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt die Gemeinde Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB -
§ 127 ff) sowie nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 2
Art und Umfang der Erschließungsanlagen
(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand für
I. die zum Anbau bestimmten öffentlichen Straßen, Wege und Plätze
in bis zu einer Straßenbreite
(Fahrbahnen, Radwege, Gehwege,
Schutz- und Randstreifen) von
1. Kleinsiedlungsgebieten und Wochenendhausgebieten 10,0 m
bei einseitiger Bebaubarkeit 8,5 m
2. Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten,
Mischgebieten
a) mit einer Geschossflächenzahl bis 0,8 14,0 m
bei einseitiger Bebaubarkeit 10,5 m
b) mit einer Geschossflächenzahl über 0,8 bis 1,0 18,0 m
bei einseitiger Bebaubarkeit 12,5 m
c) mit einer Geschossflächenzahl über 1,0 bis 1,6 20,0 m
d) mit einer Geschossflächenzahl über 1,6 23,0 m
3. Kerngebieten, Gewerbegebieten und Sondergebieten
a) mit einer Geschossflächenzahl bis 1,0 20,0 m
b) mit einer Geschossflächenzahl über 1,0 bis 1,6 23,0 m
c) mit einer Geschossflächenzahl über 1,6 bis 2,0 25,0 m
d) mit einer Geschossflächenzahl über 2,0 27,0 m
4. Industriegebieten
a) mit einer Baumassenzahl bis 3,0 23,0 m
b) mit einer Baumassenzahl über 3,0 bis 6,0 25,0 m
c) mit einer Baumassenzahl über 6,0 27,0 m
II. die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen
nicht befahrbaren öffentlichen Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete
(z. B. Fußwege, Wohnwege) in voller Breite
III: Fußgängerstraßen in voller Breite
IV. Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete nach § 127 II. Nr. 3 BauGB 27,0 m
V. Parkflächen
1. die Bestandteil der Verkehrsanlagen i. S. von Ziff. I bis IV sind,
bis zu einer weiteren Breite von 5,0 m
2. soweit sie nicht Bestandteil der in Ziff. I bis IV genannten
Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen
innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind,
bis zu 20 v. H. aller im Abrechnungsgebiet (§ 6) liegenden Grund-
stücksflächen;
VI. Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen
1. die Bestandteil der Verkehrsanlagen i. S. von Ziff. I bis IV sind,
bis zu einer weiteren Breite von 4,0 m
2. soweit sie nicht Bestandteil der in den Ziff. I bis IV genannten Ver-
kehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der
Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 20 v. H.
aller im Abrechnungsgebiet (§ 6) liegenden Grundstücksflächen;
VII. Anlagen zum Schutz von Bebauungsgebieten gegen schädliche Umwelt-
einwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes, auch wenn
sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.
(2) Erschließt die Erschließungsanlage nach Absatz 1 Gebiete mit unterschiedlicher Ausnutzung, so gilt die größere Breite.
(3) Endet eine Erschließungsanlage mit einem Wendehammer, so vergrößern sich die in Absatz 1 angegebenen Höchstmaße für den Bereich des Wendehammers auf das Anderthalbfache, mindestens aber um 8 m.
(4) Unberührt bleiben die Vorschriften und Vereinbarungen über die Erstattung eines Mehraufwandes zur Erschließung von Grundstücken, die nach ihrer Zweckbestimmung, Lage oder Beschaffenheit einen außergewöhnlichen Erschließungsaufwand erfordern.
§ 3
Umfang des Erschließungsaufwandes
(1) Zu dem Erschließungsaufwand gehören insbesondere die Kosten für
1. den Erwerb der Flächen für die Erschließungsanlagen einschl. der Nebenkosten,
2. die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen,
3. die erstmalige Herstellung des Straßen- und Wegekörpers einschl. des Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger Erhöhungen oder Vertiefungen,
4. die Herstellung von Rinnen sowie der Randsteine,
5. die Herstellung der Radwege,
6. die Herstellung der Gehwege,
7. die Herstellung der Beleuchtungseinrichtungen,
8. die Herstellung der Entwässerungseinrichtungen der Erschließungsanlagen,
9. die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
10. den Anschluss an andere Erschließungsanlagen,
11. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
(2) Zu den Kosten für den Erwerb von Erschließungsanlagen im Sinne von Absatz 1 Ziff. 1 gehört im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4 BauGB und des § 58 I Satz 1 BauGB auch der Wert nach § 68 I Nr. 4 BauGB.
(3) Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung zuzüglich der Bereitstellungskosten.
(4) Der Erschließungsaufwand umfasst auch die Kosten für die Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Landes- oder Kreisstraße, die über die Breiten der anschließenden freien Strecken hinausgehen.
§ 4
Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 3) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für jede Erschließungsanlage einzeln ermittelt. Abweichend von Satz 1 kann die Gemeinde den beitragsfähigen Erschließungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschießungsanlage ermitteln oder diesen Aufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden (Erschließungseinheit), insgesamt ermitteln. Hierüber entscheidet die Gemeindevertretung.
(3) Wird keine Erschließungseinheit gebildet, werden die Aufwendungen für die nicht mit Kraftfahrzeugen befahrbaren öffentlichen Verkehrsanlagen (§ 2 Abs. 1 Ziff II), für Sammelstraßen (§ 2 Abs. 1 Ziffer IV), für Parkflächen i. S. Von § 2 Abs. 1 Ziffer V 2, für Grünanlagen i. S. von § 2 Abs. 1 Ziff. VI 2 und für Anlagen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen i. s. von § 2 Abs. 1 Ziff. VII entsprechend den Grundsätzen des § 7 Abs. 1 den zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen, zu denen sie von der Erschließung her gehören, zugerechnet. Das Verfahren nach Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das Abrechnungsgebiet der Parkflächen, Grünanlagen und Anlagen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen von dem Abrechnungsgebiet der Straßen, Wege und Plätze nach Satz 1 abweicht; in diesem Fall werden die Parkflächen, Grünanlagen und Anlagen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen selbständig als Erschließungsanlagen abgerechnet.
§ 5
Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand
Die Gemeinde trägt 10 v. H. des ermittelten beitragsfähigen Erschließungsaufwandes. Erhält die Gemeinde zur Finanzierung des Erschließungsaufwandes Zuweisungen aus öffentlichen Kassen, die den sich aus Satz 1 ergebenden Betrag überschreiten, so erhöht sich der Gemeindeanteil nach Satz 1 um den überschreitenden Betrag.
§ 6
Abrechnungsgebiet
(1) Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt einer Erschließungsanlage oder einer Erschließungseinheit abgerechnet, so bilden die von dem Abschnitt der Erschließungsanlage bzw. der Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.
(2) Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes nur einmal zu berücksichtigen.
§ 7
Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
A
(1) Der nach § 4 ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 5) auf die erschlossenen Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 6) nach den Grundstücksflächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der Grundstücke nach Maß (Absatz B) und Art (Absatz C) berücksichtigt.
(2) Als Grundstücksfläche gilt:
a) bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist;
b) wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m von der Erschließungsanlage oder von der der Erschließungsanlage zugewandten Grenze des Grundstücks. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Anbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.
B
(1) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im Einzelnen beträgt:
1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit oder gewerblich nutzbaren Grundstücken,
auf denen keine Bebauung zulässig ist 1,0
2. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25
3. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5
4. bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75
5. bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit 2,0
(2) Als zulässige Zahl der Geschoße gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschoße. Weist der Bebauungsplan nur Grundflächen- und Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 2,8, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden.
(3) Ist im Einzelfall eine größere Geschoßzahl zugelassen oder vorhanden und geduldet, so ist diese zugrunde zu legen.
(4) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut werden dürfen, gelten als
eingeschossig bebaubare Grundstücke.
(5) Grundstücke, die nicht baulich oder gewerblich genutzt sind und auch nicht baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen, werden mit 0,5 der Grundstücksflächen angesetzt.
(6) In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die Geschoßzahl noch Grundflächen- und Baumassenzahl festsetzt, ist
a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen,
b) bei unbebauten, aber noch bebaubaren Grundstücken, die Zahl der auf den benachbarten Grundstücken des Abrechnungsgebietes überwiegend vorhandenen Geschoße
maßgebend.
(7) Ist eine Geschoßzahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden je angefangene 2,8 m Höhe des Bauwerkes als ein Vollgeschoß gerechnet.
C
Werden in einem Abrechnungsgebiet (§ 6) außer überwiegend gewerblich genutzten Grundstücken oder Grundstücken, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplanes in einem Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet liegen, auch andere Grundstücke erschlossen, so sind für die Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für die Grundstücke, die überwiegend gewerblich genutzt werden, die in Absatz B (1) Nr. 1 bis 5 genannten Nutzungsfaktoren um je 0,5 zu erhöhen.
D
(1) Für Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsanlage im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. I bis IV dieser Satzung erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche bei Abrechnung jeder Erschließungsanlage nur mit zwei Dritteln anzusetzen.
(2) Dies gilt nicht
a) für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für überwiegend gewerblich genutzte Grundstücke in sonstigen beplanten oder unbeplanten Gebieten;
b) wenn und soweit die Erschließungsanlagen als Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB) abgerechnet werden;
c) wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird und Beiträge für weitere Anlagen weder nach dem geltenden Recht noch nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben worden sind oder erhoben werden dürfen;
d) soweit die Ermächtigung dazu führen würde, daß sich der Beitrag eines anderen Pflichtigen im Abrechnungsgebiet um mehr als 50 % erhöht;
e) für Eckgrundstücke mit einem Eckwinkel von mehr als 135°;
f) für Grundstücksflächen, soweit sie die durchschnittliche Grundstücksfläche der übrigen im Abrechnungsgebiet liegenden Grundstücke übersteigen.
§ 8
Anrechnung von Grundstückswerten
Hat der Beitragspflichtige oder sein Rechtsvorgänger Grundstücksflächen zunächst unentgeltlich oder unter ihrem Verkehrswert zur Herstellung der Erschließungsanlage an die Gemeinde abgetreten und gewährt die Gemeinde zum Zwecke der Gleichbehandlung aller Abtretenden eine Vergütung des Verkehrswertes, so werden die nachträglich zu leistenden und als Grunderwerbskosten in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand einzubeziehenden Vergütungsbeträge dem Beitragspflichtigen als Vorauszahlung auf seine Beitragsschuld angerechnet.
§ 9
Kostenspaltung
Der Erschließungsbeitrag kann für
1. den Grunderwerb
2. die Freilegung
3. die Fahrbahn
4. die Radwege
5. die Gehwege, zusammen oder einzeln
6. die Parkflächen
7. die Grünanlagen
8. die Beleuchtungsanlagen
9. die Entwässerungsanlagen
10. die Anlagen zum Schutze gegen schädliche Umwelteinwirkungen
gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßname, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist. Über die Anwendung der Kostenspaltung entscheidet die Gemeindevertretung im Einzelfall.
§ 10
Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen
(1) Straßen sind endgültig hergestellt, wenn sie eine Verbindung mit dem übrigen öffentlichen Verkehrsnetz besitzen und die folgenden Bestandteile und Herstellungsmerkmale aufweisen:
a) Fahrbahn mit Unterbau und Decke; die Decke kann aus Asphalt, Teer, Beton, Pflaster oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;
b) beiderseitige Gehwege mit Abgrenzung gegen die Fahrbahn und fester Decke; die Decke kann aus Platten, Pflaster oder Asphaltbelag oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;
c) Entwässerungseinrichtungen mit Anschluss an die Kanalisation; Entwässerungseinrichtungen sind dann nicht erforderlich, wenn das Niederschlagswasser auf Grundstücke abfließen kann, die nicht zur Straße gehören, ohne eine Gefährdung hervorzurufen;
d) betriebsfertige Beleuchtungseinrichtungen; Beleuchtungsanlagen sind dann nicht erforderlich, wenn die Erschließungsanlage aus sonstigen öffentlichen Lichtquellen ausreichend beleuchtet wird.
(2) Die übrigen Erschließungsanlagen sind endgültig hergestellt, wenn sie eine Verbindung mit dem öffentlichen Verkehrsnetz besitzen und
a) Plätze entsprechend Abs. 1 Buchst. a), c), und d) ausgebaut sind;
b) Wege einschließlich der nicht befahrbaren Verkehrsanlagen nach § 2 Abs. 1 Ziff. II entsprechend Abs. 1 Buchst. b), c) und d) ausgebaut sind;
c) Fußgängerstraßen (§ 2 Abs. 1 Ziff. III) entsprechend Abs. 1 Buchst. b), c) und d) ausgebaut sind;
d) selbständige Parkflächen (§ 2 Abs. 1 Ziff. V 2) entsprechend Abs. 1 Buchs. a), c) und d) ausgebaut sind;
e) selbständige Grünanlagen (§ 2 Abs. 1 Ziff. VI 2) gärtnerisch gestaltet sind;
f) bei Anlagen zum Schutze von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen (§ 2 Abs. 1 Ziff. VII) der Bau bzw. die Errichtung der erforderlichen Schutzvorkehrungen abgeschlossen ist.
(3) Die Gemeinde kann im Einzelfall die Bestandteile und Herstellungsmerkmale der Erschließungsanlagen abweichend von den Absätzen 1 und 2 festlegen.
§ 11
Vorausleistungen
Im Falle des § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB können Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben werden.
§ 12
Ablösung des Erschließungsbeitrages
Der Betrag einer Ablösung nach § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB bestimmt sich ach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 13
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
§ 14
Stundung, Ratenzahlung und Verrentung
(1) Die Gemeinde kann zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall Stundung, Ratenzahlung oder Verrentung bewilligen. Im Einzelfall kann die Gemeinde auch von der Erhebung des Erschließungsbeitrages ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Eine Freistellung ist auch für den Fall zulässig, dass die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist.
(2) Bei Stundung oder Ratenzahlung ist die Beitragsforderung nach der jeweils geltenden Satzung über die Stundung von öffentlich-rechtlichen Forderungen der Gemeinde zu verzinsen.
(3) Sind die Voraussetzungen für die Bewilligung von Stundung oder Ratenzahlung nicht mehr gegeben, kann die Gemeinde den Gesamtbetrag einschl. der aufgelaufenen Zinsen sofort fällig stellen.
§ 15
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom
20. September 1984 außer Kraft.
Flintbek, den 15. März 1988 Gemeinde Flintbek
Der Bürgermeister
gez. Bies