S a t z u n g
über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen
an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten der Gemeinde Flintbek
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i.d.F. vom 1.4.1996 (GVOBl. Schl.-H., S. 321) und der §§ 21, 23, 26 und 62 des Straßen- und Wegegesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 2.4.1996 (GVOBl. Schl.-H., S. 413) sowie des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.4.1994 (BGBl. I, S. 854) wird mit Zustimmung der für die Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen zuständigen Straßenbaubehörde (§ 8 Abs. 1 Satz 5 FSTRG i.V.m. § 1 Ziff. 3 Buchst. B der Landesverordnung vom 2.7.96 -
GVOBl. Schl.-H., S. 526) und nach Beschlußfassung durch die Gemeindevertretung vom
26. Februar 1998 folgende Satzung erlassen:
I. Abschnitt
§ 1
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für öffentliche Gemeindestraßen einschließlich öffentlicher Wege und Plätze sowie für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Gemeindegebiet.
(2) Zu den Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören der Straßenkörper, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen.
(3) Für die öffentlichen Märkte gelten die besonderen Bestimmungen der Satzung vom 6.7.1984.
(4) Die Satzung findet keine Anwendungen, wenn sich die Einräumung von Rechten zu einer Benutzung von Straßen gem. § 8 Abs. 10 BFSTrG oder § 23 Abs. 1 StrWG nach bürgerlichem Recht richtet.
§ 2
Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen
(1) Für den Gebrauch der in § 1 bezeichneten Straßen, Wege und Plätze über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) ist die Erlaubnis der Gemeinde erforderlich, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
Zur erlaubnispflichtigen Sondernutzung zählen insbesondere
1. das Aufstellen von Baubuden, Bauzäunen, Gerüsten, Schuttrutschen, das Abstellen von Arbeitswagen, Baumaschinen und -geräten, die Lagerung von Baustoffen und Bauschutt,
2. die Werbung für politische Parteien, Organisationen, ortsansässigen Vereinen und Verbänden, Wählervereinigungen, soweit sie mit Plakaten, Ständen oder ähnlichen sperrigen Anlagen durchgeführt wird
3. das Abstellen von nicht zugelassenen, aber zulassungspflichtigen sowie von nicht betriebsbereiten Fahrzeugen und Anhängern,
4. das Parken von Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug außerhalb entsprechend gekennzeichneter Parkplätze länger als zwei Wochen (§ 12 Abs. 3 b StVO),
5. das Aufstellen von Fahrradständern und die Errichtung von Fahrradabstellanlagen,
6. das Zurschaustellen von Tieren,
7. motorsportliche Veranstaltungen,
8. das Aufstellen von Warenauslagen und Warenständern sowie das Aufstellen von Stühlen und Tischen auf dem Gehweg vor Gaststätten sowie dekoratives oder abgrenzendes Zubehör von Imbißständen, Zelten und ähnlichen Anlagen zum Zwecke des Verkaufs von Waren oder Speisen; § 7 Abs. 1 bleibt unberührt,
(2) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine überplan-
mäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, bedarf es keiner Erlaubnis nach Absatz 1 (§ 8 Abs. 6 FSTrG, § 21 Abs. 6 StrWG).
(3) Sonstige nach öffentlichem Recht erforderliche Erlaubnisse, Genehmigungen oder Bewilligungen werden durch die Sondernutzungserlaubnis nicht ersetzt.
§ 3
Erlaubnis
(1) Öffentliche Straßen, Wege und Plätze dürfen für Sondernutzungen erst aufgrund einer Erlaubnis in Anspruch genommen werden. Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. Sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen versehen werden.
(2) Die Erlaubnis kann insbesondere aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, des Straßenbaus oder aus städtebaulichen Gründen versagt oder widerrufen werden. Die Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes bleiben unberührt.
(3) Die Erlaubnis erlischt durch Zeitablauf, Widerruf, Einziehung der Straße, des Weges oder des Platzes oder durch Verzicht.
(4) Der Sondernutzungsberechtigte hat gegen die Gemeinde keinen Ersatzanspruch, wenn die Straße gesperrt, geändert oder eingezogen oder die Erlaubnis widerrufen wird.
§ 4
Pflichten der Sondernutzungsberechtigten
(1) Die Sondernutzungsberechtigten haben Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, daß sie den Anforderungen der Sicherheit sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast/der Straßenbaubehörde. Die Sondernutzungsberechtigten haben ihr Verhalten und den Zustand ihrer Sachen so einzurichten, daß niemand gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Sie haben insbesondere die von ihnen erstellten Einrichtungen sowie die ihnen zugewiesenen Flächen in ordnungsgemäßem und sauberem Zustand zu erhalten.
(2) Die Sondernutzungsberechtigten haben auf Verlangen der Gemeinde die Anlagen auf ihre Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.
(3) Die Sondernutzungsberechtigten haben für einen ungehinderten Zugang zu allen in die Straßendecke eingebauten Einrichtungen zu sorgen. Wasserablaufrinnen, Kanalschächte, Hydranten, Kabel-, Heizungs- und sonstige Revisionsschächte sind freizuhalten. Soweit beim Aufstellen, Anbringen oder Entfernen von Gegenständen der Straßenkörper ausgegraben werden muß, ist die Arbeit so vorzunehmen, daß nachhaltige Schäden am Straßenkörper und an den Anlagen, insbesondere den Wasserablaufrinnen und den Versorgungs- und
Kanalleitungen vermieden werden sowie eine Änderung ihrer Lage unterbleibt. Die Gemeinde ist spätestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu benachrichtigen. Die Verpflichtung, andere beteiligte Behörden oder Stellen zu benachrichtigen oder deren Genehmigung einzuholen, bleibt unberührt.
(4) Erlischt die Erlaubnis, haben die bisher Sondernutzungsberechtigten die Sondernutzung einzustellen, alle von ihnen erstellten Einrichtungen und die zur Sondernutzung verwendeten Gegenstände unverzüglich zu entfernen und den früheren Zustand ordnungsgemäß wiederherzustellen.
(5) Wird eine Straße, ein Weg oder Platz ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Sondernutzungsberechtigte seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die Gemeinde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung oder Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Sondernutzungsberechtigten nach § 238 des Landesverwaltungsgesetzes sofort beseitigen oder beseitigen lassen; weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.
§ 5
Haftung
(1) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die sich aus dem Zustand der Straßen und der darin eingebauten Leitungen und Einrichtungen für die Sondernutzungsberechtigten und die von ihnen erstellten Anlagen ergeben. Mit der Vergabe der Fläche übernimmt die Gemeinde keinerlei Haftung, insbesondere nicht für die Sicherheit der von den Benutzern eingebrachten Sachen.
(2) Der Sondernutzungsberechtigte haftet der Gemeinde für alle Schäden durch unbefugte, ordnungswidrige oder nicht rechtzeitig gemeldete Arbeiten. Er haftet der Gemeinde dafür, daß die Sondernutzung die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt. Er hat die Gemeinde von allen Ansprüchen freizustellen, die von dritter Seite gegen die Gemeinde aus der Art der Benutzung erhoben werden könne. Er haftet ferner für sämtliche Schäden, die sich aus der Vernachlässigung seiner Pflichten zur Beaufsichtigung seines Personals und der von diesem verursachten Verstöße gegen diese Satzung ergeben.
(3) Die Gemeinde kann verlangen, daß der Sondernutzungsberechtigte zur Deckung des Haftpflichtrisikos vor der Inanspruchnahme der Erlaubnis den Abschluß einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist und diese Versicherung für die Dauer der Sondernutzung aufrechterhält. Auf Verlangen der Gemeinde sind ihr der Versicherungsschein und die Prämienquittungen vorzulegen.
§ 6
Erlaubnisantrag
(1) Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Der Erlaubnisantrag ist in der Regel mindestens eine Woche vor Inanspruchnahme der Sondernutzung schriftlich mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung bei der Gemeinde zu stellen. Im Ausnahmefall kann die Gemeinde eine Abweichung zulassen.
(2) Sondernutzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 dieser Satzung werden auf Antrag als generelle Erlaubnis erteilt. Die Aufstellungstermine sind der Gemeinde bei Antragstellung bekanntzugeben.
(3) Die Gemeinde kann Erläuterungen durch Zeichnung, textliche Beschreibung oder in sonst geeigneter Weise verlangen.
(4) Wird durch die Sondernutzung ein im Eigentum eines Dritten stehendes Grundstück in Anspruch genommen oder in seiner Nutzung beeinträchtigt, kann die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis von der schriftlichen Zustimmung des Berechtigten abhängig gemacht werden. Entsprechend kann verfahren werden, wenn durch die Sondernutzung Rechte Dritter auf Benutzung der Straße, des Weges oder des Platzes über den Gemeingebrauch hinaus beeinträchtigt werden können.
§ 7
Erlaubnisfreie Sondernutzungen
(1) Keiner Sondernutzungserlaubnis bedürfen
1. das Aufstellen von Fahrradständern und die Errichtung von Fahrradabstellanlagen durch den Träger der Baulast;
2. behördlich genehmigte Straßensammlungen sowie der Verkauf von Losen für behördlich genehmigte Lotterien auf Gehwegen, in Fußgängerzonen oder verkehrsberuhigten Bereichen.
(2) Sonstige nach öffentlichem Recht erforderliche Erlaubnisse, Genehmigungen oder Bewilligungen bleiben unberührt.
(3) Erlaubnisfreie Sondernutzungen können eingeschränkt, mit Auflagen versehen oder untersagt werden, wenn öffentliche Belange, insbesondere Belange des Verkehrs, dies erfordern.
II. Abschnitt
§ 8
Sondernutzungsgebühren
(1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Gebührentarifs erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) Sondernutzungsgebühren werden auch erhoben, wenn eine erlaubnispflichtige Sondernutzung ohne förmliche Erlaubnis ausgeübt wird.
(3) Das Recht der Gemeinde, nach § 21 Abs. 2 Satz 2 STrWG Kostenersatz sowie Vorschüsse und Sicherheiten zu verlangen, wird durch die nach dem Tarif bestehende Gebührenpflicht oder Gebührenfreiheit für Sondernutzungen nicht berührt.
(4) Das Recht, für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis Verwaltungsgebühren zu erheben, bleibt unberührt.
(5) Die nach dem Tarif jährlich, monatlich, wöchentlich oder täglich bzw. nach Quadratmetern oder laufenden Metern zu erhebende Gebühr wird für jede angefangene Berechnungseinheit voll berechnet. Die Gebühr wird auf voll DM-Beträge abgerundet. Bei jährlichen Gebühren werden, soweit nicht im Gebührentarif auch monatliche, wöchentliche oder tägliche Gebühren ausgewiesen sind, für angefangene Kalenderjahre anteilige Gebühren erhoben; jeder angefangene Monat wird mit einem Zwölftel des Jahresbetrages berechnet.
(6) Ist die sich nach Absatz 5 ergebende Gebühr geringer als die im Tarif festgelegte Mindestgebühr, so wird die Mindestgebühr erhoben.
(7) Bei Sondernutzungen, für die im Gebührentarif eine Rahmengebühr enthalten ist, wird die Gebühr innerhalb des Rahmens bemessen
1. nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch
und
2. nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners an der Sondernutzung.
(8) Ist eine Sondernutzung im Gebührentarif nicht enthalten, richtet sich die Gebühr nach einer im Tarif enthaltenen vergleichbaren Sondernutzung. Fehlt auch eine solche Tarifstelle, ist eine Gebühr von 20,00 DM bis 500,00 DM entsprechend Absatz 7 zu erheben.
§ 9
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind
a) der Antragsteller,
b) der Sondernutzungsberechtigte, auch wenn er den Antrag nicht selbst gestellt hat,
c) derjenige, der die Sondernutzung tatsächlich ausübt oder in seinem Interesse aus-
üben läßt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 10
Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebührenpflicht entsteht
a) mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis,
b) bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung.
(2) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben und sind einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die folgenden Gebühren zum Ende des ersten Vierteljahres des jeweiligen Rechnungsjahres fällig.
§ 11
Gebührenerstattung
Gezahlte Gebühren werden auf Antrag anteilmäßig erstattet, wenn die Gemeinde eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind. Wird eine auf Zeit genehmigte Sondernutzung vom Berechtigten vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren. Beträge unter 50,00 DM werden nicht erstattet.
§ 12
Gebührenfreiheit, Stundung, Herabsetzung und Erlaß
(1) Erfüllt die Sondernutzung gemeinnützige Zwecke, wird eine Sondernutzungsgebühr nicht erhoben.
(2) Eine Sondernutzungsgebühr für erlaubnispflichtige Sondernutzungen nach § 2 Abs. 1
Nr. 2 sowie für durch Anlieger durchgeführte Straßenfeste wird nicht erhoben.
(3) Stellt die Erhebung der Sondernutzungsgebühr im Einzelfall eine unbillige Härte dar, so kann die Gemeinde Stundung, Herabsetzung oder Erlaß gewähren.
III. Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 13
Übergangsregelung
(1) Sondernutzungen, für die die Gemeinde vor Inkrafttreten dieser Satzung eine Erlaubnis auf Zeit oder Widerruf erteilt hat, bedürfen keiner neuen Erlaubnis nach § 2 dieser Satzung.
(2) Die bisher ortsübliche, über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der in § 1 genannten Straßen, Wege und Plätze endet mit dem Inkrafttreten dieser Satzung.
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
(1) Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gilt über § 56 StrWG und § 23 FStrG hinaus folgendes:
Ordnungswidrig im Sinne des § 134 Abs. 5 GO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 öffentliche Straßen, Wege und Plätze für Sondernutzungen ohne
Erlaubnis in Anspruch nimmt;
2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 4 die von ihm erstellten Einrichtungen sowie die ihm zugewiesenen Flächen nicht in ordnungsmäßigen und sauberen Zustand erhält bzw. eine von ihm verursachte Verunreinigung nicht unverzüglich beseitigt;
3. entgegen § 4 Abs. 3 dieser Satzung nicht für einen ungehinderten Zugang zu den in die Straßendecke eingebauten Einrichtungen sorgt;
4. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 dieser Satzung nicht die Wasserablaufrinnen, Kanalschächte, Hydranten, Kabel-, Heizungs- und sonstigen Revisionsschächte freihält;
5. entgegen § 4 Abs. 4 dieser Satzung den früheren Zustand nicht ordnungsgemäß wiederherstellt;
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 DM geahndet werden.
§ 15
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühr im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung von Daten gem. § 10 Abs. 4 i.V.m. § 9
Abs. 2 Nr. 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) i.d.F. vom 30.10.1991 (GVOBl. Schl.-H.,
S. 555) aus Datenbeständen, die der Antragsteller der Gemeinde mitteilt sowie die der Gemeinde aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 bis 28 BauGB und
§ 2 des Gesetzes zur Erleichterung des Wohnungsbaus im Planungs- und Baurecht sowie zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften - WoBauErlG - und aus gewerberechtlichen Anmeldungen bekanntgeworden sind und aus dem beim Katasteramt geführten Liegenschaftskataster, aus den beim Grundbuchamt geführten Grundbüchern, aus den bei der Datenzentrale geführten Personenkonten sowie Meldedateien und den bei der unteren Bauaufsichtsbehörde geführten Bauakten zulässig.
(2) Soweit zur Veranlagung zur Gebühr nach dieser Satzung im Einzelfall erforderlich, dürfen auch weitere in den genannten Datenquellen vorhandene personenbezogene Daten für Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung erhoben, verwendet und weiterverarbeitet werden.
§ 16
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekanntzumachen.
Flintbek, den 12.03.1998
............................................................
Bürgermeister
Anlage
Gebührentarif für Sondernutzungen
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Lfd.Nr. |
Art der Sondernutzung |
Sondernutzungsgebühr (DM) |
||||
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jährlich |
monatlich |
wöchentlich |
täglich |
Mindestgebühr
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1.1 |
Automaten, Auslage- und Schaukästen, die mit einer baulichen Anlage verbunden oder an anderen Gegenständen außerhalb der Straße angebracht sind und mehr als (5 v.H.) der Gehwegbreite oder mehr als (30 cm) in einen Gehweg oder mehr als (1 m) in eine Fußgängerzone oder einen verkehrsberuhigten Bereich hineinragen je m² beanspruchter Straßenfläche
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200,00 |
20,00 |
|
|
|
|
1.2 |
Frei im Straßenraum aufgestellte Automaten, Auslage- und Schaukästen je m² beanspruchter Straßenfläche
|
400,00 |
40,00 |
|
|
|
|
2. |
Baubuden, Bauzäune, Gerüste, Schuttrutschen, Arbeitswagen, Bauma- schinen und -geräte, Lagerung von Baustoffen und Bauschutt a) bis zu einer Dauer von einer Woche
b) bei einer Dauer von mehr als einer Woche je m² beanspruchter Straßenfläche
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|
6,00 |
gebührenfrei
2,00 |
|
|
|
3. |
Container je m² beanspruchter Straßenfläche
|
|
6,00 |
2,00 |
|
60,00 |
|
4. |
Lagerung von nicht unter Nr. 2 fallenden Gegeständen, wie Hausbrand, Kartoffeln oder Umzugsgut für Zwecke der Anlieger über 24 Stunden hinaus je m² beanspruchter Straßenfläche
|
|
|
|
1,00
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|
Lfd.Nr. |
Art der Sondernutzung |
Sondernutzungsgebühr (DM) |
||||
|
|
|
jährlich
|
monatlich |
wöchentlich |
täglich |
Mindestgebühr |
|
5. |
Aufstellen von Tresen, Tischen und Sitzgelegenheiten zu gewerblichen Zwecken von Cafes, Restaurants, Eisdielen und Geschäften je m² beanspruchter Straßenfläche |
340,00 |
35,00
|
|
|
|
|
6. |
Tribünen und Podeste je m² beanspruchter Straßenfläche |
|
50,00
|
|
2,00 |
|
|
7. |
Imbißstände, Kioske und ähnliche ortsfeste Verkaufsstände je m² beanspruchter Straßenfläche |
340,00 |
35,00
|
|
|
|
|
8. |
Verkaufswagen und ambulante Verkaufsstände aller Art je m² beanspruchter Straßenfläche |
200,00 |
20,00
|
|
|
|
|
9. |
Schaustellereinrichtungen je m² Straßenfläche |
|
|
20,00 |
4,00
|
|
|
10. |
Infomationsstände, -tische, Plakatständer und sonstige den Straßenraum beanspruchende Informationsverbreitung je m² beanspruchter Straßenfläche |
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|
10,00 |
2,00
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11.1 |
Abstellen von nicht zugelassenen, aber zulassungspflichtigen sowie von nicht betriebsbereiten Kraftfahrzeugen und Anhängern länger als 24 Stunden a) je Pkw b) je Lkw oder Zugfahrzeug c) je Anhänger mit 1 Achse d) je Anhänger mit mehr als einer Achse e) je Motorrad über 250 cm³ Hubraum f) je Motorrad bis 250 cm³ Hubraum oder Mofa |
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40,00 60,00 20,00 40,00 30,00 20,00 |
|
40,00 60,00 20,00 40,00 30,00 20,00
|
|
Lfd.Nr. |
Art der Sondernutzung |
Sondernutzungsgebühr (DM) |
||||
|
|
|
jährlich
|
monatlich |
wöchentlich |
täglich |
Mindestgebühr |
|
11.2 |
Parken von Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug außerhalb ent- sprechend gekennzeichneter Parkplätze länger als zwei Wochen (§ 12 Abs. 3 b StVPO) a) je Anhänger mit 1 Achse b) je Anhänger mit mehr als einer Achse
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20,00 40,00 |
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20,00 40,00 |
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12. |
Zurschaustellen von Tieren je m² beanspruchter Straßenfläche
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|
10,00 |
2,00 |
40,00 |
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13. |
Motorsportliche Veranstaltungen mit Verkehrsbeschränkungen, je Veranstaltung
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170 - 1.700 |
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14. |
Kabel- und Linienverzweiger (oberirdisch), soweit sie nicht Zwecken der öffentlichen Versorgung oder des öffentlichen Verkehrs dienen, je Anlagen
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40,00 |
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15. |
Leitungen, die nicht der öffentlichen Versorgung oder Abwasserbeseitigung dienen, einschließlich Zubehör je 100 laufende m a) auf Dauer verlegt b) vorübergehend verlegt |
200,00
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30,00 |
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