Wohngeld - Ratschläge und Hinweise
Was ist Wohngeld und wer erhält es?
Wohnen kostet Geld - oft zuviel für den, der ein geringes Einkommen hat. Deshalb leistet der Staat in solchen Fällen finanzielle Hilfe: das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz. Es wird als Zuschuss gezahlt.
Voraussetzungen
Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können und - wenn ja - in welcher Höhe, das hängt ab von drei Faktoren:
· der Zahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder,
· der Höhe des Gesamteinkommens,
· der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung.
Wohngeld für Mieter und Eigentümer
Wohngeld gibt es
· als Mietzuschuss für den Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers,
· als Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung.
Unerheblich für die Leistung des Zuschusses ist, ob der Wohnraum in einem Altbau oder Neubau liegt und ob er öffentlich gefördert, steuerbegünstigt oder frei finanziert worden ist.
Rechtsanspruch
Wohngeld ist kein Almosen des Staates. Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat darauf einen Rechtsanspruch.
Kein Anspruch auf Wohngeld
Vom Wohngeld ausgeschlossen sind im Einzelnen Empfänger von
· Leistungen des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
· Leistungen des Übergangsgeldes in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,
· Leistungen des Verletztengeldes in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch,
· Zuschüssen nach § 22 Abs. 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
· Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
· Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
· Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt oder anderer Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt,
· Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie
· Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören,
wenn bei der Leistungsberechnung bzw. der zu Grunde liegenden Leistungsberechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.
Ausgeschlossen sind auch:
· die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eines Empfänger des Arbeitslosengeldes II oder von Übergangsgeld bzw. Verletztengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes II (z. B. nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten und Lebenspartner; die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen ihren Lebensunterhalt sichern können),
· die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eines Sozialhilfeempfängers,
· der Partner eines Sozialhilfeempfängers in eheähnlicher Gemeinschaft,
· bei Empfängern der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die Ehegatten, Lebenspartner oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, wenn diese bei der Ermittlung der Grundsicherungsleistung berücksichtigt wurden,
· die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft von Empfängern ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt und
· Ehegatten und minderjährige Kinder von Leistungsempfängern nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Vom Wohngeld ausgeschlossen ist auch derjenige, dessen Transferleistung auf Grund einer Sanktion nicht mehr gezahlt wird.
Weitere Informationen
Für weitere Informationen stehen Ihnen hier die geltenden Wohngeldregelungen in Form von Ratschlägen und Hinweisen unter www.bmvbs.de zur Verfügung.
Dies ist insgesamt ein Service, um Wohngeldberechtigte zu unterstützen und über ihre Ansprüche aufzuklären.
Bitte beachten Sie den rechtlichen Hinweis unter: www.bmvbs.de/impressum

