1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Benutzung der Sporthalle und der Turnhalle der Gemeinde Flintbek
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i.d.F. vom 11. November 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 410), geändert durch Gesetz vom 15. Februar 1978 (GVOBl. Schl.-H. S. 28) und §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabegesetzes des Landes Schleswig-Holstein i.d.F. vom 17. März 1978 (GVOBl. Schl.-H. S. 71) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1979 (GVOBl. Schl.-H. S. 526 wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 22. Juni 1983 die nachstehende 1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Benutzung der Sporthalle und Turnhalle der Gemeinde Flintbek erlassen:
§ 1
§ 4 erhält folgende Fassung:
§ 4
Bemessung der Gebühr
1. Auswärtige Vereine, Sportgemeinschaften und Verbände, die Ausrichter einer Veranstaltung sind bzw. die Halle für Trainingszwecke benutzen, haben grundsätzlich eine Gebühr zu entrichten
Es werden erhoben:
a) Je Veranstaltung bis zu 2 Stunden 100,-- DM,
b) für jede weitere Stunde 50,-- DM.
2. Für die vorstehenden Veranstaltungen wird zusätzlich eine Sondergebühr von 20,-- DM erhoben, wenn sie sonnabends, sonntags oder an Feiertagen durchgeführt werden.
3. Für Sonderveranstaltungen gemäß § 10 der Benutzungsordnung für die Sporthalle (Eiderhalle) und Turnhalle der Gemeinde Flintbek vom 10. März 1978 der Flintbeker Vereine und Verbände wird keine Gebühr erhoben. Werden Sonderveranstaltungen gemäß § 10 der Benutzerordnung von Auswärtigen durchgeführt, wird die Gebühr im Einzelfall durch den Hauptausschuss anlässlich der besonderen Genehmigung zur Benutzung festgesetzt.
§ 2
Diese 1. Änderungssatzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft
Flintbek, den 1. Juli 1983
Gemeinde Flintbek
Der Bürgermeister

