a) Dem Hauptausschuss obliegen die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben gem. § 45 b GO
b) Vorbereitung von Entscheidungen:
1. Wirtschaftsangelegenheiten
2. Angelegenheiten des Finanz- / Haushalts- und Steuerwesens einschl. kommunale Abgaben
3. Stellenplan
4. Grundstücksangelegenheiten, soweit sie nicht der Bürgermeister oder dem Bau- und Verkehrsausschuss übertragen worden sind
5. Liegenschaftsangelegenheiten
6. Erschließungsverträge
7. Brandschutzangelegenheiten
8. Mitteilungsblatt der Gemeinde (Gemeindebote)
c) Außerdem werden dem Hauptausschuss nachstehende Entscheidungen übertragen:
1. Personalentscheidungen auf Vorschlag des Bürgermeisters für Bewerberinnen/Bewerber oder Stelleninhaberinnen oder Stelleninhaber, die dem Bürgermeister unmittelbar unterstellt sind und Leitungsaufgaben erfüllen
2. die Zuständigkeit als oberste Dienstbehörde des Bürgermeisters und seiner Stellvertreter
3. bei Gemeindevertreterinnen und -vertretern über die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht sowie über die Verletzung der Treupflicht bei ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Ehrenbeamtinnen und -beamten sowie bei Gemeindevertreterinnen -vertretern nach § 23 GO.