Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zurzeit gültigen Fassung, sowie der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit dem Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz - BrSchG -) in der zurzeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom folgende Satzung erlassen:
§ 1 Pflichtaufgaben der Feuerwehr
Die freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Flintbek - im Weiteren als Feuerwehr bezeichnet - ist verpflichtet,
1. bei Bränden, Not- und Unglücksfällen in Wahrnehmung der Aufgaben der Gefahrenabwehr nach § 162 Abs. 3 Landesverwaltungsgesetz in ihrem Einsatzgebiet die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um gegenwärtig die Gefahren für Leben, Gesundheit und Vermögen abzuwehren (abwehrender Brandschutz, technische Hilfe),
2. im Katastrophenschutz mitzuwirken,
3. bei der Brandschutzerziehung und -aufklärung mitzuwirken,
4. auf Anforderung gemeindeübergreifende Hilfe zu leisten, soweit der abwehrende Brandschutz und die technische Hilfe in der Gemeinde nicht gefährdet sind; in Ausnahmefällen kann auch die Regelung des § 21 Abs. 2 BrSchG Anwendung finden,
5. angeordnete Feuersicherheitswachen zu stellen,
6. sich an der Löschwasserschau zu beteiligen.
§ 2 Gebührenfreie Dienstleistungen
Der Einsatz der Feuerwehr im Rahmen der Pflichtaufgaben ist vorbehaltlich der Regelungen der §§ 3 und 5 gebührenfrei. Dies gilt bei:
1. Brandbekämpfung,
2. Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen,
3. Hilfeleistung bei Not- und Unglücksfällen, die durch Naturereignisse verursacht werden.
§ 3 Gebührenpflichtige Dienstleistungen
(1) Soweit nicht das Brandschutzgesetz oder § 2 etwas anderes bestimmen, sind die Dienstleistungen der Feuerwehr nach Maßgabe dieser Gebührensatzung gebührenpflichtig.
(2) Gebührenpflichtige Dienstleistungen sind insbesondere:
1. Einsätze zu Zwecken nach § 2 im Falle
a) vorsätzlicher Verursachung von Gefahr oder Schaden,
b) vorsätzlicher grundloser Alarmierung der Feuerwehr,
c) eines Fehlalarmes einer Brandmeldeanlage,
d) einer bestehenden Gefährdungshaftpflicht.
2. Gestellung von Feuersicherheitswachen sowie Sicherheitsmaßnahmen beim Ausbrennen von Schornsteinen
3. Hilfeleistungen, die eine Verunreinigung von Gewässern und Landflächen durch gefährdende oder verschmutzende Stoffe verhindern oder beseitigen sollen, sofern diese Gefahr schuldhaft verursacht wurde,
4. Hilfeleistungen zur Abwehr von Gefahren für die Öffentlichkeit durch einsturzgefährdete Gebäude, Gebäudeteile und Einrichtungen, sofern der Eigentümer seine Aufsichtspflicht schuldhaft vernachlässigt oder ein anderer die Gefahr schuldhaft verursacht hat,
5. Hilfeleistungen im Rahmen von Verkehrsunfällen, sofern die Gefahr schuldhaft verursacht worden ist.
(3) Von der Erhebung von Gebühren oder von Kostenersatz kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit sie nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder der Verzicht aufgrund gemeindlicher Interessen gerechtfertigt ist.
§ 4 Höhe der Gebühren
(1) Die Gebühren für den Personaleinsatz betragen:
1. bei Einsätzen je Feuerwehrangehörigen 25,-- Euro/Stunde
2. bei Feuersicherheitswachen je Feuerwehrangehörigen 10,-- Euro/Stunde
(2) Die Gebühren für den Fahrzeugeinsatz betragen
1. Mannschaftstransportwagen (MTW) 14,30 Euro/Stunde
2. Löschgruppenfahrzeug (LF 16/12) 168,60 Euro/Stunde
3. Löschgruppenfahrzeug (LF 16 TS) 20,60 Euro/Stunde
4. Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF) 37,29 Euro/Stunde
5. Löschgruppenfahrzeug (LF 8) 51,00 Euro/Stunde
6. Tragkraftspritzenfahrzeug Wasser (TSF W 129,32 Euro/Stunde
7. Einsatzleitwagen (ELW) 8,59 Euro/Stunde
(3) In diesen Gebührensätzen sind die Kosten für den Betrieb der Fahrzeuge und der mitgeführten Geräte sowie deren Bedienung enthalten. Die Gebühr erhöht sich um den Selbstkostenpreis für verbrauchte Sondermittel (Schaum, Pulver, Ölbindemittel, Schließzylinder u. ä.) und deren Entsorgung.
(4) Die Gebühren für Fahrzeuge, die in Abs. 2 nicht aufgeführt sind, werden nach vergleichbaren Fahrzeugen berechnet.
(5) Bei mehrtätigen Großveranstaltungen kann eine von Abs. 1 und 2 abweichende Gebühr festgesetzt werden. Für die Bereitstellung von
1. Geräten mit eigenem Kraftantrieb
2. - und Wasserfördergeräten einschl. Feuerlöschschläuchen
3. Rettungs- und Hilfsgeräten
4. Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräten sowie Gebühren für das Herrichten, prüfen und desinfizieren von Atemschutz- und Wiederbelegungsgeräten
5. Prüfen von Rettungsgeräten können gesonderte Gebühren berechnet werden.
§ 5 Kostenerstattung
Für gemeindeübergreifende Hilfe gem. § 21 Abs. 3 Brandschutzgesetz sind die entstandenen Kosten zu erstatten, sofern diese 26,-- Euro übersteigen.
§ 6 Schuldner der Gebühren oder der Kostenerstattung
(1) Gebührenschuldner sind:
1. der Auftraggeber oder derjenige, in dessen wirklichem oder mutmaßlichem Interesse die Leistung der Feuerwehr erbracht wird,
2. derjenige, der den Einsatz der Feuerwehr veranlasst, verursacht oder zu vertreten hat,
3. bei der Gestellung von Feuersicherheitswachen der Veranstalter.
(2) Bei gemeindeübergreifender Hilfe ist die anfordernde Gemeinde oder Aufsichtsbehörde Gebührenschuldnerin.
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
(4) Die Gebührenschuld bleibt bestehen, wenn die Feuerwehr nach Auftragserteilung oder nach ihrem Eintreffen am Einsatzort nicht mehr eingreifen muss und dies nicht zu vertreten hat.
§ 7 Berechnung der Gebühren
(1) Bei der Berechnung der Gebühren werden zu Grunde gelegt:
1. Die Zeit der Abwesenheit des Personals von der Feuerwache (Gerätehaus bzw. Standort) nach den Stundensätzen,
2. die Zeit der Abstellung von Fahrzeugen, Geräten usw. von der Feuerwache (Gerätehaus bzw. Standort) nach den Stundensätzen,
3. Aufwendungen für Verpflegung und Erfrischung des Personals bei Einsätzen von über drei Stunden Dauer,
4. die Zeit der Dauer der Feuersicherheitswache zuzüglich einer Pauschale von einer Stunde je Feuerwehrangehörigen für An- und Abfahrt zum Einsatzort.
(2) Als Mindestsatz wird die Gebühr für eine Stunde in Rechnung gestellt. Das gilt auch dann, wenn das Feuerwehrpersonal oder die Fahrzeuge oder Geräte nicht zum Einsatz gelangen. Für jede weitere angefangene halbe Stunde wird die Gebühr für eine halbe Stunde erhoben.
§ 8 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit Alarmierung oder Anforderung der Feuerwehr. Sie entsteht auch dann, wenn das Feuerwehrpersonal oder die Fahrzeuge oder Geräte nicht mehr zum Einsatz gelangen.
(2) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch Gebührenfestsetzungsbescheid. Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Bescheides fällig, wenn in dem Bescheid nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
(3) Die Gemeinde kann die Ausführung einer Leistung nach dieser Satzung von der vorherigen Zahlung eines angemessenen Vorschusses, der Vorauszahlung der Gesamtgebühr oder von der Gewährung einer angemessenen Sicherheit abhängig machen.
(4) Die Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangverfahren.
§ 9 Haftung für Schäden
Alle Verluste an Fahrzeugen oder Geräten sowie alle Schäden, die bei den Dienstleistungen der Feuerwehr gemäß § 3 entstehen oder bei der Leistung gemeindeübergreifender Hilfe eintreten, werden - soweit sie nicht Folge natürlichen Verschleißes sind - dem Zahlungspflichtigen neben den Gebühren oder der Kostenerstattung berechnet. Dies gilt insbesondere, wenn die Schäden durch Verschulden des Auftraggebers oder das seiner Angehörigen oder der von ihm beauftragten Person verursacht werden.
§ 10 Stundung und Erlass
Bei der Stundung oder dem Erlass von Gebühren ist die Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde anzuwenden.
§ 11 Datenschutz
Zur Ermittlung des Gebührenschuldners und zur Festsetzung der Gebühr im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gemäß § 10 Abs. 4 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 1 Landesdatenschutzgesetz bei
a) Einwohnermeldeämtern
b) Standesämtern
c) Ordnungsämtern/Kraftfahrzeugzulassungsstellen
d) Grundbuchämtern beim Amtsgericht
e) Polizeidienststellen
f) Staatsanwaltschaften
g) Justizvollzugsanstalten sowie beim
h) Kraftfahrzeugbundesamt
i) Landeskatasteramt
j) Amt für ländliche Räume
k) staatlichen Umweltamt
zulässig, um gegebenenfalls folgende Daten zu erheben:
zu a) Daten (Familienname, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Sterbetag, Sterbebuch-Nr. mit zuständigem Standesamt) aus Melderegistern
zu b) Daten (Sterbebuch-Nr., Sterbetag, Familienname, Vorname und Anschrift vom Ehepartner, Name und Anschrift vom Bestatter) aus Familien- und Sterbebüchern
zu c) Daten (Familienname, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort, Versicherungsnummer, Name und Anschrift der Versicherung, technische Daten des Fahrzeugs aus Kraftfahrzeugzulassungsdateien und Verkehrsunfallakten)
zu d) Daten (Familienname, Vorname und Anschrift des Grundeigentümers aus Grundbüchern)
zu e) Daten (Familienname, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum und KFZ-Kennzeichen der am Unfall Beteiligten) aus Tagebüchern und Verkehrsunfallakten
zu f) Daten (Familienname, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum und KFZ-Kennzeichen der am Unfall Beteiligten) aus Strafakten und sonstigen Vorgängen
zu g) Daten (Strafmaß, Entlassungstermin, Anschrift nach der Entlassung, Familienname, Vorname und Anschrift des Bewährungshelfers) des Gebührenschuldners
zu h) Daten (Familienname, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort, Versicherungsnummer, Name und Anschrift der Versicherung, technische Daten des Fahrzeugs) aus Kraftfahrzeugzulassungsdateien
zu i) Daten (Grundbuchbezeichnung) aus Grundstückskatastern
zu j - k) Daten (Familienname, Vorname, Anschrift) des Verursachers
Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Flintbek, den
Gemeinde Flintbek
H.-D. Lorenzen
-Der Bürgermeister-