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Fundbüro

Sie haben etwas verloren oder gefunden? Dann wenden Sie sich an unser Fundbüro. Dort helfen wir Ihnen gerne weiter.

Wenn Sie etwas verloren haben, können wir Ihnen vielleicht helfen. Fundgegenstände werden oft beim Fundbüro abgegeben. Können wir Sie als Eigentümer ermitteln, informieren wir Sie so schnell wie möglich.

Sollte Ihr vermisster Gegenstand noch nicht im Fundbüro abgegeben worden sein, notieren wir uns, was Sie verloren haben und informieren Sie dann sofort, wenn die Fundsache hier eingeht.

Es besteht eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Fundbüro und der Polizeistation Flintbek, so dass auch hier - gerade im Hinblick auf gestohlene Fahrräder - ein Informationsaustausch gewährleistet ist.

Wenn Ihnen ein Fahrrad gestohlen worden ist, denken Sie bitte daran, auch die umliegenden Fundbüros zu kontaktieren. Erfahrungsgemäß werden nämlich gern Fahrräder entwendet, um von hier an einen anderen Ort zu kommen. Dort wird das Fahrrad dann oft abgelegt und landet in dem jeweiligen Bezirk im Fundbüro und wird dann nach Fristablauf versteigert.

Sobald Sie eine Sache an sich nehmen, sind Sie zu dessen Verwahrung verpflichtet und berechtigt, diese beim Fundbüro abzugeben. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so müssen Sie diese beim Fundbüro nicht abgeben oder anzeigen (§ 965 ff BGB).

Beim Fundbüro der Gemeinde Flintbek wird ein Verzeichnis über die abgegebenen Fundgegenstände geführt, damit auf Nachfrage eine Rückgabe an den rechtmäßigen Eigentümer erfolgen kann.

Als Finder haben Sie die Möglichkeit, bei der Abgabe Fundrechte geltend zu machen. Hier handelt es sich um Finderlohn und um Eigentumsvorbehalt.
Der Finderlohn richtet sich immer nach dem Wert des Fundgegenstandes. Bis zu 500,-- Euro Wert beträgt der Finderlohn 5 %. Liegt der Wert darüber, werden vom Mehrwert 3 % angerechnet (§ 971 BGB). Der Finderlohn wird vom Eigentümer an den Finder bezahlt.

Der angemeldete Eigentumsvorbehalt tritt dann in Kraft, wenn der Eigentümer innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Monaten seine Sache beim Fundbüro nicht abgeholt hat (§ 973 BGB). Dann erwirbt der Finder das Eigentum an der Fundsache gegen Zahlung einer geringen Aufbewahrungsgebühr, die sich wiederum nach dem Wert richtet.

Verzichtet der Finder dem Fundbüro gegenüber auf das Recht zum Erwerb des Eigentums an der Sache, so geht sein Recht auf die Gemeinde über (§ 976). Die Gemeinde versteigert dann diese Fundsachen und das eingenommene Geld wird dem Haushalt der Gemeinde zugeführt. Die Versteigerungstermine werden öffentlich bekannt gegeben.

Der nächste Versteigerungstermin von Fundsachen steht zur Zeit noch nicht fest.

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Überblick der Fundsachen

 

Sachdienliche Auskünfte zur Fundsache erhalten Sie während der Öffnungszeiten im Rathaus.

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Wenn Sie uns eine De-Mail an die oben angegebene Adresse senden möchten, benötigen Sie selbst eine De-Mail-Adresse, die Sie bei den staatlich zugelassenen De-Mail-Anbietern erhalten.

Informationen, Erläuterungen sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie auf der Website www.de-mail.de des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat. Über Ihre konkreten Möglichkeiten, De-Mail für die Kommunikation mit Unternehmen und Behörden zu nutzen, informiert Sie www.de-mail.info.