S a t z u n g

für die Durchführung eines Wochenmarktes in der

Gemeinde Flintbek sowie über die Erhebung einer

Gebühr (Marktstandgeld)

 

 

 

Aufgrund der §§ 4,17 Abs. 1 und 18 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 24.1.1950 (GVOBL. Schl.-H. S. 25) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1977 (GVOBL. Schl.-H. S. 410), des § 67 der Gewerbeordnung in der z.Z. geltenden

Fassung, der §§ 65 ff. des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1979 (GVOBL. Schl.-H. S. 182) sowie der §§ 1, 2, 4 und 6 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 18. März 1978 (GVOBL. Schl.-H. S. 71) wird nach Beschlußfassung durch die Gemeindevertretung vom 24.5.1984 folgende Satzung erlassen:

 

 

§ 1

 

Die Gemeinde Flintbek betreibt und unterhält einen Wochenmarkt als öffentliche Einrichtung.

 

 

§ 2

 

Platz, Zeit und Öffnungszeiten des Wochenmarktes

 

1. Der Wochenmarkt findet am Sonnabend auf dem Parkplatz an der Ecke Eiderkamp/

    Lassenweg statt. Ist der Tag ein gesetzlicher Feiertag, so ist der vorangehende

    Wochentag Markttag. Der Wochenmarkt dauert von 8.00 bis 12.00 Uhr. Die Lage des

    Marktplatzes wird von der Gemeinde Flintbek bestimmt.

 

2. Die Verkaufstände dürfen erst am Morgen des Markttages eine Stunde vor Beginn der

    Marktzeit aufgebaut werden. Eine Stunde nach Ablauf der Marktzeit muß der Marktplatz

    vollständig geräumt sein.

 

 

§ 3

 

Marktaufsicht

 

1. Die Marktaufsicht obliegt der örtlichen Ordnungsbehörde.

 

2. Anweisungen der mit der Marktaufsicht beauftragten Personen sind zu befolgen.

 

3. Marktbeschicker, die einer Reisegewerbekarte bedürfen, haben auf Verlangen eine gültige

    Reisegewerbekarte vorzulegen.

 

 

§ 4

 

Platzzulassung und Platzverteilung

 

1. Auf dem Marktplatz dürfen Waren nur mit einer Erlaubnis und nur von einem

    zugewiesenen Standplatz aus angeboten und verkauft werden.

 

2. Die Erlaubnis wird auf Antrag durch die Ordnungsbehörde für einen bestimmten Zeitraum

    (Dauererlaubnis) oder für einzelne Tage (Tageserlaubnis) erteilt. Die Ordnungsbehörde

    weist die Standplätze nach den marktbetrieblichen Erfordernissen zu. Es besteht kein

    Anspruch auf Zuweisung oder Behalten eines bestimmten Standplatzes. Zusätzliche

    Standflächen an einzelnen Tagen können auf Antrag durch die Marktaufsicht zugewiesen

    werden.

 

3. Wird ein zugewiesener Standplatz nicht bis zu einer halben Stunde vor Marktbeginn

    bezogen, kann er anderweitig vergeben werden.

 

4. Die Dauererlaubnis ist schriftlich zu beantragen.

 

5. Die Erlaubnis ist nicht übertragbar. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen

    werden.

 

6. Die Erlaubnis kann von der Ordnungsbehörde versagt oder widerrufen werden, wenn ein

    sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt

    insbesondere vor, wenn

 

1.      der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht,

 

2.      das Angebot des Marktbeschickers mit dem Veranstaltungszweck nicht zu vereinbaren ist,

 

3.      Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Benutzer die für die Teilnahme erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,

 

4.      der Platz des Wochenmarktes ganz oder teilweise für andere öffentliche Zwecke benötigt wird,

 

5.      der Benutzer trotz Mahnung die jeweils fälligen Gebühren nicht bezahlt,

 

6.      oder der Benutzer trotz Verwarnung wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstößt.

 

 

§ 5

 

Verhalten auf dem Wochenmarkt

 

1. Verkäufer und Besucher des Wochenmarktes haben die Bestimmungen dieser

    Wochenmarktsatzung sowie die Anordnungen der Ordnungsbehörde zu beachten.

 

2. Die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung, die Preisan-

    gabenverordnung, das Lebensmittelhygienerecht und das Baurecht sind zu beachten.

 

3. Jeder hat sein Verhalten auf dem Markt so einzurichten, daß keine Personen oder Sachen

    geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder

    belästigt werden.

 

4. Auf dem Marktplatz darf nur von dem angewiesenen Stand aus verkauft werden. Der Ver-

    kauf im Umherziehen ist untersagt.

 

5. Den Beauftragten der zuständigen amtlichen Stellen ist jederzeit Zutritt zu den

    Standplätzen und Verkaufseinrichtungen zu gestatten.

 

 

 

§ 6

 

Gegenstände des Wochenmarktverkehrs

 

Verkaufsgegenstände des Wochenmarktverkehrs sind nach § 67 der Gewerbeordnung

 

1. Rohe Naturerzeugnisse mit Ausschluß des größeren Viehs.

 

2. Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Garten- und Obstbaues und der Fischerei.

 

3. Frische Lebensmittel aller Art.

 

Ausgeschlossen vom Markthandel sind:

a) Arzneien und Heilmittel,

b) alkoholische Getränke.

 

 

§ 7

 

Verkaufseinrichtungen

 

1. Alle zum Verkauf freigehaltenen Nahrungs- und Genußmittel müssen sich auf sauberen

    Unterlagen befinden und einen ausreichenden Abstand vom Erdboden haben.

    Die feilgebotenen Nahrungs- und Genußmittel, insbesondere Fleisch- und Räucherware,

    Frischfisch, Käse und Butter müssen durch geeignete Vorrichtungen vor Verstaubung,

    Verschmutzung und Sonnenbestrahlung sowie vor Berührung geschützt werden.

    Die Verkäufer sind verpflichtet, einwandfreies Verpackungsmaterial zu verwenden. Insbe-

    sondere darf für solche Lebensmittel, die in der Regel in unveränderten Zustand

    genossen werden, nur reines unbeschriebenes und unbedrucktes Papier verwendet

    werden.

 

2. Die Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt

    werden, daß der Marktplatz nicht beschädigt wird.

 

3. Die Standinhaber haben an ihren Verkaufsständen an gut sichtbarer Stelle ihren Familien-

    namen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen sowie Anschrift in deutlich

    lesbarer Schrift anzubringen.

 

4. Das Anbringen von anderen als in Absatz 3 genannten Schildern, Anschriften und

    Plakaten sowie jede sonstige Reklame ist nur innerhalb der Verkaufseinrichtungen in

    angemessenen üblichen Rahmen gestattet und nur zugelassen, soweit es mit dem

    Geschäftsbetrieb des Standinhabers in Verbindung steht.

 

5. In den Gängen und Durchfahrten darf nichts abgestellt werden.

 

6. Die Vorschriften des Bundesseuchengesetzes in der Fassung vom 18.12.1979 (BGBL. I

    1979 S. 2262) sowie die weiteren gesundheitspolizeilichen Vorschriften sind zu beachten.

    Die Verkaufsperson müssen beim Verkauf saubere Kleidung tragen und auch sonst auf

    größte Sauberkeit bedacht sein.

 

7. Das Rauchen in Verkaufständen, in denen unabwaschbare Lebensmittel feilgeboten

    werden, ist verboten.

 

8. Fleisch- und Wurstwaren dürfen nur von einem festen, überdachten und von allen Seiten

    geschlossenen Verkaufsstand aus feilgeboten werden.

 

9. Das Schlachten der Tiere mit Ausnahme der Fische sowie das Rupfen und ausnehmen

    von Federvieh ist auf dem Markt verboten.

 

 

§ 8

 

Haftung

 

1. Das Betreten des Marktes geschieht auf eigene Gefahr. Die Gemeinde haftet nicht für

    Personen-, Sach- und Vermögensschäden im Marktbereich, es sei denn bei grober

    Fahrlässigkeit oder Vorsatz des mit der Marktaufsicht betrauten Personals.

 

2. Mit der Platzzuweisung wird keinerlei Haftung, insbesondere auch nicht für die Sicherheit

    der von den Marktbeschickern eingebrachten Waren, Geräten und dergleichen

    übernommen. In der gleichen Weise ist die Haftung für außerhalb des Marktbereiches

    abgestellte Fahrzeuge, mit oder ohne Waren, ausgeschlossen

    Der Abschluß von Versicherungen bleibt den Marktbeschickern überlassen.

 

3. Die Marktbeschicker haften für sämtliche Schäden, die sich aus der Vernachlässigung

    ihrer Pflichten zur Beaufsichtigung ihrer Personals und aus den von diesen verursachten

    Verstößen gegen diese Satzung ergeben.

 

 

§ 9

 

Sauberhalten des Wochenmarktes

 

1. Der Marktplatz darf nicht verunreinigt werden. Abfälle dürfen weder auf der Straße noch

    auf dem Platz zurückgelassen werden.

 

2. Die Standinhaber sind verpflichtet

 

1.      ihre Standplätze sowie die angrenzenden Gangflächen während der Benutzungszeit von Schnee und Eis freizuhalten;

 

2.      dafür zu sorgen, daß Papier und anderes leichtes Material nicht verweht werden;

 

3.      Verpackungsmaterial und Marktabfälle von ihren Standplätzen und den angrenzenden Gangflächen zu beseitigen;

 

4.      für die Sauberhaltung des gesamten Marktlatz nach Beendigung des Marktes zu sorgen.

 

 

§ 10

 

Gebührenpflicht

 

Die Gebühr für die Überlassung von Flächen für Marktstände (Marktstandgebühr) auf

Wochenmärkten beträgt für Verkaufsstände und Verkaufswagen je Tag je m² 1,-- DM,

mindestens jedoch pro Tag 5,-- DM.

Bei der Berechnung eines Marktstandgeldes werden Bruchteile eines Meters und

angefangene Tage voll gerechnet.

 

 

 

 

§ 11

 

Gebührenpflichtiger

 

Zur Zahlung der Gebühr ist der Benutzer der Fläche der Marktstände verpflichtet. Ist eine andere Person Eigentümer der feilgebotenen Waren oder des Verkaufstandes oder sonstiger Einrichtungen, so haften Benutzer und Eigentümer für die Gebühren als Gesamtschuldner. Die Gebühr wird mit der Zuweisung des Marktstandes bzw. Erteilung der Dauererlaubnis nach § 4 Abs. 2 dieser Satzung fällig.

 

 

§ 12

 

Auskunftspflicht

 

Die Gebührenpflichtigen haben dem Kassierer die zur Berechnung der Gebühren erforderlichen Angaben zu machen und ggfs. Notwendige Unterlagen bereitzustellen.

 

 

§ 13

 

Ordnungswidrigkeiten

 

Mit Geldbuße bis zu 1000,-- DM kann nach § 134 Abs. 5 bis 7 der Gemeindeordnung belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift dieser Satzung über

 

1.      Auf- und Ausbau sowie Räumung des Standplatzes nach § 2 Abs. 2,

 

2.      den Verkauf vom zugewiesenen Stand gemäß § 4 Abs. 1,

 

3.      das Verhalten auf dem Markt gemäß § 5,

 

4.      die Verkaufseinrichtungen gemäß § 7,

 

5.      die Sauberhaltung gemäß § 9,

 

verstößt.

 

 

§ 14

 

Schlußbestimmungen

 

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

Flintbek, den 8. Juni 1984

 

 

 

 

gez. Bies

Bürgermeister