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Elektronische Signaturen: Prüf- und Bestätigungsstelle - Anerkennung
Die zuständige Behörde kann Stellen ermächtigen, die Einhaltung der Anforderungen für Zertifizierungsdienste sowie für Komponenten und Produkte für qualifizierte elektronische Signaturen zu prüfen und zu bestätigen.
Beschreibung
Geprüfte und bestätigte Signaturanwendungskomponenten verfügen über eine nachgewiesene Sicherheit. Nur durch den Einsatz geprüfter und bestätigter Signaturanwendungskomponenten können auch qualifizierte elektronische Signaturen mit Anbieter-Akkreditierung erzeugt werden.
Die zuständige Behörde erkennt eine natürliche oder juristische Person auf Antrag als Prüf- und Bestätigungsstelle an, wenn diese die für die Tätigkeit
- erforderliche Zuverlässigkeit,
- Unabhängigkeit und
- Fachkunde
nachweist. Die Anerkennung kann inhaltlich beschränkt, vorläufig oder mit einer Befristung versehen erteilt werden und mit Auflagen verbunden sein.
Die anerkannten Stellen haben ihre Aufgaben unparteiisch, weisungsfrei und gewissenhaft zu erfüllen. Sie haben die Prüfungen und Bestätigungen zu dokumentieren und die Dokumentation im Falle der Einstellung ihrer Tätigkeit an die zuständige Behörde zu übergeben. Prüf- und Bestätigungsstellen für Produkte und Signaturanwendungskomponenten müssen insbesondere ausreichende Erfahrung mit den erforderlichen Prüfkriterien besitzen.
Zuständigkeit
erforderliche Unterlagen
Personalausweis.
Rechtsgrundlage
§ 18 Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz - SigG)
Weitere Informationen
Fragen und Antworten (FAQ) mit näheren Informationen zum Thema der Elektronischen Signaturen sowie detaillierte Informationen zu Rechtsgrundlagen liefert die Bundesnetzagentur.
Bundesnetzagentur - Qulifizierte Elektronische Signatur
Federal Network Agency - Qulified Electronic Signature
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Ansprechpartner
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