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Jugendfahrten

Richtlinien
der Gemeinde Flintbek über die Förderung
von Jugendpflegefahrten und Jugendbegegnungen
gem. Beschluss der Gemeindevertretung vom 16. März 1995

 

1. Förderungsfähige Vorhaben

Gefördert werden Jugendpflegefahrten und Jugendbegegnungen mit Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, die ihren Wohnsitz in Flintbek haben.
Die Förderung gilt auch für Betreuer.


2. Nicht förderungsfähig

Nicht gefördert werden:
Studien- und Trampfahrten, Schulfahrten, Wettkämpfe, Meisterschaften, Turniere, leistungssportliche Veranstaltungen, Konfirmandenfreizeiten und Berufswettkämpfe. Außerdem werden nicht gefördert die Teilnahmen an Pauschalangeboten von Reisegesellschaften oder Reisebüros, es sei denn, dass dies lediglich der nachzuweisenden Reduzierung von Fahrkosten dient und dabei die eigenständige Gestaltung der Maßnahme unberührt bleibt.


3. Art und Umfang der Förderung

Die Förderung erfolgt unterschiedlich. Bei Jugendpflegefahrten und Jugendbegegnungen bis zu 3 Tagen wird ein Zuschuss in Höhe von 5,-- DM je Tag und Person gezahlt.
Für Jugendpflegefahrten und Jugendbegegnungen ab 4 Tage Dauer bis höchstens 21 Tage beträgt der Zuschuss 7,-- DM je Tag und Person.


4. Betreuung

Die Fahrt muss von mindestens 1 Betreuer geleitet werden, der die Qualifikation für eine Betreuung von Kindern und Jugendlichen hat. Der Betreuer muss mindestens 15 Jahre alt sein. Je Gruppe von 7 Kindern und Jugendlichen kann 1 Betreuer angerechnet werden.


5. Antragstellung und Verwendungsnachweis

Der Förderungsantrag ist rechtzeitig vor Beginn der Fahrt bei der Gemeindeverwaltung unter Verwendung des besonderen Vordrucks zu stellen, spätestens bis zum 1. August des Jahres. Verspätet eingehende Anträge können nur dann berücksichtigt werden, wenn noch Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Der Verwendungsnachweis ist spätestens 6 Wochen nach Abschluss der Fahrt einzureichen. Es genügt hierfür eine Liste der Teilnehmer mit Angabe des Lebensalters und Unterschrift. Um Nachzahlungen oder auch Rückforderungen der Zuschüsse im Falle einer Änderung der Dauer der Maßnahme oder Teilnehmerzahl zu vermeiden, werden die Zuschüsse in der Regel nach Vorlage des Verwendungsnachweises ausgezahlt.


gedruckt am  18.05.2012