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Satzung

über die Benutzung der Sportanlagen im Bürger- und Sportzentrum

an der„Dorfstraße/Schlotfeldtsberg“ sowie

des Sportplatzes am „Eiderkamp“

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 23. Juli 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 529), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 126), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 10.03.2005 folgende Satzung für die Gemeinde Flintbek erlassen:

 § 1

Allgemeines

 Die Gemeinde Flintbek unterhält zur Förderung des Sports Sportanlagen am Bürger- und Sportzentrum an der „Dorfstraße/Schlotfeldtsberg“ sowie einen Sportplatz mit Leichtathletikanlagen am „Eiderkamp“.

 Diese Sportanlagen dienen in erster Linie dem Schulsport sowie der sportlichen Betätigung durch die Mitglieder des TSV Flintbek.

 Im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung sind darüber hinaus alle Einwohnerinnen und Einwohner berechtigt, die Sportanlagen zu nutzen (§ 18 Abs. 1 der Gemeindeordnung).

 Ferner kann die Gemeinde für sportliche oder mit dem Sport verbundene gemeinnützige bzw. kulturelle Einzelveranstaltungen eine besondere Nutzungserlaubnis erteilen.

  

§ 2

Benutzer, Benutzungszeiten

Der Sportplatz am „Eiderkamp“ einschl. der leichtathletischen Anlagen ist von Montags bis Freitags bis 14.00 Uhr dem Schulsport der Grund-, Haupt- und Realschule Flintbek vorbehalten.

 

   Die Schulen hat ferner das Recht, den Rasenplatz, den Tennenplatz sowie die Kleinspielfelder im Bürger- und Sportzentrum für den Schulsport an Schultagen bis 14.00 Uhr sowie zur Durchführung von Einzelveranstaltungen nach vorheriger Abstimmung mit der Gemeinde sowie dem TSV Flintbek zu nutzen. Die Anmeldung von Einzelveranstaltungen hat mindestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn schriftlich bei der Gemeindeverwaltung Flintbek zu erfolgen.

Dem TSV Flintbek steht das Nutzungsrecht zu

auf dem Sportplatz am „Eiderkamp“ an Schultagen ab 14.00 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen ganztägig bis zum Einbruch der Dunkelheit;

auf den Sportanlagen im Bürger- und Sportzentrum (Rasenplatz, Tennenplatz, Kleinspielfelder), an Werktagen sowie Sonn- und Feiertagen ganztägig bis zum Einbruch der Dunkelheit (ausgenommen sind Spiele und Training unter Flutlicht);

Dieses Nutzungsrecht erlischt, sofern die Gemeinde gem. § 1 dieser Satzung sportliche oder mit dem Sport verbundene gemeinnützige bzw. kulturelle Einzelveranstaltungen genehmigt hat.

auf jederzeitigen Widerruf für das Geschäftszimmer, den Schiedsrichterraum einschl. Dusche sowie den Sanitätsraum im Erdgeschoss des Bürger- und Sportzentrums und die Umkleideräume 7 und 8.

für die Umkleideräume Nr. 1 bis 6 einschl. der Duschen und Toiletten im Untergeschoss des Bürger- und Sportzentrums;

für die Umkleideräume und Duschen im Untergeschoss des Jugendheimes auf dem Sportplatz am „Eiderkamp“, sowie den dort vorhandenen Geräteraum.

 

Die Gemeinde behält sich im Einzelfall die Nutzung der unter a) bis e) aufgeführten Einrichtungen nach vorheriger Abstimmung mit dem TSV Flintbek für Veranstaltungen der Gemeinde oder Dritter nach Genehmigung durch die Gemeinde vor.

Der Schützensparte des TSV Flintbeks sowie dem Schützenverein Kleinflintbek stehen das Nutzungsrecht für den Luftgewehrstand, den Kleinkaliberstand nebst Aufenthaltsraum im Untergeschoss des Bürger- und Sportzentrums zu. Beide Vereine haben die Nutzungszeiten untereinander abzustimmen. Wird eine Einigung untereinander nicht erzielt, entscheidet die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister.

Die Gemeinde behält sich vor, im Einzelfall bei Eigenbedarf oder für die Durchführung von Einzelveranstaltungen die Schießanlagen selbst, nach vorheriger Abstimmung mit den beiden Vereinen, zu nutzen.

Sonderveranstaltungen der Schulen und besondere Einzelveranstaltungen (Wettkämpfe, Meisterschaften, Punktspiele, Turniere) haben Vorrang vor den regelmäßigen Sport- und Übungsstunden.

Soweit die Sportanlagen nicht durch die Schulen und durch den TSV Flintbek benutzt werden, dürfen alle Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Flintbek die Anlagen zur sportlichen Ertüchtigung nutzen. Sie haben sich vor dem Betreten der Anlagen beim für die Unterhaltung der Anlagen Verantwortlichen anzumelden.

Gefährliche Sportarten (z. B. Diskus, Kugelstoßen, Speerwurf, Hammerwerfen) dürfen nur durch die Schulen und den TSV Flintbek unter Aufsicht einer ausgebildeten Übungsleiterin/eines ausgebildeten Übungsleiters durchgeführt werden.

Auf § 4 Abs. 3 Buchst. f) wird verwiesen.

 

Von dieser Regelung ausgenommen ist die Benutzung der Schießanlage.

§ 3

Benutzungsplan und Benutzungssperre

für die Sportplätze

Die Schule erstellt in eigener Verantwortung einen Benutzungsplan.

Rechtzeitig vor Beginn einer jeden Spielsaison hat der TSV bei der Gemeinde einen verbindlichen Benutzungsplan einzureichen.

Der TSV Flintbek hat für alle am Wochenende geplanten Punktspiele und Freundschaftsspiele jeweils bis spätestens donnerstags einen verbindlichen Spielplan in dem Bekanntmachungskasten am Bürger- und Sportzentrum auszuhängen. Bei der Aufstellung ist zu beachten, dass der Rasenplatz eine maximale Belastungskapazität von täglich 2 ½ Stunden bzw. wöchentlich 17 ½ Stunden hat einschl. der Jugend- und Trainingsspiele, die eine nicht zu hohe Belastung für die Rasenflächen darstellen. Beim Training ist der Rasenplatz  grundsätzlich quer zu bespielen, um eine gleichmäßige Belastung der gesamten Rasenfläche zu erreichen.

 

Über die Bespielbarkeit und Freigabe der Sportanlagen entscheidet eine Platzkommission, die aus zwei Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der Gemeinde und einer/einem vom TSV Flintbek benannten Vertreterin/Vertreter besteht. Wenn es nicht möglich ist, dass die Platzkommission zusammenkommt, steht die Entscheidung zunächst der/dem vom TSV Flintbek benannten Vertreterin/Vertreter zu, da der TSV für die Unterhaltung der Sportanlagen zuständig ist.

Der TSV hat sicherzustellen, dass der Sportbetrieb sofort eingestellt wird, wenn es aufgrund schlechter Witterungsverhältnisse bei Benutzung der Sportanlagen zu erheblichen Beschädigungen kommen kann, die zu aufwendigen Unterhaltungsmaßnahmen führen.

Die 16-m-Räume auf den  Rasenplätzen stehen für Trainingszeiten nicht zur Verfügung, sondern dürfen ausschließlich im Rahmen des Spielbetriebes genutzt werden.

§ 4

Art und Umfang der Benutzung

Die unter § 1 aufgeführten Einrichtungen sind stets in einem verkehrssicheren ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Hierzu zählen auch alle Einrichtungsgegenstände, für die ein Inventarverzeichnis gefertigt wird. Dieses Inventarverzeichnis ist vom jeweiligen Benutzer anzuerkennen. Für Beschädigungen oder Verlust von Einrichtungsgegenständen bzw. grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführten Beschädigungen an den Sportanlagen haftet die/der jeweilige Nutzerin/Nutzer.

Die Benutzer haben sicherzustellen, dass die Außentüren des Nebeneingangs zum Geschäftszimmer des TSV, zu den Schießanlagen, zum Umkleidetrakt sowie das Tor zum Sportplatz am „Eiderkamp“ nach dem Verlassen stets verschlossen werden.

Das an der Straße Eiderkamp befindliche Zugangstor ist für den Sportbetrieb nicht zu benutzen. Es dient ausschließlich als Zugangsmöglichkeit für Pflegearbeiten und zur Durchführung des Schulsports.

Um das Einfrieren der Wasserversorgungsleitungen und Heizungen in den Wintermonaten zu vermeiden, haben die Benutzerinnen/die Benutzer darauf zu achten, dass die Umkleideräume, Duschen und Toiletten in einer angemessenen Temperatur gehalten werden.

Die Benutzer sind verpflichtet, eine umweltschonende Energie einsparende Benutzung der Heizungsanlage vorzunehmen.

Die Umkleideräume und insbesondere die Duschräume sind ausreichend zu belüften, um Schimmelpilzbildung zu vermeiden.

Im Übrigen ist folgendes zu beachten:

Laufbahnen und Sprunganlagen dürfen nicht mit Straßenschuhen, Spikes oder Schuhen mit Stollen benutzt werden.

Die Kleinspielfelder mit Kunststoffbelag dürfen nur mit Turn- und Sportschuhen mit glatter Sohle betreten werden.

Die Zuschauerinnen/die Zuschauer sind anzuhalten, bei Spielbetrieb, hierzu zählen auch die Spielpausen, hinter den Barrieren zu verbleiben.

Alle benutzten Geräte sind an den dafür vorgesehenen Aufbewahrungsplatz zurückzubringen. Beschädigungen sind unverzüglich, spätestens am nächsten Werktag der Gemeindeverwaltung mitzuteilen, sofern es sich um Gerätschaften im Eigentum der Gemeinde Flintbek handelt.

Die beweglichen Tore sind bei Benutzung verkehrssicher zu befestigen.

Auf dem Rasenplatz und Tennenplatz im Bürger- und Sportzentrum sind ausschließlich Ballsportarten zugelassen. Im Einzelfall kann die Gemeinde nach Antragsstellung eine Ausnahme hiervon zulassen.

Das Mitführen von bzw. das Befahren mit Kraftfahrzeugen aller Art, hiezu zählen auch Fahrräder, Mopeds und Motorräder, auf den Sportanlagen ist untersagt. Sie sind auf den hierfür besonders geschaffenen Plätzen abzustellen.

Mitgeführte Hunde sind an der Leine zu halten und dürfen ausschließlich im Zuschauerbereich mitgeführt werden. Eventuelle Ausscheidungen der Tiere sind von der Halterin/ vom Halter bzw. der Verantwortlichen/ dem Verantwortlichen unverzüglich zu beseitigen.

Als Zugang zu den einzelnen Sportanlagen sind ausschließlich die ausgebauten Wege zu benutzen.

Die Reinigung der Sportanlagen von Abfällen, das Reinigen der Papierkörbe und Aschenbecher ist jeweils Aufgabe der Benutzerinnen/der Benutzer bzw. Veranstalterinnen/Veranstaltern unverzüglich nach Beendigung der jeweiligen Veranstaltung.

Der Verkauf von Speisen und Getränken im gesamten Bereich der durch diese Satzung betroffenen Sportanlagen am und im Bürger- und Sportzentrum steht ausschließlich der Pächterin/dem Pächter der Bürgerstuben zu. Auf die Vorschriften des Gaststättengesetztes wird insbesondere hingewiesen. Ausnahmen von dieser Regelung sind nur in Absprache und Einvernehmen mit der Pächterin/dem Pächter zulässig.

§ 5

Hausrecht

Die Aufsicht führenden Lehrkräfte sowie die Sparten- bzw. Übungsleiter des TSV Flintbek üben für die Gemeinde jeweils das Hausrecht über die Sportanlagen aus. Den Anordnungen dieser Aufsichtspersonen ist Folge zu leisten. Personen, die die Anordnungen nicht beachten, können von den Sportanlagen gewiesen werden. Bei wiederholten und groben Verstößen behält sich die Gemeinde einen Ausschluss von der Benutzung der Sportanlagen vor.

Der TSV Flintbek hat bei Veranstaltungen, Punkt- und Freundschaftsspielen auf den Sportanlagen geeignetes und ausreichendes Ordnungspersonal bereitzustellen, das auf eine Einhaltung dieser Benutzungssatzung achtet.

Die Aufsicht führenden Lehrkräfte und Sparten- bzw. Übungsleiter des TSV Flintbek sind für den ordnungsmäßigen Betrieb auf den Sportanlagen verantwortlich. Sie haben als letzte die Sportanlagen zu verlassen, nachdem sie sich davon überzeugt haben, dass sich alle Anlagen in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand befinden.

Festgestellte Mängel sind unverzüglich der Gemeindeverwaltung anzuzeigen, damit die Betriebs- und Verkehrssicherheit der Sportanlagen gewährleistet ist.

Die Benutzer erhalten von der Gemeinde die erforderliche Anzahl von Schlüsseln. Die Beschaffung weiterer Schlüssel bedarf der schriftlichen Zustimmung durch die Gemeinde. Bei Verlust eines Schlüssels ist die Gemeinde berechtigt, auf Kosten der jeweiligen Benutzerin/des jeweiligen Benutzers die Schließgruppe auszuwechseln.

§ 6

Sondervorschriften für die Schießanlagen

 

Die Benutzer der Schießanlagen haben sich zu verpflichten, die sicherheitstechnischen Vorschriften beim Schießbetrieb einzuhalten und zu überwachen. Insbesondere sind die Auflagen der sicherheitstechnischen Abnahmebescheinigung vom 19.12.1982 und die dazu ergangenen Folgebescheinigungen des Schießsachverständigen zu beachten. Hiernach haben die Benutzer insbesondere:

auf die Beschränkung von Waffen und Munitionsarten gem. der jeweils gültigen Bescheinigung des Schießsachverständigen hinzuweisen

eine Tafel gem. Ziffer 4.23 anzubringen, auf der vor jedem Schießen die Namen der Leiterin/des Leiters und der Standaufsicht eingetragen werden müssen sowie

an allgemein sichtbarer Stelle die Schieß- und Standordnung gem. Ziffer 4.24 der sicherheitstechnischen Abnahmebescheinigung vom 19.12.1982 sowie die hierzu ergangenen Folgebescheinigungen des Schießsachverständigen anzubringen.

 

Ferner haben die Benutzer der Schießanlagen nachzuweisen, dass der Schießbetrieb gegen Haftpflicht und die Schützen, Anzeiger und Schreiber gegen Unfall ausreichend versichert sind.

  § 7

Haftung und Schadenersatz

Die Gemeinde übernimmt für die Beschaffenheit der Sportanlagen, Schießanlagen, Einrichtungsgegenstände und Geräte keine Gewähr, insbesondere auch nicht für die Beschaffenheit der Grasnarbe, des Tennenbelages, der Laufbahnen sowie der Sprunganlagen. Jeder Benutzer ist verpflichtet, die Sportanlagen, Einrichtungsgegenstände und Geräte vor der Benutzung auf ihre ordnungsmäßige verkehrssichere Beschaffenheit zu überprüfen; sie/er muss sicherstellen, dass schadhafte Anlagen und Geräte nicht benutzt werden.

Die Benutzer haften für alle Schäden, die durch ihre Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, Mitglieder, Beauftragte, Gäste und Besucherinnen/Besucher der Veranstaltungen an den Sportanlagen, Schießanlagen, Umkleideräumen einschl. der Duschen und Toiletten sowie der Einrichtungsgegenstände und Geräte und auf den Zugangswegen entstehen.

Die Benutzer stellen die Gemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen frei, die für Schäden von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern, Mitgliedern, Besucherinnen/Besuchern und sonstigen Dritten im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Anlagen und Einrichtungen, der Geräte und der Zugänge entstehen.

Die Benutzer verzichten ihrerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Gemeinde und - für den Fall der eigenen Inanspruchnahme - auf die Geltendmachung von Regressansprüchen gegen die Gemeinde und deren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter oder Beauftragte.

Die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden nach § 836 BGB bleibt unberührt.

Die Benutzer sind verpflichtet, eine Sportunfall-, Sachschaden- und Haftpflichtversicherung abzuschließen und der Gemeinde den Abschluss nachzuweisen.

§ 8

Unterhaltungs- und Bewirtschaftungskosten sowie Benutzungsentgelt

 

Die Unterhaltungs- und Bewirtschaftungsverpflichtungen für den TSV Flintbek ergeben sich aus dem Vertrag über die Übertragung von Unterhaltungsarbeiten an den gemeindlichen Sportanlagen auf den TSV Flintbek vom 01.04.2005. 

§ 9

Benutzungserlaubnis, Anerkennung der Benutzungssatzung

 

Die Benutzung der Sportanlagen wird durch Bescheid der Gemeinde genehmigt. Vor Erteilung der Benutzungserlaubnis sind die Bestimmungen dieser Satzung schriftlich anzuerkennen.

§ 10

Inkrafttreten

 Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Sportanlagen im Bürger- und Sportzentrum an der „Dorfstraße/Schlotfeldtsberg“ sowie des Sportplatzes am „Eiderkamp“ vom 01. Juli 1983 sowie die hierzu ergangene 1. Änderungssatzung vom 01.01.1985 außer Kraft.

  

Flintbek, 14.03.2005

Gemeinde Flintbek

Der Bürgermeister