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Satzung der Gemeinde Flintbek über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen und Wegen (Straßenausbaubeitragssatzung)

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1996 (GVBl. SH S. 529), geändert durch Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 18. März 1997 (GVBl. SH S. 147) und durch Gesetz vom 18. Dezember 1997 (GVBl. SH S. 469) mit Berichtigung vom 22. Januar 1998 (GVBl. SH S. 35) und der §§ 1, 2 und 8 des Kommunalabgaben­gesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.07.1996 (GVBl. SH S. 564), geändert durch Gesetz vom 24.11.1998 (GVBl. SH S. 345), geändert durch Gesetz vom 18.1.1999 (GVBl. SH 26/38), geändert durch Gesetz vom 23.12.1999 (GVBl. SH 2000 S. 1), gändert durch Gesetz vom 6.2.2001 (GVBl. SH S. 14), geändert durch Gesetzt vom 25.06.2002 (GVBl. SH S. 126) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 19. Juni 2003 folgende Satzung erlassen:

§ 1

Erhebung des Beitrages

(1) Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung sowie den Ausbau und Umbau

 

  1. von vorhandenen Ortsstraßen im Sinne des § 242 BauGB,
  2. von nach den §§ 127 ff. BauGB erstmalig hergestellten und
  3. von nicht zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen als öffentliche Einrichtung erhebt die Gemeinde Beiträge von den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern oder an deren Stelle von den zur Nutzung an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten, denen die Herstellung, der Ausbau und Umbau Vorteile bringt.

(2) Vor Durchführung einer ausbaubeitragsfähigen Maßnahme ist eine Anliegerversammlung mit den Betroffenen durchzuführen.

§ 2 

Beitragsfähiger Aufwand

(1)    Zum Aufwand, der durch Beiträge gedeckt wird, gehören nach Maßgabe des Bau­programms die tatsächlichen Kosten insbesondere für

1.

den Erwerb einschließlich der Erwerbsnebenkosten der erforderlichen Grundflächen einschließ­lich der der beitragsfähigen Maß­nahme zuzuordnenden Ausgleichs- und Ersatzflächen; hierzu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen eingebrachten Flächen zum Zeitpunkt der Bereitstellung einschließlich der Kosten der Bereitstellung;

2.

die Freilegung der Flächen;

3.

den Straßen-, Wege- und Platzkörper einschließlich Unterbau, Oberfläche, notwendige Erhö­hungen oder Vertiefungen, die Anschlüsse an andere Straßen, Wege und Plätze, insbesondere

 

a)

die Fahrbahnen einschließlich unselbständiger Lärmschutzanlagen,

 

b)

die Gehwege,

 

c)

die Rinnen- und Randsteine, auch wenn sie höhengleich zu den umgebenden Flächen aus­gebildet sind,

 

d)

die unselbständigen Park- und Abstellflächen,

 

e)

die Radwege,

 

f)

die kombinierten Geh- und Radwege,

 

g)

die unselbständigen Grünanlagen (befestigte und unbefestigte Rand- und Grünstreifen, das Straßenbegleitgrün in Form von Bäumen, Sträuchern, Rasen- und anderen Grün­flächen) sowie die Herrichtung der Ausgleichs- und Ersatzflächen, die der Maßnahme zu­zuordnen sind,

 

h)

die Böschungen, Schutz- und Stützmauern.

4.

die Beleuchtungseinrichtungen;

5.

die Einrichtungen zur Niederschlagswasserbeseitigung;

6.

die Mischflächen, Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereiche einschließlich Unterbau, Oberfläche sowie notwendige Erhöhungen und Vertiefungen sowie Anschlüsse an andere Straßen-, Wege- oder Platzeinrichtungen;

7.

die Möblierung, z.B. Blumenkübel, Sitzbänke, Brunnenanlagen, Absperreinrichtungen, Zierleuchten, Anpflanzungen, soweit eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden besteht.

(2) Das Bauprogramm für die beitragsfähige Maßnahme kann bis zur Entstehung des Beitrags­anspruchs geändert werden.

(3)  Zuwendungen aus öffentlichen Kassen sind nicht vom beitragsfähigen Aufwand abzu­setzen, son­dern dienen der Finanzierung des Gemeindeanteils. Soweit die Zuwendungen über den Gemeinde­anteil hinausgehen, mindern sie den Beitragsanteil, sofern sie nicht dem Zuwendungsgeber zu er­statten sind. Andere Bestimmungen können sich aus dem Bewilligungsbescheid oder aus gesetzlich festgelegten Bedingungen für die Bewilligung von Zuwendungen ergeben.

(4)  Der Aufwand für die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreis­straßen ist nur beitragsfähig, soweit die Gemeinde Baulastträger ist und nur insoweit, als die Fahrbahnen breiter sind als die anschließenden freien Strecken.

(5)  Die Kosten für die laufende Unterhaltung der Straßen, Wege und Plätze sowie allgemeine Ver­waltungskosten gehören nicht zum Aufwand, für den Beiträge erhoben werden.

(6)  Mehrkosten für zusätzlich oder stärker auszubauende Grundstückszufahrten im öffent­lichen Ver­kehrsraum sind keine beitragsfähigen Aufwendungen, sondern von der jeweiligen Grundstücks­eigentümerin bzw. vom jeweiligen Grundstückseigentümer nach Maßgabe des § 27 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein zu erstatten.

(7)  Für Lärmschutzanlagen, selbständige Park- und Abstellflächen sowie selbständige Grünflächen können aufgrund einer besonderen Satzung Beiträge erhoben werden.

§ 3 

Beitragspflichtige / Beitragspflichtiger

Beitragspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks oder zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte oder Berech­tigter ist. Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümerinnen bzw. Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

§ 4 

Vorteilsregelung, Gemeindeanteil

(1)    Von dem beitragsfähigen Aufwand (§ 2) werden folgende Anteile auf die Beitrags­pflichtigen um­gelegt (Beitragsanteil)

1.    Für den Bereich der Anliegerstraßen (Straßen, die im wesentlichen dem Anliegerverkehr dienen) bis zu einer Fahrbahnbreite von 7,00 m die Kosten für die Herstellung, den Ausbau und Umbau

Beitragsanteil

in v.H.

a)    der Fahrbahnen und der Trenn-, Seiten- und Randstreifen einschließlich unselbständiger Lärmschutzanlagen

60

b)    der Gehwege, Bordsteine und Begrünung als Bestandteil

60

c)    der Rinnen- und Randsteine, auch wenn sie höhengleich zu den umgebenden Flächen aus­gebildet sind

60

d)    der unselbständigen Park - und Abstellflächen und Standspuren

60

e)    der Radwege

60

f)      der kombinierten Geh- und Radwege

60

g)    der unselbständigen Grünanlagen (befestigte und unbefestigte Rand- und Grünstreifen, das Straßenbegleitgrün in Form von Bäumen, Sträuchern, Rasen- und anderen Grün­flächen) sowie die Herrichtung der Ausgleichs- und Ersatzflächen, die der Maßnahme zu­zuordnen sind

60

h)    der Böschungen, Schutz- und Stützmauern

60

i)      der Beleuchtungseinrichtungen

60

j)      der Einrichtungen zur Niederschlagswasserbeseitigung.

60

k)    von Mischflächen

60

2. Für den Bereich Haupterschließungsstraßen (Straßen, die im wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dienen) bis zu einer Fahrbahnbreite von 10,00 m die Kosten für die Herstellung, den Ausbau und Umbau

 

l)      der Fahrbahnen und der Trenn-, Seiten- und Randstreifen einschließlich unselbständiger Lärmschutzeinrichtungen

40

m)  der Gehwege, Bordsteine und Begrünung als Bestandteil

48

n)    der Rinnen- und Randsteine, auch wenn sie höhengleich zu den umgebenden Flächen aus­gebildet sind

48

o)    der unselbständigen Park - und Abstellflächen und Standspuren

48

p)    der Radwege

40

q)    der kombinierten Geh- und Radwege

44

r)      der unselbständigen Grünanlagen (befestigte und unbefestigte Rand- und Grünstreifen, das Straßenbegleitgrün in Form von Bäumen, Sträuchern, Rasen- und anderen Grün­flächen) sowie die Herrichtung der Ausgleichs- und Ersatzflächen, die der Maßnahme zu­zuordnen sind

48

s)    der Böschungen, Schutz- und Stützmauern

40

t)      der Beleuchtungseinrichtungen

44

u)    der Einrichtungen zur Niederschlagswasserbeseitigung

44

l) verkehrsberuhigender Maßnahmen im Fahrbahnbereich

60

m) von Mischflächen

48

 

 

3.    Für den Bereich Hauptverkehrsstraßen (Straßen, die im wesentlichen dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder überörtlichen Durchgangsverkehr dienen) bis zu einer Fahrbahnbreite von 20,00 m die Kosten für die Herstellung, den Ausbau und Umbau

 

a)    der Fahrbahnen und der Trenn-, Seiten- und Randstreifen einschließlich unselbständiger Lärmschutzeinrichtungen

20

b)    der Gehwege, Bordsteine und Begrünung als Bestandteil

32

c)    der Rinnen- und Randsteine, auch wenn sie höhengleich zu den umgebenden Flächen aus­gebildet sind

32

d)    der unselbständigen Park - und Abstellflächen und Standspuren

32

e)    der Radwege

24

f)      der kombinierten Geh- und Radwege

28

g)    der unselbständigen Grünanlagen (befestigte und unbefestigte Rand- und Grünstreifen, das Straßenbegleitgrün in Form von Bäumen, Sträuchern, Rasen- und anderen Grün­flächen) sowie die Herrichtung der Ausgleichs- und Ersatzflächen, die der Maßnahme zu­zuordnen sind

20

h)    der Böschungen, Schutz- und Stützmauern

20

i)      der Beleuchtungseinrichtungen

28

j)      der Einrichtungen zur Niederschlagswasserbeseitigung

28

k)    verkehrsberuhigender Maßnahmen im Fahrbahnbereich

60

l)      von Mischflächen

32

4.    die Kosten für den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen zu Fußgängerzonen und den Ausbau vorhandener Fußgängerzonen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6)

60

 

 

5.    die Kosten für den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen zu verkehrsberuhigten Bereichen und den Ausbau von vorhandenen verkehrsberuhigten Bereichen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6)

60

 

6.    bei Straßen und Wege, die nicht zum Anbau bestimmt sind (Außenbereichsstraßen) und

a)    die ausschließlich der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dienen und keine Gemeinde­verbindungsfunktion haben (Wirtschaftswege im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 a StrWG), werden den Anliegerstraßen gleichgestellt (Abs. 1 Nr. 1); es gelten die Beitragsanteilssätze nach Abs. 1 Nr. 1;

b)    die überwiegend der Verbindung von Ortsteilen und anderen Verkehrs­wegen innerhalb des Gemeindegebietes dienen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 b 2. Halbsatz StrWG), werden den Haupt­erschließungsstraßen gleichgestellt (Abs. 1 Nr. 2); es gelten die Beitragsanteilssätze nach Abs. 1 Nr. 2;

c)    die überwiegend dem Verkehr zu und von Nachbargemeinden dienen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 b 1. Halbsatz StrWG), werden den Hauptverkehrsstraßen gleichgestellt (Abs. 1 Nr. 3). es gelten die Beitragsanteilssätze nach Abs. 1 Nr. 3.

Grunderwerb, Freilegung und Möblierung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 7) werden den beitrags­fähigen Teilanlagen bzw. Anlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 6) ent­sprechend zugeordnet.

(2) Endet eine Straße oder ein Weg mit einem Wendeplatz oder sind Abbiegespuren angelegt, so vergrößern sich dafür die in Abs. 1 Ziff. 1 angegebenen Maße um die Hälfte, im Bereich eines Wendeplatzes auf mindestens 18 m. Die Maße gelten nicht für Aufweitungen im Bereich von Einmündungen.

(3) Die Anteile am beitragsfähigen Aufwand, die nicht nach Absatz 1 umgelegt werden, werden als Abgeltung des öffentlichen Interesses von der Gemeinde getragen (Gemeindeanteil).

(4) Die Gemeinde weist in dem als Anlage 1 beigefügten Verzeichnis die Straßen, Wege und Plätze aus, die unter Absatz 1 fallen. Das Verzeichnis hat nur deklaratorische Bedeutung und gibt nur die Verkehrsbedeutung zum Zeitpunkt des Erlasses der Satzung wieder. Das Verzeichnis ist den tatsächlichen Verhältnissen jeweils anzupassen.

§ 5 

Abrechnungsgebiet/Abschnittsbildung/Abrechnungseinheit

(1)    Das Abrechnungsgebiet bilden die gesamten Grundstücke, denen von der Straße, dem Weg oder Platz als öffentlicher Einrichtung (§ 1) Zugangs- oder Anfahrmöglichkeit verschafft wird (erschlossene Grundstücke im weiteren Sinne).

(2)    Wird ein Abschnitt gebildet, so besteht das Abrechnungsgebiet aus den durch den Abschnitt er­schlossenen Grundstücken.

(3)    Die Bildung von Abrechnungseinheiten ist dann zulässig, wenn ein funktionaler Zusammenhang der zusammengefassten Straßen und eine deutliche Abgrenzung gegenüber anderen Straßen­systemen gegeben ist. Wird eine Abrechnungseinheit gebildet, so bilden die durch die Abrechnungs­einheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.

§ 6 

Beitragsmaßstab

(1)    Der Beitragsanteil wird nach der gewichteten Grundstücksfläche auf die das Abrechnungsgebiet (§ 5) bildenden Grundstücke verteilt.

(2)    Für die Ermittlung der Grundstücksfläche gilt:

1.

Soweit Grundstücke im Bereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) oder in einem Gebiet, für das die Gemeinde beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen (§ 33 BauGB), liegen, wird die Fläche, auf die der Bebauungsplan bzw. der Bebauungs­planentwurf die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfest­setzung bezieht, in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt (Anlage 3). Für Teile der Grundstücksfläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung nicht bezieht oder Grundstücke, die danach nicht baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbar sind, gilt ein Vervielfältiger von 0,05.

2.

Liegt ein Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, aber im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35 Abs. 4 BauGB (Außenbereichssatzung), wird die Grundstücksfläche, die baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar nutzbar wird oder genutzt werden kann, in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt. Als Fläche in diesem Sinne gilt die Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 20 m (Tiefenbegrenzungsregelung/Anlage 2). Ist das Grundstück über die Tiefenbegrenzungsregelung hinaus baulich, gewerb­lich, industriell oder vergleichbar genutzt, wird die Fläche bis zum Ende dieser Nutzung zugrunde gelegt. Als Bebauung in diesem Sinne gelten nicht untergeordnete Baulichkeiten wie z.B. Gartenhäuser, Schuppen, Ställe für die Geflügelhaltung für den Eigen­verbrauch und der­gleichen, wohl aber Garagen. Bei Grundstücken, auf denen eine Hinter­bebauung (zweite Baureihe) zulässig ist, wird die Fläche bis zu einer Tiefe von 40 m zu­grunde gelegt. Für die vorstehenden Regelungen dient zur Abgrenzung der baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzten Grundstücksfläche eine Linie im gleichmäßigen Abstand von der Straße, dem Weg oder dem Platz.

 

Der Abstand wird

 

a)

bei Grundstücken, die an die Straße, den Weg oder Platz angrenzen, von der Straßengrenze aus gemessen,

 

b)

bei Grundstücken, die mit der Straße, dem Weg oder dem Platz nur durch eine Zuwegung verbunden sind, vom Ende der Zuwegung an gemessen,

 

c)

bei Grundstücken, die so an einem Platz, einem Wendehammer oder in einer Lage zur Straße oder zum Weg liegen, dass eine Linie nach Buchst. a) oder b) nicht ermittelt werden kann, als Kreisbogen um den Mittelpunkt des Platzes gebildet,

 

d)

bei Grundstücken, die nicht an die Straße, den Weg oder Platz angrenzen, von der nächsten zugewandten Grundstücksseite aus gemessen.

 

Die über die nach den vorstehenden Tiefenbegrenzungsregelungen hinausgehenden Flächen des Grundstücks, die nicht baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt werden oder genutzt werden können, werden mit dem Vervielfältiger 0,05 angesetzt.

3.

Für bebaute Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird als Grundstücksfläche für den bebauten Teil die mit Gebäuden überbaute Fläche vervielfältigt mit 4,0 berück­sich­tigt; der übrige Teil der Grundstücksfläche wird nach Abzug der sich aus der vorstehenden Regelung ergebenden Fläche mit dem Vervielfältiger 0,05 berücksich­tigt. Der unbebaute gewerblich oder industriell genutzte Teil von Grundstücken im Außenbereich wird mit dem Ver­vielfältiger 1,0 berück­sichtigt; der übrige Teil der Grund­stücksfläche wird mit dem Vervielfältiger 0,05 berücksichtigt. Für alle anderen unbebauten Grundstücke im Außenbereich, insbesondere land- oder forstwirtschaftlich genutzte, wird die Grundstücks­fläche mit dem Vervielfältiger 0,05 angesetzt.

4.

Anstelle der in Ziff. 1 bis 3 geregelten Vervielfältiger wird die (bebaute und unbebaute) Grund­stücksfläche bei nach­folgenden Funktionen in den Fällen der Ziff. 1 aufgrund der zulässigen, in den Fällen der Ziff. 2 und 3 und soweit ein Bebauungsplan keine Nutzungsfestsetzungen enthält aufgrund der tatsächlichen Nutzungen nach nachstehender Tabelle angesetzt:

 

a)

Sportplätze 0,2

 

b)

Kleingärten 0,5

 

c)

Gartenbaubetriebe und Baumschulen ohne Gewächshausflächen 0,2

 

d)

Gartenbaubetriebe mit Gewächshausflächen 0,5

 

e)

Flächen für den Naturschutz und die Landschaftspflege 0,02

 

f)

Abfallbeseitigungseinrichtungen 1,0

(3) Für die Ermittlung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die nach Absatz 2 ermittelte Grund stücksfläche

1.

vervielfältigt mit

 

a)

1,00 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss,

 

b)

1,25 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen,

 

c)

1,50 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen,

 

d)

1,70 bei einer Bebaubarkeit mit vier oder fünf Vollgeschossen,

 

e)

1,85 bei einer Bebaubarkeit mit sechs oder mehr Vollgeschossen.

2.

Für Grundstücke, die von einem Bebauungsplan oder einem Bebauungsplanentwurf erfasst sind, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:

 

a)

Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse.

 

b)

Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 2,4 m, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden, mindestens jedoch 1 Vollgeschoss.

 

c)

Ist nur die zulässige Trauf- oder Firsthöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchst­zulässige Höhe geteilt durch 2,4 m, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden, mindestens jedoch 1 Vollgeschoss.

3.

Für Grundstücke oder Grundstücksteile, soweit sie von einem Bebauungsplan nicht erfasst sind oder für Grundstücke oder Grundstücksteile, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Voll­geschosse, die Baumassenzahl oder die Trauf- oder Firsthöhe nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse

 

a)

bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit der baulichen Anlage nicht feststellbar, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Traufhöhe des Bauwerks geteilt durch 2,4 m, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden, mindestens jedoch 1 Vollgeschoss,

 

b)

bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung zulässigen Vollgeschosse, mindestens jedoch 1 Vollgeschoss,

 

c)

bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich oder industri­ell genutzt werden können, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt,

 

d)

bei Grundstücken, auf denen Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, wird die tatsächlich vorhandene Zahl der Geschosse, mindestens ein Vollgeschoss, zugrunde gelegt.

(4) Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe-, Industrie- oder sonstigen Sondergebieten (§ 11 BauNVO) sowie Grundstücke in anderen Gebieten, die überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden, werden die nach Abs. 3 ermittelten Flächen um 30 v.H. erhöht. Ob ein Grundstück, das sowohl Wohnzwecken als auch gewerblichen Zwecken dient, über­wiegend im Sinne des Satzes 1 genutzt wird, bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem die Nutzung der Geschossflächen zueinander steht. Hat die gewerbliche Nutzung des Gebäudes nur untergeordnete Bedeutung und bezieht sich die Nutzung überwiegend auf die Grund­stücksfläche (z.B. Fuhrunternehmen, Betrieb mit großen Lager­flächen u.ä.), so ist für die Beurteilung der überwiegenden Nutzung anstelle der Geschossfläche von der Grundstücks­fläche auszugehen.

(5) Grundstücke, die durch mehrere Straßen, Wege und Plätze erschlossen werden (Eckgrundstücke), sind für alle Straßen, Wege und Plätze beitragspflichtig. Grenzt ein Eck­grundstück an gleichartige Straßen, Wege und Plätze, wird der sich nach § 6 Abs. 2 bis 4 ergebende Beitrag nur zu zwei Dritteln erhoben. Den übrigen Teil trägt die Gemeinde. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für Grundstücke in Kern-, Gewerbe-, Industrie- oder sonstigen Sondergebieten (§ 11 BauNVO) sowie für Grundstücke in anderen Gebieten, die überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden; Abs. 4 Sätze 2 und 3 gelten ent­sprechend.

(6) Liegt ein Grundstück zwischen zwei Straßen, Wegen oder Plätzen, so ist Absatz 5 ent­sprechend anzuwenden.

§ 7

Entstehung der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht entsteht mit dem Abschluss der beitragsfähigen Maßnahme entsprechend dem Bauprogramm. Bei einer Kostenspaltung entsteht der Teilanspruch mit dem Abschluss der Teilmaß­nahme und dem Ausspruch der Kostenspaltung.

§ 8

Kostenspaltung

Die Gemeinde kann die Erhebung von Beiträgen ohne Bindung an eine bestimmte Reihen­folge getrennt für jede Teileinrichtung oder zusammen für mehrere Teileinrichtungen selbständig anord­nen. Teileinrichtungen sind:

  1. die Fahrbahn einschließlich der unselbständigen Park- und Abstellflächen, der Rinnen- und Randsteine,
  2. die Radwege,
  3. die Gehwege,
  4. die Beleuchtungseinrichtungen,
  5. die Straßenentwässerung,
  6. die Möblierung von Straßen-, Wege- und Platzkörpern,
  7. die kombinierten Geh- und Radwege und
  8. die Mischflächen.

Aufwendungen für den Grunderwerb, die Freilegung und das Straßenbegleitgrün werden den Teil­anlagen entsprechend zugeordnet. Unselbständige Rand- und Grünstreifen, befestigt oder unbe­festigt, sowie Böschungen, Schutz- und Stützmauern gehören jeweils zu den unmittelbar angrenzen­den Teilanlagen.

§ 9

Beitragsbescheid

(1)    Wenn die Beitragspflicht entstanden ist (§ 7), werden die Beiträge durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.

(2)    Der Beitragsbescheid enthält mindestens:

(3)    die Bezeichnung der Maßnahme, bei Kostenspaltung der Teilmaßnahme, für die Beiträge er­ hoben werden,

a)                             den Namen der / des Beitragspflichtigen,

b)                             die Bezeichnung des Grundstückes,

c)                             die Höhe des Beitrages,

d)                             die Berechnung des Beitrages,

e)                             die Angabe des Zahlungstermins,

f)                               einen Hinweis darauf, dass ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat und

g)                             eine Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 10

Vorauszahlungen

Sobald mit der Ausführung einer Maßnahme begonnen wird, können angemessene Voraus­zahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages verlangt werden. Vorauszahlungen können auch für die in § 8 aufgeführten Teilmaßnahmen verlangt werden.

§ 11

Fälligkeit

(1)    Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Gemeinde kann auf Antrag Stundungen oder Verrentungen bewilligen.

(2)    Wird die Verrentung bewilligt, so ist der Beitrag durch schriftlichen Bescheid in eine Schuld um­zuwandeln, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe und Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen.

§ 12 

Ablösung

Vor Entstehung der Beitragspflicht kann der Beitragsanspruch im Ganzen durch Vertrag zwischen Beitragspflichtigem und Gemeinde in Höhe des voraussichtlich entstehenden Anspruchs abgelöst werden. Für die Berechnung des Ablösebetrages gelten die Bestimmungen dieser Satzung.

§ 13 

Datenverarbeitung

(1)    Zur Ermittlung der Beitragspflichtigen und zur Festsetzung der Beiträge im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gemäß § 10 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Nr. 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) (GVOBl. Schl.-H. S. 555) in der jeweils geltenden Fassung aus Datenbeständen, die der Gemeinde aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 bis 28 Bau­gesetz­buch (BauGB) bekannt geworden sind und aus dem beim Katasteramt geführten Liegenschaftskataster, aus den beim Grundbuchamt geführten Grundbüchern, aus den Meldedateien und bei der unteren Bauaufsichtsbehörde geführten Bauakten zulässig:

a)                             Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer,

b)                             künftige Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigen­tümer,

c)                             Grundbuchbezeichnung,

d)                             Eigentumsverhältnisse,

e)                             Anschriften von derzeitigen und künftigen Grundstückseigen-­

f)                               tümerinnen/Grundstückseigentümern,

g)                             Daten zur Ermittlung von Beitrags­bemessungs­grundlagen der einzelnen Grundstücke.

(2)    Soweit zur Veranlagung zu Beiträgen nach dieser Satzung im Einzelfall erforderlich, dürfen auch weitere

in den genannten Datenquellen vorhandene personenbezogene Daten erhoben werden.

(3)    Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Beitragserhebung nach dieser

Satzung weiterverarbeitet werden

 

 

§ 14 

Inkrafttreten

(1)    Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2)    Gleichzeitig tritt die Satzung vom 20. September 1984 außer Kraft.

(3)    Soweit Beitragsansprüche nach den bisher geltenden Satzungsregelungen entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen zur Verwirklichung der Beitragsansprüche weiter.

 

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

Flintbek, den 20. Juni 2003

Der Bürgermeister
Lorenzen

 

Anlage 1 zur Straßenausbaubeitragssatzung

Straßenverzeichnis als Anlage zur Satzung über die Erhebung von

Ausbaubeiträgen

Anliegerstraßen

Haupter-

Hauptver-

Außenbereichsstraßen

schließungs-straßen

kehrs-

straßen

Wirtschaftswege,

die den Straßen nach Spalte 1 gleichgestellt sind

Verbindungs-

Wege, die den

Straßen nach

Spalte 2

gleichgestellt

sind

Gemeindever-

bindungswege zu Nachbargemeinden, die den Straßen nach Spalte 3 gleichgestellt sind

1

2

3

4

5

6

Achtern Hoff

 

 

 

 

 

Achterüm

 

 

 

 

 

 

Altenkircher Straße

 

 

 

 

Alter Schulweg

 

 

 

 

 

Am Ehrenmal

 

 

 

 

 

Am Krähenholz

 

 

 

 

 

Am Wald

 

 

 

 

 

Am Wasserwerk

 

 

 

 

 

 

Amselring

 

 

 

 

 

An der Bahn

(bebauter Bereich)

 

 

An der Bahn

(unbebauter Bereich)

 

 

Bäckerberg

 

 

 

 

Bahnhof

 

 

 

 

 

 

 

 

Batterieweg

 

 

Bergkoppel

 

 

 

 

 

 

Birkenring

 

 

 

 

 

 

Böhnhusener Weg

 

 

 

Bokseer Weg

(bebauter Bereich)

 

 

Bokseer Weg

(unbebauter Bereich)

 

 

Borngang

 

 

 

 

 

 

Brückenstraße

 

 

 

 

Burkamp

 

 

 

 

 

Butenschönsredder

Butenschöns-

redder (bis

Haus Nr. 4) (52-60)

 

 

 

 

 

 

 

Christiansruh

 

 

Demenbeck

 

 

 

 

 

Dickskamp

 

 

 

 

 

 

 

Dorfstraße

 

 

 

Ecksaal

 

 

 

 

 

Effland

 

 

 

 

 

 

 

 

Eiderheim

 

 

 

 

Eiderkamp

(bebauter Bereich)I

 

 

Eiderkamp

(unbebauter Bereich)

Eidertal

 

 

 

 

 

Endmoräne

Endmoräne

(Zufahrt zur Schule)

 

 

 

 

Erlengrund

 

 

 

 

 

Eulenstieg

 

 

 

 

 

 

Feuerwache

 

 

 

 

 

 

 

Flintbeker Holz

 

 

 

 

Freeweid

 

 

 

 

Gartenstraße

 

 

 

 

Hahnenbusch

 

 

 

 

 

 

 

Hamburger Chaussee

 

 

 

 

Hasselbusch

 

 

 

 

Heckenrosenweg

 

 

 

 

 

 

Hegereiterweg

 

 

 

 

Heidberg

 

 

 

 

 

 

Heimstättenweg

 

 

 

 

 

Heinrich-Hertz-

Straße

 

 

 

 

Heitmannskamp

ab Haus Nr. 5

Heitmannskamp

bis Haus Nr. 5

 

 

 

 

 

Himmelreich

(bebauter Bereich)

 

Himmelreich

(unbebauter Bereich)

 

 

Hinterweg

 

 

 

 

 

 

Hörn

(bebauter Bereich)

 

Hörn

(unbebauter Bereich)

 

 

 

Holzvogtkamp

 

 

 

 

Im Dorfe

 

 

 

 

 

Immenhagen

 

 

 

 

 

 

Kätnerskamp

 

 

 

 

Kattensaal

 

 

 

 

 

 

 

Kleinflintbeker Straße

 

 

 

Kiebitzredder

 

 

 

 

 

 

Konrad-Zuse-Ring

 

 

 

 

 

 

Langstücken

 

 

 

 

 

Lassenweg

 

 

 

Lerchengasse

 

 

 

 

 

Lindenhof

 

 

 

 

 

 

Lise-Meitner-Straße

 

 

 

 

 

Max-Planck-

Straße

 

 

 

 

Meisenbogen

 

 

 

 

 

 

 

 

Möwenstraße

 

 

 

Mühlenberg

 

 

 

 

Mühlenhof

 

 

 

 

 

Mühlenkampsredder

(bebauter Bereich)

 

 

Mühlenkamps-redder

(unbebauter Bereich)

 

 

Mühlensteinweg

 

 

 

 

 

 

Müllershörn

 

 

 

 

Nachtkoppel

 

 

 

 

 

Op’n Barg

 

 

 

 

 

Ostland

 

 

 

 

 

 

Plambecks-kamp

 

 

 

 

 

 

 

Poggendiek

 

 

Ragniter Weg

 

 

 

 

 

 

Rahmenkamp

 

 

 

 

 

Röthsoll

(bebauter Bereich)

 

Röthsoll

(unbebauter Bereich)

 

 

 

 

Rosenberg

 

 

 

Runenweg

 

 

 

 

 

 

Schlotfeldtsberg

 

 

 

 

Schmiedeberg

 

 

 

 

 

 

 

Schönhorster Weg

 

 

 

Schoolredder

 

 

 

 

 

Schünenhof

 

 

 

 

 

 

Schurkamp

 

 

 

 

Sörenberg

Haus Nr. 5 - 23

Sörenberg

Haus Nr. 1 - 3

 

 

 

 

Sperlingsgang

 

 

 

 

 

 

 

 

Sprengerteich

 

 

 

Stoppelkamp

 

 

 

 

 

Storchennest

 

 

 

 

 

Stover

 

 

 

 

Tulpenweg

 

 

 

 

 

Vierwenden

 

 

 

 

 

 

Vogelstange

 

 

 

 

Voorder Winkel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zur Heide

  

Anlage 2 zur Straßenausbaubeitragssatzung

Feststellung der durchschnittlichen Bebauungstiefe von

Grundstücken im unbeplanten Innenbereich der Gemeinde Flintbek

 

Zur Prüfung herangezogene Grundstücke:

01

Am Wald 5

30 m

02

Am Wald 6

13 m

03

Bäckerberg 25

16 m

04

Bergkoppel 3

25 m

05

Brückenstraße 7

19 m

06

Butenschönsredder 29

23 m

07

Dorfstraße 34

27 m

08

Effland 43

13 m

09

Feuerwache 3

23 m

10

Freeweid 21

18 m

11

Freeweid 7

25 m

12

Freeweid 8/8a

34 m

13

Hamburger Chaussee 19

27 m

14

Heimstättenweg 17

15 m

15

Heimstättenweg 55

15 m

16

Hinterweg 8

12 m

17

Holzvogtkamp 16

14 m

18

Holzvogtkamp 52

23 m

19

Holzvogtkamp 56

17 m

20

Holzvogtkamp 63

17 m

21

Holzvogtkamp 68

21 m

22

Langstücken 1 a

32 m

23

Lassenweg 7

25 m

24

Mühlenberg 24

13 m

25

Mühlenberg 25

27 m

26

Mühlensteinweg 41

27 m

27

Müllershörn 23

35 m

28

Ostland 10

15 m

29

Plambeckskamp 10

18 m

30

Röthsoll 22 a

17 m

31

Röthsoll 28

12 m

32

Schünenhof 7

15 m

33

Sörenberg 13

16 m

34

Stoppelkamp

12 m

 

insgesamt                                                   691m : 34 = 20,32 m ~ 20 m

  

Anlage 3 zur Straßenausbaubeitragssatzung

Bildung der „Vervielfältiger“ i. S. von § 6 Abs. 2 Nr. 1 - 4

zur Ermittlung der gewichteten Grundstücksfläche

Nr.

Grundstücksbe-

zeichnung

Verviel-

fältiger

Erläuterungen

1.

Grundstücke im Bereich eines Bebauungsplanes

 

 

a)

Grundstücksfläche, auf die die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleich-bare Nutzung bezogen ist.

 

 

1,0

Für Grundstücke, die baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt werden können, werden als „Normalfall“ betrachtet. Die Teile des Grundstücks, auf die sich die beschriebenen Nutzungen beziehen, werden daher mit 1,0 vervielfältigt. Das bedeutet, dass die betroffene Grundstücksfläche mit der tatsächlich so genutzten Fläche gewichtet wird.

b)

Teile der Grundstücksfläche, auf die die bauliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung nicht bezogen ist oder Grundstücke, die baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nicht nutzbar sind.

 

0,05

Für die hier beschriebenen Grundstücksflächen, die Teil eines Grundstückes nach Nr. 1 a) sein können, muss eine abgestufte Gewichtung vorgenommen werden, weil eine bauplanungsrechtliche Nutzungsmöglichkeit nicht gegeben ist. Auch in den noch nachfolgenden Bewertungen wird für derartige Grundstücke (Grundstücksteile) davon ausgegangen, dass zwar eine Anrechnung erfolgen muss, aber nur mit einer durchgängigen Bewertung von 0,05, also der Annahme, dass die in Rede stehenden Flächen nur mit 1/20 gegenüber der „Normalfläche“ gewichtet werden. Da dies durchgängig geschieht, ist zugleich sichergestellt, dass im Sinne der Beitragsgerechtigkeit ein gleichartiger Vorteil vorliegt, der auch gleichartig beurteilt und berücksichtigt wird.

2.

Grundstücke im unbeplanten Innenbereich oder im Geltungsbereich einer Außenbereichssatzung

 

 

a)

Grundstücksfläche, die baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt wird oder genutzt werden kann unter Beachtung der Tiefenbegrenzungsregelung

1,0

Die zu Nr. 1 a) getroffenen Aussagen gelten hier gleichermaßen, so dass eine andere Vervielfältigung zu einer nicht vorteilsgerechten Verschiebung führen würde.

b)

Grundstücksfläche, die über die Tiefenbegrenzung hinausgeht und die nicht baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt wird oder genutzt werden kann

0,05

Die zu Nr. 1 b) getroffenen Aussagen gelten auch hier. Eine andere Gewichtung der betroffenen Flächen hätte auch hier zur Folge, dass eine vorteilsgerechte Berücksichtigung stattfinden würde.

 

3.

Grundstücke im Außenbereich

 

 

a)

Bei bebauten Grundstücken:

Ÿ  die mit Gebäuden überbau-   te Fläche des Grundstücks

 

Ÿ  der übrige Teil der Grund-   stücksfläche

 

4,0

0,05

Nach der Satzung bezieht sich der Vervielfältiger auf die Grundstücksflächen, die überbaut sind. Um insofern die Vorteilslage zu den „Normalgrundstücken“ herzustellen, ist zunächst ermittelt worden, welche durchschnittliche Überbauung überhaupt in Flintbek zu verzeichnen ist. Das Mittel der Überbauung liegt bei 25 % der bebauten Grundstücke (vgl. Anlage). Um eine Gleichstellung zu erreichen, muss also die überbaute Fläche mit aufgerundet 4,0 vervielfältigt werden. Nur mit diesem Vervielfältiger werden diese Grundstücksflächen den „Normalgrundstücken“ im Sinne der Vorteilsgerechtigkeit gleichgestellt. Hinsichtlich der verbleibenden Flächen und dem Vervielfältiger 0,05 wird auf die getroffenen Aussagen zu den Nr. 1 b) und 2 b) verwiesen.

b)

Bei unbebauten Grundstücken:

Ÿ der gewerblich oder

   industriell genutzte Teil

 

Ÿ der übrige Teil der

   Grundstücksfläche

 

1,0

0,05

Ungebaute Grundstücke, die im Außenbereich gewerblich oder industriell genutzt werden können, erfahren durch die Vervielfältiger 1,0 eine Gleichstellung mit den „Normalgrundstücken“. Dies ist im Hinblick auf die Nutzungsarten sachgerecht.

Hinsichtlich des Vervielfältigers 0,05 gelten die schon getroffenen Aussagen hier gleichermaßen.

c)

Alle anderen unbebauten Grundstücke, insbesondere land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke

0,05

Auch für die hier angesprochene Grundstücksgruppe gelten die schon getroffenen Aussagen zum Vervielfältiger 0,05, insbesondere im Hinblick auf die gleiche Vorteilslage.

4.

Bebaute und unbebaute Grundstück mit besonderen Funktionen entweder nach der zulässigen oder aufgrund der tatsächlichen Nutzung

 

 

a)

Sportplätze

0,2

Die eingeschränkte bauliche Nutzbarkeit und die regelmäßige Gleichflächigkeit von Sportplätzen muss dazu führen, das im Vergleich zu den „Normalgrundstücken“ eine Abstufung erfolgt, die der Vorteilslage gerecht wird. Die Gewichtung der Grundstücksfläche mit 0,2, also mit 1/5 der „Normalgrundstücke“ erscheint sachgerecht, und zwar abgeleitet aus der Rechtsprechung zu dieser Frage.

b)

Kleingärten

0,5

Im Grundsatz gelten die Ausführungen zu Nr. 4 a), jedoch muss hier beachtet werden, dass in der Regel eine bauliche Nutzung stattfindet mit auslösendem Verkehr. Eine Gewichtung der Flächen mit ½ ist daher sach- und vorteilsgerecht.

c)

Gartenbaubetriebe und Baumschulen, ohne Gewächshausflächen

0,2

Vergleiche die Ausführungen zu Nr. 4 a).

d)

Gartenbaubetriebe mit Gewächshausflächen

0,5

Sinngemäß gelten auch hier die Ausführungen zu Nr. 4 a). Gleichwohl ist zu gewichten, dass auf derartigen Grundstücken auch eine bauliche Nutzung erfolgt, die zwangsläufig zu einer höheren Gewichtung führen muss. Vorliegend wird diese Gewichtung im Sinne der Vorteilslage mit 0,5 ausgedrückt.

e)

Flächen für den Naturschutz und die Landschaftspflege

0,02

Bei dieser Grundstücksgruppe handelt es sich um Grundstücke, die eine absolut untergeordnete Nutzung erfahren und demgemäß zu gewichten sind. 1/50 des Vervielfältigers bei „Normalgrundstücken“ wird deshalb als sach- und vorteilsgerecht erachtet.

f)

Abfallbeseitigungseinrichtungen

1,0

Diese Einrichtung ist vorsorglich erfasst worden. Wegen der Bildung des Vervielfältigers wird im Verhältnis zu den übrigen Vervielfältigern davon ausgegangen, dass eine vorteilsgerechte Gewichtung wegen der gewerblichen Nutzung erfolgt ist.

  

 Anlage 4 (Seite 1) zur Straßenausbaubeitragssatzung

Feststellung der durchschnittlichen Grundflächenzahl (GRZ) im

Geltungsbereich von Bebauungsplänen

in der Gemeinde Flintbek

Lfd. Nr.

B-Plan

festgesetzte

GRZ

durchschnittlich

GRZ

01

B-Plan Nr. 3

0,17 - 0,27

0,22

02

B-Plan Nr. 4, 1. Änd.

0,3 - 0,4

0,35

03

B-Plan Nr. 7

0,15

0,15

04

B-Plan Nr. 9

0,2 - 0,3

0,25

05

B-Plan Nr. 10

0,2 - 0,4

0,3

06

B-Plan Nr. 13, 1. Änd.

0,4 - 0,6

0,5

07

B-Plan Nr. 14

0,4 - 0,8

0,6

08

B-Plan Nr. 15

0,25

0,25

09

B-Plan Nr. 16, 1. Änd.

0,3 - 0,4

0,35

10

B-Plan Nr. 17

0,25

0,25

11

B-Plan Nr. 18

0,2

0,2

12

B-Plan Nr. 19

0,15 - 0,4

0,275

13

B-Plan Nr. 21

0,25 - 0,4

0,325

14

B-Plan Nr. 22, 1. Änd.

0,15 - 0,25

0,2

15

B-Plan Nr. 23

0,25 - 0,3

0,275

16

B-Plan Nr. 27

0,2

0,2

17

B-Plan Nr. 28 (§ 33)

0,4 - 0,6

0,5

18

B-Plan Nr. 30

0,3 - 0,4

0,35

19

B-Plan Nr. 33

0,3

0,3

20

B-Plan Nr. 34

0,25 - 0,3

0,275

21

B-Plan Nr. 35 (§ 33)

0,2 - 0,4

0,3

22

B-Plan Nr. 37 (§ 33)

0,3

0,3

23

B-Plan Nr. 38 (§ 33)

0,6 - 0,7

0,65

 

7,37 : 23 =                  0,3204 GRZ

 

  Anlage 4 (Seite 2) zur Straßenausbaubeitragssatzung

 

Feststellung der durchschnittlichen Grundflächenzahl (GRZ) im

unbeplanten Innenbereich in der Gemeinde Flintbek

 

Lfd. Nr.

zur Prüfung herangezogenes Grundstück

Grundstücks-

fläche

unbebaute

Fläche

GRZ

01

Bäckerberg

861 m2

110,40 m2

0,13

02

Bergkoppel 2

340 m2

107,85 m2

0,32

03

Bergkoppel 6

760 m2

129,38 m2

0,17

04

Böhnhusener Weg 15

560 m2

  60,00 m2

0,11

05

Bokseer Weg 5

998 m2

125,65 m2

0,13

06

Brückenstraße 13

1103 m2

163,68 m2

0,15

07

Butenschönsredder 5

453 m2

  92,51 m2

0,20

08

Dorfstraße 32

741 m2

183,20 m2

0,25

09

Effland 23

572 m2

  85,01 m2

0,15

10

Feuerwache 1

626 m2

131,37 m2

0,21

11

Freeweid 31

1365 m2

242,93 m2

0,18

12

Hamburger Chaussee 19

944 m2

160,54 m2

0,17

13

Heimstättenweg 25

519 m2

108,92 m2

0,21

14

Hinterweg 10

446 m2

100,88 m2

0,23

15

Holzvogtkamp 40

1245 m2

  70,28 m2

0,06

16

Holzvogtkamp 52

1085 m2

155,33 m2

0,14

17

Langstücken 21

475 m2

  86,98 m2

0,18

18

Lassenweg 13

1055 m2

246,08 m2

0,23

19

Mühlenberg 25

1000 m2

130,28 m2

0,13

20

Mühlensteinweg 46

506 m2

  60,00 m2

0,12

21

Müllershörn 25

1040 m2

107,36 m2

0,10

22

Ostland 8

518 m2

  81,69 m2

0,16

23

Plambeckskamp 37

598 m2

108,00 m2

0,18

24

Röthsoll 26

989 m2

  85,10 m2

0,09

25

Schlotfeldtsberg 14 a

585 m2

149,96 m2

0,26

26

Schünenhof 8

713 m2

191,95 m2

0,27

27

Sörenberg 9

713 m2

106,06 m2

0,15

28

Stoppelkamp 8

600 m2

  91,11 m2

0,15

Berechnung GRZ       4,83 : 28 =      0,1725  ~  0,17 GRZ

Berechnung durchschnittliche GRZ insgesamt:

Ø GRZ B-Plan            0,32

Ø GRZ § 34                0,17

                                   0,49 : 2 = 0,245  ~  0,25