Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 6. April 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 453) und der §§ 1, 2, 4, und 6 des Kommunalabgabegesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 10. März 1970 (GVOBl. Schl.-H. S. 44), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9. Dezember 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 453) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 26. August 1976 folgende Gebührensatzung erlassen:
§ 1
Gegenstand der Gebühr
Für die Benutzung der Sporthalle und Turnhalle der Gemeinde Flintbek werden Gebühren nach Maßgabe folgender Vorschriften erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind der Veranstalter, der Benutzer und der, der die Gemeinde Flintbek zur Bereitstellung der räume veranlasst hat. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Die Bestimmungen für Gebühren gelten auch für Auslagen.
§ 3
Gebührenfreiheit
Den örtlichen Sportgruppen werden die Sporthalle sowie die Turnhalle für den Trainings- und Wettkampfbetrieb gebührenfrei überlassen, sofern nicht § 4 Abs. 1 anzuwenden ist.
Der Finanzausschuss der Gemeinde Flintbek entscheidet darüber, ob diese Voraussetzungen gegeben sind.
§ 4
Bemessung der Gebühr
(1) Bei Veranstaltungen, für die ein Eintrittsgeld erhoben wird, haben die örtlichen Sportgruppen, sofern diese Ausrichter der Veranstaltung, sind je Veranstaltung 20,-- DM zu bezahlen.
(2) Auswärtige Vereine, Sportgemeinschaften und Verbände, die Ausrichter einer Veranstaltung sind bzw. die Halle für Trainingszwecke benutzen, haben grundsätzlich eine Gebühr zu entrichten.
Es werden erhoben:
1. Je Veranstaltung bis zu 2 Stunden 40,-- DM
2. Für jede weitere Stunde 10,-- DM
(3) Für die vorstehenden Veranstaltungen wird zusätzlich eine Sondergebühr von 20,-- DM erhoben, wenn sie sonnabends, sonntags oder an Feiertagen durchgeführt werden.
(4) für Sonderveranstaltungen nach § 10 der Benutzungsordnung beträgt die Gebühr
1. für Veranstaltungen der politischen Parteien und Konzerte 50,-- DM
2. Für Tanzveranstaltungen 200,-- DM
§ 5
Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erteilung der Genehmigung zur Benutzung der Sport- bzw. Turnhalle.
(2) Die Gebühr ist vor der Veranstaltung zu entrichten.
§ 6
Inkrafttreten
diese Gebührensatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Flintbek, den 1. September 1976
Gemeinde Flintbek
Der Bürgermeister
gez. Bies