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Tierische Nebenprodukte: Gewerblicher Umgang - Anzeige
Wer tierische Nebenprodukte gewerbsmäßig abholt, sammelt oder befördert, hat seinen Betrieb vor Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 7 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung).
Beschreibung
Für Betriebe oder Einrichtungen, in denen tierische Nebenprodukte zwischengelagert (Lagerbetriebe), behandelt (Zwischenbehandlungsbetriebe), verarbeitet (Verarbeitungsbetriebe, Fettverarbeitungsbetriebe) oder beseitigt (Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen) werden, ist zuvor eine Zulassung erforderlich (Artikel 10-14 der EG-Verordnung Nr. 1774/2002).
Für bestimmte anderweitige Verwendungen von tierischen Nebenprodukten sind Ausnahmegenehmigungen erforderlich (§ 4 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz).
Zuständigkeit
- An die Kreise oder kreisfreien Städte (Veterinärämter, Amtstierärzte), sofern es sich um Material der Kategorie 3 im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 handelt.
- In allen anderen Fällen an das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein (MELUND).
Veterinärämter in Schleswig-Holstein
Veterinary offices in Schleswig-Holstein
Fristen
Die behördliche Zulassung hat vor Beginn der Tätigkeit zu erfolgen.
Kosten
Die Genehmigung ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenordnung. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
erforderliche Unterlagen
Sie müssen der zuständigen Behörde den Betrieb mit tierischen Nebenprodukten unter Angabe
- Ihres Namens,
- Ihrer Anschrift und der
- tierischen Nebenprodukte, deren Beförderung beabsichtigt ist,
anzeigen. Es können weitere Unterlagen gefordert werden. Daher wird empfohlen sich diesbezüglich vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen.
Rechtsgrundlage
- § 4 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG),
- § 7 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV),
- Artikel 10 - 14 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte.
Weitere Informationen
Anträge können formlos gestellt werden.
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Ansprechpartner
Kreis Rendsburg-Eckernförde
Der Landrat
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg
Postanschrift
Postfach: 905
24758 Rendsburg
Tel.: +49 4331 202-0
Fax: +49 4331 202-295
E-Mail: info@kreis-rd.de
Web: www.kreis-rd.de
Mitarbeiter (Kreis Rendsburg-Eckernförde)
Frau Dr. Manuela Freitag
Leitung
Fachbereich - Umwelt, Kommunal-, und Ordnungswesen
Fachdienst - Veterinär- und Lebensmittelaufsicht
Tel.: +49 4331 202-314
Fax: +49 4331 202-568
E-Mail: veterinaeramt@kreis-rd.de
Etage: 1. OG | Zimmer: 119
Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung
Mercatorstraße 3
24106 Kiel
Tel.: +49 431 988-0
Fax: +49 431 988-7239
E-Mail: schriftgutstelle@melund.landsh.de
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