Schmutzwasser: Dichtigkeitsprüfung privater Schmutzwasserleitungen
Dichtigkeitsprüfung der Schmutzwasserkanäle auf privaten Grundstücken
Bis zum 31.12.2025 sind alle Grundstückseigentümer verpflichtet, die Dichtheit des Schmutzwasserkanals, -anschlusses auf dem eigenen Grundstück nachzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG) gelten als nach § 60 Abs. 1 WHG jeweils in Betracht kommende Regeln der Technik für die Errichtung und den Betrieb von Abwasseranlagen auch die technischen Bestimmungen, die von der obersten Wasserbehörde durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein eingeführt werden.
Aufgrund der Besorgnis einer möglichen Belastung des Grundwassers und dass gerade von Grundstücksentwässerungsanlagen eine potentielle Gefahr für das Grundwasser ausgeht, ist durch Bekanntmachung vom 5. Oktober 2010, die DIN 1986 Teil 30 als allgemein anerkannte Regel der Technik in Schleswig-Holstein, mit neuen Fristen eingeführt worden.
Verpflichtet zur Einhaltung und damit zur Umsetzung dieser DIN ist der Betreiber der Grundstücksentwässerungsanlage (in der Regel der Grundstücks- oder Hauseigentümer), das heißt, er ist insbesondere zuständig für die Durchführung einer Zustands- und Dichtheitsprüfung in den vorgesehenen Fristen, durch eine hierfür fachlich qualifizierte Firma, das Vorhalten eines Nachweises über die durchgeführte Dichtheitsprüfung und gegebenenfalls eine Sanierung der Grundstücksentwässerungsanlage.
Die Dichtheitsprüfungen gelten nur für das häusliche Schmutzwasser, nicht für Regenwasser und sind 3 Jahre nach Sanierung des öffentlichen Kanalnetzes bzw. nach Feststellung, dass der öffentliche Kanal nicht sanierungsbedürftig ist, durchzuführen. Sie kann durch eine optische Untersuchung, mittels Kanalfernauge / Kamerabefahrung erfolgen (hilfreich bei alten Leitungen, da kein Druck ausgeübt wird) oder mittels Wasser oder Luftüber- bzw. -unterdruck durchgeführt werden.
Das bedeutet, wenn die Sanierung des öffentlichen Kanals bis zum 31.12.2022 erfolgt ist oder der öffentliche Kanal nicht sanierungsbedürftig ist, bis zum 31.12.2025.
Erfolgt die Sanierung oder die Feststellung der Nichtsanierungsbedürftigkeit des öffentlichen Kanals nach dem 31.12.2022, ist die Dichtheitsprüfung innerhalb von 3 Jahren nach der jeweiligen Sanierung oder Feststellung durchzuführen.
Eine Wiederholungsprüfung hat dann nach 30 Jahren zu erfolgen. Sofern die Dichtheitsprüfung, entsprechend den Anforderungen bereits vor Ablauf der Frist durchgeführt wurde, wird diese Prüfung für die Wiederholung so behandelt, als ob sie zum spät möglichsten Zeitpunkt erfolgt wäre, also der 31.12.2055
Zuständig für die Prüfung, ob der Betreiber die DIN 1986 Teil 30 umgesetzt und eine Dichtheitsprüfung durchgeführt hat, ist die untere Wasserbehörde des Kreises.
Die Nachweise über die Dichtheitsprüfung und ihres Befundes sind von den Betreibern / Eigentümern der Grundstücksentwässerungsanlage vorzuhalten und auf Anforderung der unteren Wasserbehörde vorzulegen. Die untere Wasserbehörde wird stichprobenartig die Umsetzung der DIN überprüfen.
Zweckmäßigerweise wird die Gemeinde Flintbek aber natürlich alle Grundstückseigentümer über die Pflichten, die sich aus der DIN 1986 Teil 30 ergeben informieren und beraten. Da noch nicht in allen Straßen die öffentlichen Kanäle saniert sind, müssen auch noch nicht alle Eigentümer die private Entwässerungsanlage, wie bereits erläutert auf Dichtigkeit prüfen lassen. Diesbezüglich ist eine Sanierungsliste für die Gemeindekanäle und die sich dann daraus ergebenden Fristen für die jeweiligen Straßenzüge erstellt und unter den Formularen beigefügt.
Die zuständige Untere Wasserbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde hat diverse Unterlagen für alle Eigentümer auf ihrer Homepage bereitgestellt oder ist dazu in Vorbereitung.
Aktuell ist das Thema noch in Überarbeitung und der link noch inaktiv.
Für einige Straßen und somit Sanierungsabschnitte werden die Fristen in die Zukunft erweitert, sodass eine Beauftragung von Fachfirmen nicht auf einmal für ganz Flintbek erfolgt, sondern über einen längeren Zeitraum. Die anliegende Fristenliste kann durchaus noch verändert werden, da die Sanierungen durch die Gemeinde ab 2024 noch nicht endgültig beschlossen sind.
Einige Privatgrundstücke haben bereits eine Prüfung durchgeführt und keine Probleme gehabt. Hierfür wurden durch die Verwaltung einige Unterlagen bereitgestellt, die sehr hilfreich gewesen sind.
Anliegend werden u.a. diese wie folgt der Vorlage angefügt:
- Liste der Dichtheitsprüfungen bis zum 31.12.2025 und darüber hinaus
- Schematische Darstellung des Ablaufverfahrens der Dichtheitsprüfung
- Muster eines Bestandsplanes
- Prüfbericht / Dichtheitsbescheinigung
- Liste der anerkannten Fachfirmen
- Infoblatt des Kreises mit Protokollvordruck
Folgend eher 2.-rangig, da meistens telefonisch mehrere Angebote, bei den Fachfirmen eingeholt werden:
- Checkliste für ein fachl. Inspektionsteam / Prüfer
- Vertragsmuster
- Vordruck zur Angebotseinholung mit einem Blankoleistungsverzeichnis
- Leistungsverzeichnis mit geschätzten Preisen für unterschiedliche Tätigkeiten (Stand 2021)