Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII)
Die Grundsicherung ist keine Sozialhilfe und muss grundsätzlich auch nicht zurückgezahlt werden.
Im Gegensatz zur Sozialhilfe, findet in der Grundsicherung in der Regel auch keine Unterhaltsüberprüfung von Angehörigen statt.
Welcher Personenkreis kann Grundsicherungsleistungen in Anspruch nehmen?
Vorraussetzung für die Gewährung von Grundsicherungsleistungen:
- mindestens das 65. Lebensjahr vollendet o d e r
- dauerhafte Erwerbsminderung (z.B. bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente) eine Erwerbsminderung auf Zeit erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen nicht!
Wie hoch ist die Grundsicherungsleistung?
Die Berechnung der Grundsicherung wird für jede Person, bzw. Bedarfsgemeinschaft individuell vorgenommen und fällt daher in der Höhe für jeden unterschiedlich aus. Bei der Frage, ob es sich für Sie lohnt einen entsprechenden Antrag zu stellen, ist Ihnen das Sozialamt/Grundsicherungsamt gerne behilflich. (Tel.: 04347-905 41)
Wo bekomme ich den entsprechenden Antrag?
Anträge auf Grundsicherung erhalten Sie im Sozialamt/Grundsicherungsamt im Rathaus, Zimmer 7 im Erdgeschoss oder per Telefon unter 04347/905 41.