Satzung der Gemeinde Flintbek über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeldern
Aufgrund des § 4 in Verbindung mit § 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 529), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 126) und der Entschädigungsverordnung vom 24. Januar 2003 wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 10. April 2003 folgende Satzung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeldern erlassen:
§ 1
Bürgervorsteherin oder Bürgervorsteher
Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 220,-- Euro. Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers für ihre oder seine besondere Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers nicht übersteigen.
§ 2
stellvertr. Bürgermeisterin oder Bürgermeister
Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für ihre oder seine besondere Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten wird, 34,-- Euro, höchstens jedoch monatlich 281,-- Euro.
§ 3
Fraktionsvorsitzende
Fraktionsvorsitzende erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 80,-- Euro. Stellvertretenden von Fraktionsvor- sitzenden wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der oder des Fraktionsvorsitzenden für ihre besondere Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Fraktionsvorsitzende oder der Fraktionsvorsitzende vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung der oder des Fraktionsvorsitzenden. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung der oder des Fraktionsvorsitzenden nicht übersteigen.
§ 4
Sitzungsgeld
Die Gemeindevertreterinnen und -vertreter erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung, an Sitzungen der Ausschüsse, denen sie als Mitglieder angehören und an Fraktions- und Teilfraktionssitzungen, ein Sitzungsgeld in Höhe von 20,-- Euro.
Die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter sowie die nicht der Gemeindevertretung angehörende Mitglieder der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, denen sie nicht als Mitglied angehören, ein Sitzungsgeld in Höhe von 3,-- Euro.
Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, denen sie als Mitglieder angehören und für Sitzungen der Fraktionen und Teilfraktionen, die der Vorbereitung dieser Ausschusssitzungen dienen, ein Sitzungsgeld in Höhe von 20,-- Euro.
§ 5
Ausschussvorsitzende
Ausschussvorsitzende und bei deren Verhinderung deren Vertretende erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für jede von ihnen geleitete Sitzung neben ihrem Sitzungsgeld als Ausschussmitglied ein zusätzliches Sitzungsgeld in Höhe von 20,-- Euro.
§ 6
Verdienstausfall
Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und -vertretern sowie den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern von Ausschüssen ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallene Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird. Sind die in Satz 1 genannten Personen selbständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 30,-- Euro, höchstens jedoch täglich 120,-- Euro.
§ 7
Ersatz der Kosten der Betreuung von
Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen
a) Ehrenbeamtinnen und -beamte, ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger, Gemeindevertreterinnen und -vertreter, die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder von Ausschüssen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 8,-- Euro. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.
b) Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und -vertretern, den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern von Ausschüssen, werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Angehöriger gesondert erstattet. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit oder Verdienstausfallentschädigung nach § 6 oder eine Entschädigung nach § 7 Buchstabe a) gewährt wird.
§ 8
Reisekosten
Ehrenbeamtinnen und -beamten, ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern, Gemeindevertreterinnen und -vertretern und den nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitgliedern von Ausschüssen ist für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den für die Beamtinnen und Beamten geltenden Grundsätzen zu gewähren.
§ 9
Seniorenbeirat
Die oder der Vorsitzende des Seniorenbeirates der Gemeinde Flintbek erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung als Aufwandsentschädigung eine monatliche Pauschale in Höhe von 25,-- Euro. Ein Sitzungsgeld für Mitglieder des Seniorenbeirates wird nicht gezahlt.
§ 10
Gleichstellungsbeauftragte
Die Gleichstellungsbeauftragte erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 100,-- Euro. Außerdem erhält die Gleichstellungsbeauftragte für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse und der Gemeindevertretung ein Sitzungsgeld in Höhe von 15,-- Euro, jedoch höchstens für 4 Sitzungen im Monat.
§ 11
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte der Feuerwehr
Die Gemeindewehrführerin oder der Gemeindewehrführer und die Ortswehrführerinnen und Ortswehrführer erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung freiwilliger Feuerwehren (Entsch.VOfF) eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Verordnung.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. April 2003 in Kraft.
Flintbek, den 15. April 2003
Gemeinde Flintbek
Der Bürgermeister

