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Neufassung der Benutzungs- und Gebührensatzung für die betreute Grundschule

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i.d.F. vom 04. April 1996 (GVOBl. S.-H., S. 321) und der §§ 1, 2, 4 und 6 i.d.F. des Kommunalabgabengesetzes vom 22. Juli 1996 (GVOBl. S.-H., S. 564) mit den dazu ergangen Änderungen wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 02.04.2009 folgende Neufassung der Benutzungs- und Gebührensatzung für die betreute Grundschule erlassen:

 

§ 1

 Aufnahmebedingungen

 (1) Die Gemeinde Flintbek unterhält seit dem 01.08.1992 eine betreute Grundschule als freiwillige Leistung. Es können insgesamt höchstens 90 Kinder für den Besuch der betreuten Grundschule angemeldet werden, wobei die maximale Belegung pro Stunde am Tag 45 Kinder nicht übersteigen darf.

Der Besuch der betreuten Grundschule steht grundsätzlich allen Kindern, die in Flintbek wohnen und die  Schule am Eiderwald besuchen, offen. Kinder aus anderen Gemeinden können nur dann in die betreute Grundschule aufgenommen werden, wenn sich die betreffende Wohngemeinde bereit erklärt, sich bei einem entstandenen Defizit an dem Zuschussbedarf der betreuten Grundschule zu beteiligen. 

(2) Zur Anmeldung eines Kindes ist ein Aufnahmeantrag unter gleichzeitiger Anerkennung dieser Gebührensatzung abzugeben. Auf dem Anmeldebogen sind für jeden Tag (Montag-Freitag) verbindliche Betreuungszeiten anzugeben. Ausnahmefälle (sog. Einzelfälle wie z.B. Arbeiten im Schichtdienst), die eine tägliche und verbindliche Anmeldung im Voraus nicht ermöglichen, können unter Umständen einen monatlichen pauschalen Betreuungsstundensatz angeben.  

Änderungen dieser Angaben sind schriftlich anzuzeigen und nur zum 01.02. sowie zum 01.09. eines jeden Jahres möglich. Im begründeten Ausnahmefall (z.B. Erhöhung der Betreuungszeiten wg. zukünftiger Mehrarbeit) ist auf schriftlichen Antrag bei der Gemeindeverwaltung eine Änderung mit einer einmonatigen Frist zum nächsten 01. eines Monats möglich.

(3) Über die Aufnahme entscheidet die/der Bürgermeister/in in Absprache mit der verantwortlichen Erziehungskraft der betreuten Grundschule. Über die Entscheidung wird ein Bescheid erteilt. 

(4) Ein Anspruch auf Aufnahme in die betreute Grundschule besteht nicht. Einem Aufnahmeantrag kann nur insoweit entsprochen werden, als Plätze vorhanden sind.

Anträge, denen nicht sofort entsprochen werden kann, werden auf die Warteliste gesetzt.

(5) Kinder, die den Betrieb der Einrichtung stören bzw. gefährden, können nach Prüfung der gegebenen Verhältnisse, durch Entscheidung des Bürgermeisters, vom Besuch der Einrichtung ausgeschlossen werden.

 

§ 2 

Kostendeckung und Beteiligung anderer Gemeinden

Die Gemeinde Flintbek erhebt grundsätzlich kostendeckende Gebühren. Sollte dennoch aufgrund von erforderlichen Mehrausgaben ein Defizit entstehen, erhebt die Gemeinde zur Deckung dieses Defizits einen Beitrag je Kind, wobei das Defizit, das der Gemeinde Flintbek durch das Betreiben der betreuten Grundschule entsteht, jeweils am Jahresende ermittelt und durch die Anzahl der Kinder der betreuten Grundschule geteilt wird.

Die anderen Gemeinden haben für Geschwisterkinder aus ihren Gemeinden, die die betreute Grundschule besuchen, die Differenz zwischen der den Eltern nach § 4 Abs. 3 gewährten Ermäßigung und der vollen Gebühr nach § 4 Abs. 2 zu tragen.

 

§ 3

Gegenstand der Gebühr und Abgabeschuldner

(1) Die Gemeinde Flintbek erhebt für die Benutzung der betreuten Grundschule eine Benutzungsgebühr.

(2) Abgabeschuldner sind die Erziehungsberechtigten der Kinder, die die betreute Grundschule besuchen. 

 

§ 4

Entstehung, Höhe und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die betreute Grundschule.

(2) Die Gebühr ist durchgehend für 12 Monate zu zahlen und beträgt pro Betreuungsstunde:

2,25 Euro

(3) Für das 2. Kind einer Familie ermäßigt sich die Gebühr nach Absatz 2 auf 70 %, für jedes weitere Kind einer Familie ermäßigt sich die Gebühr nach Absatz 2 auf 50 %.

(4) Die Gebühr ist bis zum 15. eines jeden Monats an die Gemeindekasse Flintbek zu zahlen. Ist die Gebühr nicht bis zu diesem Zeitpunkt eingezahlt, wird der weitere Besuch der betreuten Grundschule untersagt und der Platz weitervergeben. Nicht bezahlte Gebühren werden im Verwaltungswege beigetrieben.

 

§ 5

Öffnungszeiten

Die betreute Grundschule ist außerhalb der gesetzlichen Ferienzeiten an Unterrichtstagen montags bis freitags von 7.00 Uhr bis 8.00 Uhr und von 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr geöffnet.

 

§ 6

Ferienregelung

(1) Die Ferienbetreuung in der betreuten Grundschule umfasst insgesamt 5 Wochen im Jahr und ist aufgeteilt auf jeweils eine Woche in den Herbst- und Osterferien sowie drei Wochen in den Sommerferien.

(2) Die betreute Grundschule ist in dieser Zeit durchgehend von 7.00 Uhr bis 14.00 Uhr geöffnet.

(3) Das Angebot kann von Kindern, die bereits die betreute Grundschule besuchen, zusätzlich in Anspruch genommen werden, sowie von allen Schulkindern bis zur Klassenstufe 6.

(4) Bei der Besetzung sind zunächst die Kinder der betreuten Grundschule und danach die Übrigen nach Abs. 3 zu berücksichtigen.

(5) Es können maximal 40 Kinder pro Ferienwoche aufgenommen und betreut werden.

(6) Der Kostenbeitrag für eine Woche Ferienbetreuung ist gestaffelt und beträgt:

            a) Für nicht betreute Grundschulkinder                                35,00 Euro

            b) Für betreute Grundschulkinder, mit einem durchschnittlichen Monatsbeitrag von

                bis zu 80,00 Euro                                                              17,50 Euro

            c) Betreute Grundschulkinder, mit einem durchschnittlichen Monatsbeitrag von über

                80,00 Euro, sind von der zusätzlichen Kostenpflicht für die Ferienbetreuung befreit.

(7) Anmeldungen für das Angebot der Ferienbetreuung sind verbindlich und nur für volle Wochen möglich. Die Anmeldebögen sind rechtzeitig vor Beginn der jeweiligen Ferien in der betreuten Grundschule abzugeben.

 

§ 7

Abmeldung

Die Abmeldung eines Kindes vom Besuch der betreuten Grundschule Flintbek ist schriftlich bei der Gemeinde Flintbek oder bei der Leitung der betreuten Grundschule anzuzeigen. Unter Einhaltung folgender Fristen sind Abmeldungen zum 31.12. / 30.06. / 31.07. oder zum letzten Schultag vor den Sommerferien möglich:

- Bis zum 15.11. eines Jahres                =          Abmeldung zum 31.12.

- Bis zum 15.05. eines Jahres                =          Abmeldung zum 30.06.

- Bis zum 15.06. eines Jahres                =          Abmeldung zum 31.07.

- Spätestens 1 Monat im Voraus             =          Abmeldung zum Sommerferienbeginn

Im begründeten Ausnahmefall (z.B. kurzfristiger Wegzug) ist auf schriftlichen Antrag bei der Gemeindeverwaltung die Abmeldung mit einer einmonatigen Frist zum Ende eines Monats möglich.

 

§ 8

Datenerhebung

Die Gemeinde Flintbek als Trägerin der betreuten Grundschule oder eine von ihr beauftragte Stelle ist berechtigt, zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Benutzungs- und Gebührensatzung die notwendigen persönlichen Daten der Kinder und ihrer Erziehungsberechtigten zu erheben, in einer Datei zu speichern, zu verarbeiten und zu nutzen.

 

§ 9

Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am 01. August 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Benutzungs- und Gebührensatzung vom 30.06.2006 außer Kraft.

Flintbek, den 29.04.2009

Gemeinde Flintbek
Der Bürgermeister


gedruckt am  18.05.2012