Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H., S. 57) zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.03.2009 (GOVBl. Schl.-H., S. 93) und des § 45 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 25.11.2003 (GVOBl. Schl.-H., S. 631, 2004, S. 140), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.10.2005 (GVOBL. Schl.-H., S. 487) und der §§ 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H., S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2007 (GVOBl. Schl.-H., S. 362) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Flintbek in der Sitzung am 08.10.2009 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Reinigungspflicht
Die Gemeinde Flintbek ist verpflichtet, die Reinigung aller öffentlichen Straßen (§ 2 StrWG) im Gemeindegebiet zu betreiben, soweit die Pflicht zur Reinigung nicht für die in Anlage A genannten Straßen an Dritte übertragen wird.
§ 2
Übertragung der Reinigungspflicht
(1) Die Reinigungspflicht für die in Anlage A genannten Straßen wird den Eigentümern der anliegenden Grundstücke für die folgenden Straßenteile auferlegt:
1. Die Gehwege mit Ausnahme derjenigen Teile, die als Parkplatz für Kraftfahrzeuge besonders gekennzeichnet sind.
2. Die begehbaren Seitenstreifen.
3. Die verkehrsberuhigten Bereiche (gekennzeichnet durch Zeichen 325 und 326 der Stra-ßenverkehrsordnung), in einer Breite von 1,50 m gemessen vom Rand der befestigten öffentlichen Verkehrsfläche, so dass ein begehbarer Bereich in dieser Breite entsteht.
4. Die Rinnsteine.
5. Die Gräben.
6. Die Grabenverrohrungen, die dem Grundstücksanschluss dienen.
(2) Die in der Anlage A gesondert aufgeführten Verbindungswege sind zur Hälfte zu reinigen.
(3) Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, die Arbeiten im Rahmen seiner Reinigungspflicht persönlich durchzuführen, so kann er einen geeigneten Dritten mit der Durchführung der Arbeiten beauftragen.
(4) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Dritten besteht.
§ 3
Art und Umfang der Reinigungspflicht
(1) Die Reinigungspflicht umfasst:
1. Die Säuberung der in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Straßenteile sowie deren Verbindungswege.
2. Die Schneebeseitigung.
3. Die Beseitigung von Glätte.
(2) Die Säuberung nach Abs. 1 Nr. 1 hat bei Bedarf unverzüglich, mindestens jedoch einmal im Monat nach Maßgabe dieser Satzung zu erfolgen.
1. Bedarf für eine Reinigung besteht, wenn die öffentliche Sicherheit durch Verschmutzungen beeinträchtigt oder gefährdet wird oder die Aufrechterhaltung der Hygiene eine Reinigung erforderlich macht.
2. Die monatliche Säuberung hat, unabhängig vom Bedarf, zum Ende eines jeden Kalendermonats zu erfolgen.
3. Die Säuberung erfolgt zum Beispiel durch Fegen oder Hacken und umfasst auch die Beseitigung von Abfällen geringen Umfanges, zu denen auch Laub, Hundekot oder Pferdeäpfel gehören. Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen.
4. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die dem Feuerlöschwesen dienenden Wasseranschlüsse sind jederzeit sauber zu halten.
5. Einer mit der Reinigung verbundenen Staubentwicklung ist durch Sprengen mit Wasser vorzubeugen.
(3) Schnee ist in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unverzüglich nach beendetem Schneefall, nach 20.00 Uhr gefallener Schnee vor 8.00 Uhr des folgenden Tages nach Maßgabe dieser Satzung von den Gehwegen unter Schonung der Gehwegoberfläche zu beseitigen.
1. Gehwege im Sinne dieser Vorschrift sind alle Straßenteile und Verbindungswege, deren Benutzung durch Fußgänger geboten ist.
2. Im Rahmen der Schneebeseitigung sind die Gehwege bis zu 2/3 der Breite - bei Gehwegen von weniger als 1,00 m Breite in voller Breite - des vorhandenen Gehweges von Schnee freizuhalten und bei Glätte zu streuen.
3. Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Drittel des Gehweges oder einem Seitenstreifen zu lagern. Wo dieses nicht möglich ist, kann Schnee auch auf dem Fahrbahnrand gelagert werden. Von anliegenden Grundstücken darf der Schnee nicht auf die Straße geschafft werden.
4. An den Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel sind die Gehwege so von Schnee freizuhalten, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.
(4) Glätte ist in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr unverzüglich nach ihrem Entstehen, nach 20.00 Uhr entstehende Glätte ist vor 8.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
1. Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz und sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist, ihre Verwendung ist nur erlaubt,
a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist.
b) an besonders gefährlichen Stellen an Gehwegen, zum Beispiel Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.
2. An den Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel ist auf den Gehwegen die Glätte so zu beseitigen, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.
3. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltige oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf nicht auf ihnen abgelagert werden.
§ 4
Grundstücksbegriff
(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne.
(2) Als anliegend im Sinne dieser Satzung gilt ein Grundstück dann, wenn es an Bestandteile der Straße heranreicht. Als anliegend gilt ein Grundstück auch dann, wenn es durch Grün- oder Geländestreifen, die keiner selbständigen Nutzung dienen, von Bestandteilen der Straße getrennt ist.
§ 5
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 56 Abs. 1 Nr. 8 Straßen- und Wegegesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen ein Gebot oder ein Verbot nach § 3 dieser Satzung verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 56 Abs. 2 Straßen- und Wegegesetz mit einer Geldbuße bis zu 511,-- € geahndet werden.
§ 6
Ausnahmen
Befreiungen von der Verpflichtung zur Reinigung der Straßen können ganz oder teilweise nur dann auf besonderen Antrag erteilt werden, wenn auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Wohles die Durchführung der Reinigung dem Pflichtigen nicht zugemutet werden kann.
§ 7
Ermächtigung
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde Flintbek wird ermächtigt, die Anlage A zu dieser Satzung bei Änderung der Straßennamen und Widmung neuer Straßen in eigener Zuständigkeit zu ändern.
§ 8
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.11.2009 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Flintbek vom 19.06.2003 außer Kraft.
Flintbek, den 09.10.2009
Horst-Dieter Lorenzen
Bürgermeister
Anlage A zur Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Flintbek
Die Reinigungspflicht ist übertragen für die Gemeindestraßen:
Achtern Hoff, Achterüm, Altenkirchener Straße, Alter Schulweg, Am Ehrenmal, Am Krähenholz, Am Wald, Am Wasserwerk, Amselring, An der Bahn, Bäckerberg, Bahnhof, Batterieweg, Bergkoppel, Birkenring, Böhnhusener Weg, Bokseer Weg, Borngang, Brückenstraße, Burkamp, Butenschönsredder, Christiansruh, Demenbeck, Dickskamp, Dorfstraße, Ecksaal, Effland, Eiderheim, Eiderkamp, Eidertal, Endmoräne, Erlengrund, Eulenstieg, Feuerwache, Flintbeker Holz, Freeweid, Gartenstraße, Hahnenbusch, Hamburger Chaussee, Hasselbusch, Heckenrosenweg, Hegereiterweg, Heidberg, Heimstättenweg, Heinrich-Hertz-Straße, Heitmannskamp, Himmelreich, Hinter-weg, Hörn, Holzvogtkamp, Im Dorfe, Immenhagen, Kätnerskamp, Kattensaal, Kleinflintbeker Straße, Kiebitzredder, Konrad-Zuse-Ring, Langstücken, Lassenweg, Lerchengasse, Lindenhof, Lise-Meitner-Straße, Max-Planck-Straße, Meisenbogen, Möwenstraße, Mühlenberg, Mühlenhof, Mühlenkampsredder, Mühlensteinweg, Müllershörn, Nachtkoppel, Op’n Barg, Ostland, Plambeckskamp, Poggendiek, Ragniter Weg, Rahmenkamp, Röthsoll, Rosenberg, Runenweg, Schlotfeldtsberg, Schmiedeberg, Schönhorster Weg, Schoolredder, Schünenhof, Schur-kamp, Sörenberg, Sperlingsgang, Sprengerteich, Stoppelkamp, Storchennest, Stover, Tulpenweg, Vierwenden, Vogelstange, Voorder Winkel, Zur Heide
sowie für die Verbindungswege als sonstige öffentliche Straßen (§§ 3 Abs. 1 Nr. 4 StrWG 45 Abs. 3 Nr. 2 StrWG):
Achtern Hoff/Bokseer Weg, Bergkoppel/Zuwegung Spielplatz, Bergkoppel/Immenhagen, Bergkoppel/Immenhagen (Re-genrückhaltebecken), Butenschönsredder/Tulpenweg, Demenbeck/Heimstättenweg, Effland/Mühlenberg, Erlengrund/L 307, Hasselbusch/Schurkamp, Heitmannskamp/Müllershörn/Hasselbusch, Heitmannskamp/Kätnerskamp/Hasselbusch, Holzvogtkamp/L 307, Kiebitzredder/Dickskamp/Storchennest, L 318/Konrad-Zuse-Ring, Mühlenkampsredder/Alte Mühle, Mühlensteinweg/Effland, Ragniter Weg/Gartenstraße, Schlotfeldtsberg/Op’n Barg, Schlotfeldtsberg/-Dorfstraße, Schoolredder/Röthsoll, Treppenweg Borngang, Tulpenweg/Gartenstraße, Vogelstange zwischen Nr. 5/9 und Vogelstange am Spielplatz entlang, Vogelstange/Storchennest, Vogelstange/Meisenbogen mit Ausnahme der Zuwegung zu den privaten Parkplätzen.